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Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Japan

Der Länderbericht Recht kompakt Japan bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Japan: Rechtssystem

    Japan ist eine parlamentarisch-demokratische Monarchie mit einem Zweikammersystem.

    Japan ist entsprechend der Verfassung von 1947 eine parlamentarisch-demokratische Monarchie mit einem Zweikammersystem. Das Unterhaus wird alle vier Jahre gewählt, das Oberhaus wird für sechs Jahre gewählt, wobei die Hälfte der Sitze alle drei Jahre neu gewählt wird. Der Kaiser (Tennō) ist gemäß Artikel 1 der Verfassung Symbol des Staates und der Einheit des Volkes, er ist damit das Staatsoberhaupt, hat aber keine politischen Befugnisse. Der Premierminister leitet die Exekutive, er gehört dem Parlament an und wird durch das Parlament gewählt. Der Premierminister beruft die Mitglieder des Kabinetts, die die einzelnen Ministerien und andere Regierungsbehörden leiten.

    Japan besteht aus insgesamt 47 Präfekturen, die jeweils von einem Gouverneur regiert werden, die Präfekturen verfügen über beschränkte Befugnisse in der Finanz- und Bildungspolitik.

    Das japanische Recht hat sich nach der intensiven Rezeption ausländischen Rechts höchst eigenständig weiterentwickelt, sodass trotz aller Ähnlichkeit die Rechtssysteme in den entsprechenden Rechtsbereichen lediglich oberflächlich vergleichbar sind. Das aus dem frühen 20. Jahrhundert stammende Zivilrecht lehnt sich in großen Teilen an deutsche Gesetze an, später kamen Rechtsgedanken aus dem französischen und aus dem angloamerikanischen Recht (seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges) hinzu.  

    Japan ist seit dem Jahr 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) und hat seitdem über 20 Freihandelsabkommen unterzeichnet, unter anderem mit der Association of Southeast Asian Nations (ASEAN) sowie das Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership (CPTPP). Die Verträge zur Gründung der weltweit größten Freihandelszone Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP), deren Mitglied Japan ist, wurden am 15. November 2020 unterzeichnet. Das RCEP-Abkommen trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Japan über ein Freihandelsabkommen wurden im Dezember 2017 abgeschlossen. Das Freihandelsabkommen EU-Japan wurde am 17. Juli 2018 unterzeichnet und ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Mit Deutschland bestehen unter anderem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur Sozialversicherung.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: UN-Kaufrecht

    Das UN-Kaufrechtsübereinkommen findet seit dem 1. August 2009 bei deutsch-japanischen Kaufverträgen automatisch Anwendung.

    Das UN-Kaufrechtsübereinkommen findet seit dem 1. August 2009 bei deutsch-japanischen Kaufverträgen automatisch Anwendung, es sei denn, dies wurde vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. In der Praxis kam das Abkommen bereits in der Vergangenheit kraft Parteivereinbarung regelmäßig zur Anwendung.

    Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht enthält die GTAI-Publikation UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport, 2017.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Gewährleistungsrecht

    Rechtsgrundlage des japanischen Kaufrechts sind die Regelungen des Zivilgesetzbuches.

    Das japanische Kaufrecht findet seine Rechtsgrundlage in den Regelungen des Zivilgesetzbuches (Minpō, Civil Code) aus dem Jahr 1896.

    Das gesamte im Zivilgesetzbuch geregelte japanische Schuldrecht befand sich einige Jahre in der Überarbeitung, eine Anpassung an internationale Standards und die moderne Gesellschaft sollte erfolgen. Dabei spielten ähnliche Motive wie in der Argumentation vor der deutschen Schuldrechtsreform von 2002 eine Rolle. Die Gesetzesänderungen wurden am 2. Juni 2017 verkündet, die Reform trat am 1. April 2020 in Kraft. Unter anderem wurden Verjährungsfristen vereinheitlicht, das Gewährleistungsrechts konkretisiert und Bürgschaften für Unternehmensverbindlichkeiten durch Privatpersonen begrenzt. Zudem wurde erstmals eine Regelung zur Verwendung und zum Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Zivilgesetzbuch aufgenommen und auch Institute der richterlichen Rechtsfortbildung wurden gesetzlich geregelt.

    § 1 des Zivilgesetzbuches betont die Unterordnung der Privatrechte unter das Gemeinwohl und hebt den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Ausübung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten hervor.  

    Im Vergleich zu deutschen sind japanische Verträge zumeist viel kürzer und werden mit einem Stempel versehen statt unterschrieben.

    Das japanische Kaufrecht unterscheidet zwischen zivil- und handelsrechtlichem Kauf. Beiden Vertragsarten ist gemein, dass – soweit vertraglich nicht anders vorgesehen – das Eigentum bereits mit der Einigung über den Eigentumswechsel und damit mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Erwerber übergeht. Im Gegensatz zum deutschen Recht bedarf es weder einer Übergabe noch eines Übergabeersatzes. Im Verhältnis zu Dritten ist der Eigentumswechsel aber erst nach der Übergabe wirksam.

    Der Verkäufer haftet dem Käufer im Allgemeinen auf Rechts- und Sachmängel. Bei Mängeln der Ware kann der Käufer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder aber Schadensersatz verlangen, wenn er regelmäßig innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Mangels seine Ansprüche geltend macht.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Sicherungsmittel

    Typische Sicherungsmittel sind in Japan der Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung und die Hypothek.

    Eigentumsvorbehalt

    Der Grundsatz, dass das Eigentum schon mit Abschluss des Kaufvertrages übergeht, kann durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen werden. Eigentumsvorbehaltsklauseln sind in Japan nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit gültig und durchsetzbar. Wenn der Verkäufer bestimmte im Installment Sales Act aufgeführte Waren verkauft (zum Beispiel Bücher, Kleidung und Möbel), wird davon ausgegangen, dass sich der Verkäufer das Eigentum an den Waren bis zur Zahlung vorbehält. In der Praxis werden Eigentumsvorbehaltsklauseln üblicherweise bei Ratenzahlungen für bewegliche Sachen verwendet.

    Der Eigentumsvorbehalt unterliegt keinen Formvorschriften, erlischt aber bei gutgläubigem Dritterwerb der Sache.

    Sicherungsübereignung

    Sie kommt durch nicht notwendig schriftlichen Vertrag zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber zustande, in dem der Eigentumsübergang an der Sache zu Sicherungszwecken vereinbart wird. Dies kann sich auch auf unbewegliche Gegenstände erstrecken. Der gutgläubige Erwerb der Sache durch Dritte ist möglich und scheidet nur bei Besitzübergang der beweglichen Sache an den Sicherungsnehmer oder der Sicherungsübereignung unbeweglicher Sachen aus, wenn eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgt ist.

    Hypothek

    Unterschieden wird zwischen der Hypothek und der revolvierenden Hypothek, sie sind als Immobiliarsicherheiten üblich. Gegenstand ist in der Regel eine unbewegliche Sache, zahlreiche Sondergesetze erweitern jedoch den zulässigen Gegenstand auf zum Beispiel Schiffe und Flugzeuge. Die Hypothek kommt zustande durch nicht zwingend schriftlichen Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer und ist daher formlos gültig. Allerdings ist die Eintragung ins Grundbuch erforderlich, soll diese Dritten entgegengehalten werden. Die Hypothek ist in ihrem Bestand abhängig von der gesicherten Forderung. Die Befriedigung aus der Hypothek erfolgt durch Verwertung des Sicherungsgegenstandes im Wege der Zwangsversteigerung. Bei der revolvierenden Hypothek stehen die zu sichernden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Bestellung noch nicht fest.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Produzentenhaftung

    Gemäß dem Produkthaftungsgesetz haften der Hersteller, der Importeur und der Quasihersteller.

    Gemäß dem Produkthaftungsgesetz von 1995 (Product Liability Act) haften der Hersteller, der Importeur und der Quasihersteller, das heißt derjenige, der seinen Namen, Warenzeichen oder andere charakteristische Merkmale auf dem Produkt anbringt. Der Haftungsfall tritt ein, wenn das veräußerte Produkt fehlerhaft, also mit einem Defekt oder Sicherheitsmangel versehen ist, der zu einem Schaden geführt hat. Ersetzt werden Schäden an Leib, Leben oder Eigentum des Verbrauchers, nicht jedoch die Schäden am Produkt selbst. Eine Haftungshöchstgrenze besteht nicht. Das Verschulden wird hier vermutet, eine Haftung nach Vertrags-, Delikts- oder Strafrecht bleibt bestehen.

    Der Hersteller kann sich exkulpieren, indem er nachweist, dass der dem Gegenstand anhaftende Defekt den zur Zeit der Herstellung neuesten wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen entsprochen hat und von ihm nicht entdeckt werden konnte. Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Schadenseintritt und Kenntnis des Haftenden vom Schaden beziehungsweise fünf Jahre danach bei Schäden an Leib oder Leben, spätestens jedoch zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts.

    In Bezug auf Abschluss und Kontrolle von Verbraucherverträgen gewährleistet der Consumer Contract Act aus dem Jahr 2000 verbraucherfreundliche Bestimmungen. So ist der Haftungssauschluss zumindest für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nichtig, ebenso wie sonstige Klauseln, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Immobilienrecht

    Für Ausländer bestehen grundsätzlich keine Beschränkungen zum Erwerb von Grundeigentum oder Immobilien.

    Ein solcher Erwerb wird jedoch nach dem Foreign Exchange and Foreign Trade Law als Kapitaltransaktion eingestuft und muss dem Finanzminister über die Bank of Japan gemeldet werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Form für Grundstückskaufverträge gibt es in Japan grundsätzlich nicht. Die Registrierung des Eigentumsübergangs muss allerdings nach dem Immobilienregistrierungsgesetz (Real Property Registration Act) förmlich beantragt werden. Die Eintragungen von Grundstück und Gebäuden erfolgen getrennt, anders als im deutschen Recht sind die Gebäude keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks und können also unterschiedliche Eigentümer haben.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Vertriebsrecht

    Allgemeine Grundlagen des Handelsvertreterrechts finden sich im Kapitel 7 (Art. 27 bis 31) des Handelsgesetzbuches, subsidiär gilt das Auftragsrecht des Zivilgesetzbuches.

    Der Handelsvertreter hat nach Art. 27 des Handelsgesetzbuches (Commercial Code) bei jedem Geschäft, das er abschließt oder vermittelt, eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Vertragspartner. Er ist ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht berechtigt, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Art. 28 Commercial Code). An den Sachen des Auftraggebers hat der Vertreter ein Zurückbehaltungsrecht, solange die Forderungen aus den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Rechtsgeschäften nicht erfüllt sind; dieses Recht können die Parteien allerdings abbedingen (Art. 31 Commercial Code). Für den Kommissionär gelten diese Regelungen (Art. 27 und Art. 31 Commercial Code) entsprechend (Art. 557 Commercial Code).

    Alle weiteren Rechte und Pflichten müssen die Vertragsparteien individualvertraglich regeln. Dazu gehören üblicherweise die Berechnung der Provision, Inhalt und Umfang nachvertraglicher Pflichten sowie die Voraussetzungen der Vertragsbeendigung und der damit verbundenen gegenseitigen Ansprüche. Auch können Vereinbarungen über eine Exklusivvertretung, Mindestquoten für die Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit sowie Preisvorgaben geschlossen werden.

    Ein unbefristeter Vertrag mit einem Handelsvertreter kann nach Art. 30 Commercial Code mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Daneben sind beide Vertragspartner bei Vorliegen eines zwingenden Grundes berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Art. 30 Abs. 2 Commercial Code).

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Investitionsrecht

    Ausländische Direktinvestitionen sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Wesentliche Rechtsgrundlage ist der Foreign Exchange and Foreign Trade Act (FEFTA).

    Als ausländische Direktinvestition wird unter anderem eingestuft, wenn eine Einzelperson oder ein Unternehmen, das nicht in Japan ansässig ist, oder ein in Japan gegründetes Unternehmen, dessen Stimmrechte zu 50 Prozent oder mehr direkt oder indirekt von einem nicht in Japan ansässigen Unternehmen kontrolliert werden (ausländischer Investor), eine Beteiligung von nur 1 Prozent an einem Unternehmen, eine Firmengründung oder den Bau von Fabrikationsanlagen anstrebt (siehe dazu: Art. 26 FEFTA).

    Ausländische Direktinvestitionen sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Investoren müssen die Investition lediglich beim Ministry of Finance und dem branchenspezifisch zuständigen Ministerium, in der Regel dem Ministry of Economy, Trade and Industry (METI), vorab anzeigen (Art. 27 FEFTA). Nach der Anzeige tritt eine Investitionssperre von regelmäßig 30 Tagen in Kraft, die durch das für die betreffende Branche zuständige Ministerium auf maximal fünf Monate ausgedehnt werden kann (Abs. 6). Innerhalb dieser Frist können die betroffenen Ministerien Einwendungen erheben und von Investoren bestimmte Maßnahmen verlangen oder die Investition zurückweisen. Es gibt aber auch viele Fälle in denen die 30-Tage-Frist auf zwei Wochen bis fünf Tage verkürzt werden kann.

    Ausgenommen von dieser Regelung sind Investitionen in bestimmten Bereichen; diese müssen vorab bei dem branchenspezifisch zuständigen Ministerium angemeldet werden. Dies gilt für Investitionen in folgenden Bereichen:

    • der nationalen Sicherheit (zum Beispiel Waffen, Flugzeuge, Kernkraft, Weltraumentwicklung oder Informations- und Kommunikationstechnologie);
    • der öffentlichen Infrastruktur (beispielsweise Elektrizität, Gas, Wasser, Telekommunikation oder Eisenbahnen);
    • der öffentlichen Sicherheit (unter anderem Medizin, medizinische Geräte, Impfstoffherstellung oder private Sicherheitsdienste); 
    • der geschützten einheimischen Industrie (zum Beispiel Landwirtschaft);
    • der die Länder betrifft, mit denen Japan kein FDI-Abkommen geschlossen hat (zum Beispiel Iran), sowie für bestimmte Aktivitäten, an denen die iranische Regierung, Unternehmen, Einzelpersonen oder Gruppen beteiligt sind.

    Die zuständigen Ministerien prüfen dann die eingereichte Meldung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung. Nach der Überprüfung können die relevanten Ministerien eine Aussetzung oder Änderung der angemeldeten Investition anordnen, wenn sie feststellen, dass die Investition voraussichtlich:

    • die nationale Sicherheit gefährdet;
    • die öffentliche Ordnung stört;
    • den Schutz der öffentlichen Sicherheit behindert oder
    • eine erhebliche negative Auswirkung auf das reibungslose Funktionieren der japanischen Wirtschaft hat.

    Es existieren keine einheitlichen landesweiten Regelungen, inwieweit ausländischen Unternehmen Vergünstigungen zugestanden werden. Je nach Art und Ort der Investition gibt es jedoch gestaffelt zinsgünstige Darlehen, Steuervergünstigungen, Unterstützung oder Sonderabschreibungen (nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der Japanese External Trade Organization - JETRO).

    Die japanische Regierung ist bestrebt, ein besseres Dienstleistungsangebot zur Förderung ausländischer Investitionen anzubieten. Dazu hat sie die JETRO als One-Stop Center für ausländische Investoren eingerichtet. In Deutschland selbst unterstützen die drei JETRO-Niederlassungen in Berlin, München und Düsseldorf deutsche Unternehmen bei einem Engagement in Japan.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Gesellschaftsrecht

    Als Präsenzformen in Japan stehen regelmäßig zur Auswahl: Repräsentanz, Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen in Form einer japanischen Personen- oder Kapitalgesellschaft.

    Die Bestimmungen zu ausländischen Unternehmen finden sich im sechsten Teil des Gesellschaftsgesetzes (Companies Act) von 2005 (Art. 817 ff.). Ausländischen Unternehmen stehen in Japan in der Regel drei Präsenzformen zur Auswahl: die Repräsentanz, die Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen in Form einer japanischen Personen- oder Kapitalgesellschaft.

    Repräsentanz

    Eine Repräsentanz (Representative Office) dient der Marktbeobachtung ohne umsatzerzeugende Aktivitäten. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Eine Repräsentanz kann normalerweise keine Bankkonten eröffnen oder Immobilien in eigenem Namen mieten, sodass Verträge für solche Zwecke stattdessen vom Hauptsitz der ausländischen Gesellschaft oder dem Repräsentanten in der Repräsentanz in persönlicher Eigenschaft unterzeichnet werden müssen.

    Zweigniederlassung

    Eine Zweigniederlassung (Branch Office) ist fähig zu kaufmännischen Aktivitäten im eigenen Namen; die Registrierung erfolgt gemäß Art. 818 Gesellschaftsgesetz. Dieses Modell nennt sich nach japanischem Recht auch fortgesetzte Geschäftstätigkeit (continuous transaction): Nach Art. 818 Abs. 1 des Gesetzes darf eine ausländische Gesellschaft in Japan nicht fortgesetzt Geschäfte tätigen, solange sie nicht als ausländische Gesellschaft registriert ist. Dies gilt für Gesellschaften, die zwar entsprechend in Japan tätig werden, aber ohne Niederlassung im Land. Nach Art. 817 Abs. 1 Gesellschaftsgesetz muss eine ausländische Gesellschaft, wenn sie beabsichtigt, fortgesetzt Geschäfte in Japan zu tätigen, einen Vertreter in Japan bestellen; dabei muss es sich bei einem oder mehreren dieser Vertreter in Japan um eine Person handeln, die ihren Wohnsitz in Japan hat. Bestimmte Offenlegungs- und andere Pflichten müssen auch von solchen ausländischen Gesellschaften beachtet werden.

    Eine Zweigniederlassung besitzt keinen eigenen rechtlichen Körperschaftsstatus, sondern gilt stattdessen als in den Körperschaftsstatus des ausländischen Unternehmens einbezogen.

    Personengesellschaften

    Sowohl offenen Handelsgesellschaften (Gomei Kaisha) als auch Kommanditgesellschaften (Goshi Kaisha) wird im Gesellschaftsgesetz Körperschaftsstatus eingeräumt. In der Praxis werden sie jedoch kaum gewählt, da Kapitalbeteiligte eher unbegrenzt als begrenzt haften.

    Kapitalgesellschaften

    Die japanische Tochterfirma eines ausländischen Unternehmens wird in der Regel als Aktiengesellschaft (Kabushiki Kaisha, kurz K.K.), Limited Liability Company (Godo Kaisha) oder als eine ähnliche Einheit nach dem japanischen Gesellschaftsgesetz gegründet. K.K. und Godo Kaisha (japanische LLC) sind sich insofern ähnlich, als dass die Haftung bei ihnen auf die Einlagen der Kapitalanleger begrenzt ist.

    Kabushiki Kaisha (K.K.)

    Die Kabushiki Kaisha (K.K.) beschränkt die Haftung der Anteilseigner auf ihre Einlagen. Die Errichtung einer K.K. kann durch ein einzelnes Gründungsmitglied erfolgen. Das reformierte Gesellschaftsgesetz sieht kein Mindestkapital vor, sodass die Gesellschaftsgründung mit 1 Yen erfolgen kann.

    Nach dem Gesellschaftsgesetz variieren die gesellschaftsinternen Strukturen danach, ob es sich um eine große oder kleine K.K. handelt und ob die Gesellschaft über eine offene oder geschlossene Gesellschafterstruktur verfügt.

    Godo Kaisha

    Die Godo Kaisha, eine Hybridgesellschaft, vergleichbar der Limited Liability Company nach US-amerikanischem Recht, ist körperschaftlich organisiert und verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Einlagen beschränkt; in Verwaltung und Geschäftsführung ist sie einer Personengesellschaft vergleichbar.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht

    Um in Japan eine bezahlte Arbeitstätigkeit aufzunehmen, ist ein vor der Einreise zu beantragendes Arbeitsvisum erforderlich. Dieses gibt es in verschiedenen Kategorien. 

    Deutsche Staatsangehörige profitieren bei einer Einreise nach Japan zu touristischen Zwecken von einer sogenannten Exemption of Visa. Danach ist die Einreise lediglich mit einem für die Dauer des Aufenthalts gültigen Reisepass möglich. Die Aufenthaltserlaubnis (Landing Permission) wird bei der Ankunft am Flughafen für zunächst 90 Tage erteilt. Sie kann von der regionalen Einwanderungsbehörde (Regional Immigration Bureau) um weitere 90 Tage verlängert werden. Dazu hat eine Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt vor Ablauf von 90 Tagen zu erfolgen. Zu "Kurzaufenthalten" können gegebenenfalls auch kurze Geschäftsreisen und Konferenzbesuche zählen.

    Es sollte stets vorab geprüft werden, ob für den Aufenthaltszweck in Japan ein Visum erforderlich ist. Ein Visum ist vor der Einreise bei der zuständigen japanischen Auslandsvertretung zu beantragen. 

    Arbeitsvisa werden unter anderem in den folgenden Kategorien erteilt: Managervisum, Ingenieursvisum, Visum für Spezialisten im Bereich humanitäre und internationale Dienstleistungen, Austauschvisum für innerhalb eines Unternehmens zu transferierende Arbeitskräfte oder Facharbeitervisum. Durch das Visum und die entsprechende Landing Permission wird der Aufenthalt und das berufliche Tätigwerden für eine Dauer zwischen drei Monaten und fünf Jahren gestattet. Das Arbeitsvisum wird erst ausgestellt, wenn über eine (meistens vom bestehenden oder potenziellen Arbeitgeber in Japan) zu beantragende Eignungsbestätigung (Certificate of Eligibility) beziehungsweise Arbeitserlaubnis positiv entschieden wurde. Das Visum kann auf Antrag verlängert werden.

    Für Personen, die maximal sechs Monate remote in Japan arbeiten möchten, gibt es neuerdings seit März 2024 die spezielle Kategorie eines sogenannten Digital Nomad Visa.

    Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Japan aufhalten, müssen sich bei der örtlichen Kommunalverwaltung registrieren lassen (basic resident registration).

    Für Ausländer, die sich vorübergehend in Japan aufhalten, besteht Passzwang, das heißt der Reisepass ist jederzeit mit sich zu führen. In Japan lebende ausländische Staatsbürger haben ihre Residence Card mitzunehmen.

    Weitere Informationen finden Sie insbesondere auf den Seiten der Botschaft von Japan in Deutschland, der Immigration Services Agency sowie beim Ministry of Foreign Affairs of Japan.

    Hinweis: Erste Informationen zum japanischen Arbeitsrecht finden Sie im GTAI-Bericht Arbeitsmarkt Japan.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Gewerblicher Rechtsschutz

    Der gewerbliche Rechtsschutz ist in Japan gesetzlich umfassend geregelt.

    Mitgliedschaft in internationalen Übereinkommen

    Japan ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Übereinkommen:

    • der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO);
    • der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ);
    • des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT);
    • des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken;
    • des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle; 
    • des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen; siehe dazu: GTAI-Rechtsbericht WTO und geistiges Eigentum).

    Patente

    Das Patentrecht findet seine Grundlage in dem mehrfach geänderten Patentgesetz (Patent Act). Patentierbar sind Erfindungen, die eine besonders fortgeschrittene Schöpfung einer technischen Idee unter Nutzung der Naturgesetze darstellen. Erfindungen umfassen Produkt- sowie Verfahrensentwicklungen. Für die Anmeldung gilt das Prioritätsprinzip. Das Patent erlischt nach Ablauf der Schutzdauer von 20 Jahren, wenn es nicht verlängert wird (Art. 67 ff. des Gesetzes).

    Muster und Modelle

    Schutzgegenstand des Gebrauchsmustergesetzes (Utility Model Act; Art. 2 bis 3) ist eine Vorrichtung, die sich auf die Form oder den Aufbau eines Gegenstandes oder einer Kombination von Gegenständen bezieht, gewerblich anwendbar ist und durch schöpferische und technologische Konzepte auf der Grundlage von Naturgesetzen und Regeln gekennzeichnet ist. Das Gebrauchsmuster ist beim Patentamt anzumelden, die Eintragung erfolgt ohne sachliche Prüfung, solange es die grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 6-2 des Gebrauchsmustergesetzes erfüllt. Die Schutzdauer für ab dem 1. Januar 1994 hinterlegte Gebrauchsmuster beträgt zehn Jahre ab Anmeldung, sie kann nicht verlängert werden (Art. 15 des Gesetzes).

    Das japanische Geschmacksmustergesetz (Design Act) schützt Gegenstände, die sich durch die Form, die bildlichen Elemente, die Farbe oder eine Kombination dieser drei Elemente von anderen Gegenständen unterscheiden, um einen sichtbaren ästhetischen Eindruck hervorzurufen. Die Eintragung des Geschmacksmusters erfolgt nach sachlicher Prüfung und die Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldedatum. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nur in Ausnahmefällen.

    Marken

    Marken und Warenzeichen werden durch das Markengesetz (Trademark Act) sowie seit dem Beitritt Japans im Jahre 2000 auch durch das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (Madrid Union) geschützt. Das Markenrecht besteht gemäß Art. 19 des Markengesetzes zehn Jahre ab Eintragung, es kann auf Antrag beliebig oft jeweils für die Dauer von zehn Jahren verlängert werden.

    Sonstiges

    Das Japan Patent Office (JPO) stellt ausführliche "Examination Guidelines" zu den Bereichen Patent-, Marken- sowie Gebrauchsmuster- und Designschutz in englischer Sprache zur Verfügung.

    Im Jahr 2005 hat Japan einen Gerichtshof für den gewerblichen Rechtsschutz (IP High Court) eingerichtet, um eine effektive gerichtliche Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte zu gewährleisten. Japanische Gerichte haben die ausschließliche Zuständigkeit für gewerbliche Schutzrechte, die zu ihrer Effektivität in Japan auch eine Registrierung in Japan benötigen (Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designschutz).

    Zu beachten ist außerdem, dass nach Art. 8 des Patentgesetzes Personen, die nicht in Japan wohnen oder ansässig sind, keine Verfahren direkt mit dem JPO durchführen können und einen Vertreter in Japan bestellen müssen. Entsprechende Bestimmungen gelten auch für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken nach den jeweils einschlägigen Gesetzen.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: E-Commerce und Datenschutz

    Im Bereich des E-Commerce bestehen nur wenige Regelungen, sodass überwiegend generelle zivilrechtliche Vorschriften Anwendung finden.

    Dazu zählen etwa der Consumer Contract Act und der Civil Code. Weit verbreitet sind digitale Signaturen, die im Act on Electronic Signatures and Certification Business geregelt sind. Sie können durch eine in Verbindung mit der Sozialversicherungs- und Steuernummer an in Japan ansässige Personen ausgegebene Codekarte verifiziert werden und so die eigenhändige Unterschrift ersetzen. Allerdings gibt es bestimmte Vertragstypen, die nur schriftlich geschlossen werden können, zum Beispiel befristete Landpachtverträge.

    Beim Vertragsschluss ist zu beachten, dass bei einem Onlineverkauf an einen Endverbraucher der Verbraucher eine Bestätigung erhalten muss. Zudem ist er darauf hinzuweisen, mit welchem Schritt er einen kostenpflichtigen Auftrag erteilt oder der konkrete Inhalt des Angebots eines Verbrauchers muss deutlich angezeigt werden, und der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, es zu überarbeiten, bevor er das endgültige Angebot abgibt.

    Seit Oktober 2015 erhält jede in Japan ansässige Person auch ausländischer Staatsangehörigkeit eine 12-stellige Identifikationsnummer, die sogenannte My Number. Diese kombiniert Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten und soll auch für den Katastrophenschutz genutzt werden. Ferner können die Inhaber eine erweiterte "My Number Card" mit elektronischer Chipkarte beantragen, welche anstelle offizieller Dokumente wie Führerschein und Ausweis zu Identifizierungszwecken auch im Geschäftsverkehr genutzt werden kann.

    Eine wesentliche Rechtsgrundlage des japanischen Datenschutzrechts ist der Act on the Protection of Personal Information. Parallel zum Freihandelsabkommen haben die EU und Japan die Bedeutung des Schutzes vertraulicher und personenbezogener Daten zum Grundrecht erklärt. Auf beiden Seiten besteht ein angemessenes Schutzniveau, sodass der Datenaustausch erleichtert wird. Die Europäische Kommission hat am 23. Januar 2019 den Angemessenheitsbeschluss für Japan angenommen und damit nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO beschlossen. Somit ist der Datenaustausch zwischen der EU und Japan uneingeschränkt möglich. Nach der ersten Überprüfung wurde der Angemessenheitsbeschluss am 3. April 2023 aufrechterhalten; die Frist bis zur nächsten Überprüfung wurde auf vier Jahre verlängert. Ein am 1. Juli 2024 in Kraft getretenes Protokoll zur Änderung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan sieht Bestimmungen hinsichtlich des freien Datenverkehrs vor. 

    Seit dem 1. Oktober 2015 erhebt Japan die Consumption Tax auf grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen und Warenimporte. Dabei erfolgt eine Unterscheidung zwischen Verkäufen an Geschäftskunden (B2B) und an Endverbraucher (B2C). Im Warenverkehr zwischen Unternehmen wird die Steuer von dem japanischen Käufer abgeführt, dies muss der Verkäufer dem Käufer jedoch vorab anzeigen. Bei Verkäufen an Endverbraucher ist die Steuer inkludiert und muss von dem ausländischen Unternehmen an die japanische Steuerbehörde abgeführt werden; dazu ist es verpflichtet, sich in Japan steuerlich zu registrieren. Ein Einzelunternehmer ohne Adresse oder Wohnsitz in Japan und eine Kapitalgesellschaft ohne Firmensitz oder Niederlassung in Japan müssen einen tax agent benennen. In Japan registrierte Unternehmen erhalten seit Januar 2016 eine 13-stellige "Corporate Number", die vorrangig in Steuerangelegenheiten Verwendung findet.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Steuerrecht

    Steuern werden in Japan sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und kommunaler Ebene erhoben.

    Körperschaftsteuer

    Unterschieden wird bei der Unternehmensbesteuerung in Japan zwischen den nationalen Steuern und den lokalen Steuern. Zu den nationalen Steuern gehören die nationale und die lokale Körperschaftsteuer sowie die spezielle Gewerbesteuer. Zu den lokalen Steuern gehören die Körperschaftseinwohnersteuer auf Präfektur- und Gemeindeebene und die Gewerbesteuer. Ähnlich der deutschen Gewerbesteuer ist der genaue Steuersatz bei der Unternehmensbesteuerung damit vom Firmensitz abhängig.

    Bei der nationalen Körperschaftsteuer wird differenziert zwischen ansässigen und nichtansässigen Unternehmen. Ansässige Unternehmen unterliegen in der Regel mit ihrem weltweiten Einkommen der Körperschaftsteuer, während nichtansässige Unternehmen, die über eine Zweigniederlassung oder eine andere Betriebsstätte in Japan tätig sind, im Allgemeinen nur mit ihrem japanischen Einkommen der Körperschaftsteuer unterliegen.

    Der allgemeine nationale Körperschaftsteuersatz beträgt bei einem Eigenkapital von über 100 Millionen Yen 23,2 Prozent.

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Eigenkapital von bis zu 100 Millionen Yen, die nicht 100-prozentige Tochtergesellschaft eines Konzerns mit einem Eigenkapital von mindestens 500 Millionen Yen sind und Büros oder Fabriken in maximal zwei Präfekturen besitzen, unterliegen ab einem steuerbaren Einkommen von 8 Millionen Yen einem effektiven Körperschaftsteuersatz von 33,58 Prozent. Dabei darf die Körperschaftsteuer maximal 10 Millionen Yen und das steuerpflichtige Einkommen maximal 25 Millionen Yen pro Jahr betragen, zudem dürfen sie nicht zu den ausgeschlossenen Unternehmen zählen.

    Für alle anderen Unternehmen mit einem Stammkapital von mehr als 100 Millionen Yen und Büros oder Niederlassungen in mindestens drei Präfekturen beträgt der effektive Körperschaftsteuersatz 29,74 Prozent.

    Einkommensteuer

    Eine Person, die in Japan ansässig ist, muss Einkommensteuer auf das Welteinkommen entrichten. Personen, die nicht als Ansässige zu bewerten sind, entrichten Steuern auf ihr in Japan erzieltes Einkommen. Als "ansässig" im Sinne des japanischen Steuerrechts gelten berufstätige Ausländer, die entweder in Japan ihren Wohnsitz (domicile, jusho) oder einen kontinuierlichen Aufenthalt von mindestens einem Jahr haben. In Japan nicht ansässige berufstätige Ausländer sind grundsätzlich von der japanischen Steuerpflicht befreit, es sei denn, das Einkommen wird "aus japanischen Quellen" bezogen.

    Die Einkommensteuersätze betragen:

    Steuerbares Einkommen (in Yen)Steuerbares Einkommen (in Yen)Steuersatz (in Prozent)
    übernicht über 
    -1.950.0005
    1.950.0003.300.00010
    3.300.0006.950.00020
    6.950.0009.000.00023
    9.000.00018.000.00033
    18.000.00040.000.00040
    Über 40.000.000 45

    Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest, 2024 

    Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens sind Aufwendungen für Schadensfälle und medizinische Behandlung, Sozial-, Lebens- und Erdbebenversicherungsbeiträge sowie Spenden in festgelegten Grenzen abziehbar. In Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit bestehen Standardfreibeträge.

    Diese Freibeträge betragen:

    Gesamteinkommen (in Yen)Gesamteinkommen (in Yen)Freibeträge (in Yen)
    ÜberNicht über 
    -1.625.000550.000
    1.625.0001.800.00040% des Einkommens – 100.000
    1.800.0003.600.00030% des Einkommens + 80.000
    3.600.0006.600.00020% des Einkommens + 440.000
    6.600.0008.500.00010% des Einkommens + 1.100.000

    8.500.000

    -

    1.950.000

    Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest, 2024

    Zudem können personenbezogene Freibeträge beispielsweise für Ehegatten, Kinder und sonstige abhängige Personen geltend gemacht werden.

    Auch zur Einkommensteuer addieren sich 10 Prozent lokale kommunale (6 Prozent) und präfekturale (4 Prozent) Einwohnersteuern bei Einkommen aus Gehaltszahlungen.

    Zuzüglich erhebt der japanische Staat seit dem Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2037 einen Einkommensteuerzuschlag in Höhe von 2,1 Prozent der Steuerschuld. Diesem unterliegen Einzelpersonen und Körperschaften, um die Folgekosten des Erdbebens vom März 2011 zu beheben.

    Mehrwertsteuer

    Die japanische Mehrwertsteuer ist wie die deutsche Mehrwertsteuer als Allphasensteuer ausgestaltet, die vom Endverbraucher getragen wird. Der Steuer unterstellt sind gewerbliche Transaktionen und Dienstleistungen, die im Inland erfolgen oder importiert werden. Der Steuersatz setzt sich zusammen aus der staatlichen und kommunalen Mehrwertsteuer. Die Steuer wird zentral durch die National Tax Agency (NTA) eingezogen. Grundsätzlich beträgt der Mehrwertsteuersatz 10 Prozent (inklusive der lokalen Mehrwertsteuer von 2,2 Prozent). Der ermäßigte Steuersatz von 8 Prozent (einschließlich des lokalen Mehrwertsteuersatzes von 1,76 Prozent) wird angewendet auf den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken und gastronomischen Einrichtungen, sowie den Verkauf von Zeitungen, die mehr als zweimal wöchentlich erscheinen (Abonnementverträge).

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland ist am 28. Oktober 2016 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) in Kraft getreten, welches die zuvor seit dem Jahr 1966 gültige Version ersetzt hat. Aufgrund des DBA besteht für nichtselbstständige Arbeit eines Deutschen in Japan keine Einkommensteuerpflicht, wenn sich die Person in Japan nicht länger als insgesamt 183 Tage aufhält, sie von einem Unternehmen in Deutschland beauftragt und bezahlt wird sowie die Vergütung nicht von den Gewinnen einer Betriebstätte oder festen Einrichtung, die der deutsche Arbeitgeber in Japan besitzt, abgezogen wird.

    Japan hat außerdem am 26. September 2018 das Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ratifiziert, das Inkrafttreten erfolgte am 1. Januar 2019.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Öffentliche Aufträge

    Japan ist im Jahr 1996 dem Beschaffungsübereinkommen (Government Procurement Agreement GPA) der Welthandelsorganisation beigetreten.

    Somit ist das Land verpflichtet, entsprechend der internationalen Standards Zugang bei Ausschreibungen zu ermöglichen.

    In Japan wird die Mehrzahl der öffentlichen Ausschreibungen über Teilnahmewettbewerbe durchgeführt, an denen qualifizierte Lieferanten teilnehmen. Wer sich für die Teilnahme an Beschaffungsaufträgen interessiert, muss sich bei der jeweiligen Beschaffungsstelle um die Qualifikation bewerben. Um die Chance auf eine Teilnahme zu erhöhen, wird vom Ministry of Finance empfohlen, dass sich potenzielle Lieferanten im Voraus bewerben, unabhängig davon, ob eine bestimmte Beschaffungsbekanntmachung ausgeschrieben wurde oder nicht.

    Die Vergabe von Aufträgen kann neben dem Preis auf der Grundlage verschiedener Kriterien erfolgen (Overall-Greatest-Value-Bewertungsmethode), wobei Transparenz, Fairness und Budgeteffizienz im Verfahren eine Rolle spielen.

    Mit Einführung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan ab dem Jahr 2019 wurde die Diskriminierung europäischer Unternehmen bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in Japan deutlich reduziert. Die EU und Japan haben sich auf die folgenden Regeln geeinigt:

    • das Verbot unfairer Diskriminierung von Bietern der anderen Seite durch die eine Seite;
    • größtmögliche Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Chancen auf beiden Seiten kennen;
    • Maximierung der Möglichkeiten für EU-Unternehmen, sich an öffentlichen Ausschreibungen in Japan auf allen Regierungsebenen – auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene – zu beteiligen.

    Der verbesserte Zugang von EU-Unternehmen zu Ausschreibungen in Japan erstreckt sich auf Sektoren wie Eisenbahn, Krankenhäuser, Hochschuleinrichtungen und Stromverteilung.

    Die Japanese External Trade Organization (JETRO) bietet auf ihrem Internetauftritt zudem eine entsprechende Datenbank mit öffentlichen Ausschreibungen an.

    Hinweis: Weiterführende GTAI-Informationen zum GPA finden Sie unter: WTO und öffentliche Beschaffung. Einen Überblick über Projekte und Ausschreibungen in Japan mit Informationen über aktuelle staatliche und ausgewählte private Vorhaben, inklusive Finanzierer, Auftragsvolumen und Fristen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit stellt GTAI online bereit (auf Deutsch).

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Nachhaltigkeit/Umweltschutzrecht

    Im japanischen Umweltschutzrecht gibt es neben dem Basic Act on the Environment verschiedene spezielle Gesetze. Auch bezüglich der Klimawandelanpassung besteht ein eigenes Gesetz.

    Eine wesentliche Rechtsgrundlage des japanischen Umweltschutzrechts bildet der Basic Act on the Environment aus dem Jahr 1993. Er enthält unter anderem Grundprinzipien in Bezug auf den Erhalt der Umwelt und Verantwortlichkeiten, etwa die Verpflichtung der Regierung, einen grundlegenden Plan zum Erhalt der Umwelt aufzustellen. Weiterhin sind im Hinblick auf die Verhütung von Umweltverschmutzungen in bestimmten Bereichen Normen festzulegen. Ein zentraler Umweltschutzrat ist insbesondere mit Belangen in Bezug auf diverse aufgeführte Spezialgesetze befasst und übernimmt die Planung und Durchführung grundlegender Umweltschutzmaßnahmen. Auch hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit beim globalen Umweltschutz sind Grundsätze im Gesetz enthalten.

    Zur Kontrolle von Umweltverschmutzungen bestehen verschiedene Spezialgesetze, darunter der Air Pollution Control Act bezüglich der Luftverschmutzung (dazu: Übersicht auf der Webseite des Ministry of Environment), das Water Pollution Control Law zur Wasserverschmutzung und der Soil Contamination Countermeasures Act, der Gegenmaßnahmen bei Bodenverunreinigungen vorschreibt.

    Vorgaben in Bezug auf die Erforderlichkeit und Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen enthält der Environmental Impact Assessment Act.

    Im Bereich der Abfallwirtschaft besteht insbesondere der Act on Waste Management and Public Cleansing sowie etwa ein eigenes Gesetz aus dem Jahr 2021 im Hinblick auf die Förderung des Recycling von Plastikabfällen (Japanisch).

    Japans Regierung hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2050 Kohlenstoffneutralität zu erreichen. Ein Gesetz zur Förderung von Gegenmaßnahmen gegen die Erderwärmung (Act on Promotion of Global Warming Countermeasures) gibt es bereits seit dem Jahr 1998 und liegt nunmehr in der Fassung von 2022 vor (siehe Art. 2 des Gesetzes zu den Begriffsbestimmungen). Das Ziel der dekarbonisierten Gesellschaft ist darin in Art. 2-2 des Gesetzes festgeschrieben. Ein sogenanntes Eco-city law wurde im Jahr 2014 erlassen (Gesetz zur Förderung kohlenstoffarmer Städte; Japanisch; siehe dazu auch die Informationen des Ministry of Land, Infrastructure, Transport and Tourism (MLIT).

    Am 12. Mai 2023 wurde der Act on Promotion of Smooth Transition to a Decarbonized Growth Economic Structure (Act No. 32 of 2023; Japanisch) verabschiedet, der unter anderem eine Abgabe auf fossile Brennstoffe ab dem Geschäftsjahr 2028 vorsieht (Art. 11 ff.). Er trat am 16. Februar 2024 in Kraft. Das Gesetz wird auch "GX Promotion Act" (GX steht für Green Transformation) genannt. Am 1. Juli 2024 nahm die auf Grundlage des Gesetzes (Art. 20 ff.) errichtete neue GX Acceleration Agency in Tokyo ihre Arbeit auf. 

    Ferner hat das Parlament im Mai 2024 den sogenannten Hydrogen Society Promotion Act (Japanisch) sowie den Carbon Capture and Storage (CCS) Business Act (Japanisch) verabschiedet. Letzterer trat am 5. August 2024 in Kraft.

    Zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels ist seit Dezember 2018 der sogenannte Climate Change Adaptation Act in Kraft. Die jüngsten Änderungen gelten seit 1. April 2024 (Japanisch). Insbesondere hat die Regierung danach einen Plan zur Anpassung an den Klimawandel zu erstellen (Art. 7 ff. des Gesetzes) und das National Institute for Environmental Studies hat entsprechende Informationen zu sammeln und auszuwerten.

    Gesetzliche Grundlagen für den Energiebereich finden sich vor allem im Basic Act on Energy Policy

    Ein Gesetz zum Übergang hin zur Nutzung nichtfossiler Energie wurde bereits im Jahr 1979 erlassen (Act on Rationalization of Energy Use and Shift to Non-fossil Energy).

    Im Bereich der Energieeffizienz bestehen ferner Gesetze wie der Building Energy Efficiency Act (Act on the Improvement of Energy Consumption Performance of Buildings; Japanisch). 

    Weitere umweltrechtliche Gesetze finden sich insbesondere auf der Webseite des japanischen Umweltministeriums (Ministry of the Environment).

    Hinweis: Das Themen-Special Klimaschutzatlas 2023 enthält unter anderem Informationen in Bezug auf Japan: Japan – Klimaschutz findet breite Zustimmung (Stand: 4. September 2023).

    Von Julia Merle | Bonn

  • Japan: Rechtsverfolgung

    Rechtsstreitigkeiten werden in Japan vorzugsweise außergerichtlich durch Mediations-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren beigelegt.

    Gerichtsaufbau

    Japan verfügt über eine einheitliche Gerichtsbarkeit. Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Verwaltungsverfahren werden vor denselben Gerichten durchgeführt, eine gesonderte Verfassungsgerichtsbarkeit existiert nicht. Eine Sondergerichtsbarkeit existiert lediglich für Streitigkeiten des Gewerblichen Rechtsschutzes und in Familiensachen.

    Die Gerichtsbarkeit ist vierstufig aufgebaut, sie ist unterteilt in Kreisgerichte, Distriktgerichte, Obergerichte und den Obersten Gerichtshof. Erstinstanzlich sind die Kreisgerichte (summary courts) zuständig für einfache strafrechtliche Verfahren sowie Zivilstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 1,4 Millionen Yen (entspricht circa 8.900 Euro). Klagen mit einem höheren Streitwert sind beim örtlich zuständigen Distriktgericht einzureichen.

    Das japanische Zivilverfahrensrecht findet seine Wurzeln im deutschen Recht, durch diverse intensive Reformen haben aber auch amerikanische Verfahrensformen Eingang in den japanischen Zivilprozess gefunden.

    Anerkennung ausländischer Urteile in Japan

    Die Anerkennungsvoraussetzungen für ausländische Gerichtsurteile ähneln denen des deutschen Rechts.

    Gemäß § 118 des Code of Civil Procedure wird eine von einem ausländischen Gericht erlassene rechtskräftige Entscheidung in Japan nur anerkannt, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    1. Die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts ist durch Gesetze, Verordnungen, Konventionen oder Verträge anerkannt.
    2. Dem unterlegenen Beklagten wurde die Klage zugestellt (ausgenommen davon ist eine Zustellung durch Veröffentlichung oder einen ähnlichen Vorgang) oder er hat eine Ladung oder einen Beschlusses erhalten, die für die Einleitung des Verfahrens erforderlich sind, oder er ist ohne eine solche Zustellung erschienen.
    3. Der Inhalt des Urteils und des Gerichtsverfahrens verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung in Japan.
    4. Es besteht eine gegenseitige Garantie der Anerkennung.

    Seit dem Jahr 1987 wird die Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und Japan als verbürgt erachtet, sodass deutsche Gerichtsentscheidungen in Japan grundsätzlich vollstreckt werden können. 

    Anwaltszwang und Verfahrenskosten in Japan

    Bei Gerichtsverfahren in Japan herrscht kein Anwaltszwang.

    Vertreter vor Gericht müssen über eine japanische Anwaltszulassung verfügen. Ausländische Rechtsanwälte dürfen nicht vor Gericht, wohl aber in internationalen Schiedsverfahren auftreten.

    Die Verfahrenskosten übernimmt grundsätzlich die unterliegende Partei, wobei die Anwaltsgebühren nicht den Verfahrenskosten zugerechnet werden und daher von jeder Partei selbst getragen werden müssen. Üblicherweise arbeiten japanische Anwälte nach einer aufgabenbezogenen Abrechnungsstruktur. Berechnet wird dabei ein Anfangshonorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Streitwerts und ein Erfolgshonorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des erzielten Urteilsspruchs. Bei komplexeren Rechtsstreitigkeiten werden hingegen häufig Honorarvereinbarungen getroffen.

    Hinweis: GTAI stellt unter Anwälte im Ausland die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten zum Download bereit.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Japan ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und verfügt mit der Japan Commercial Arbitration Association (JCAA) über eine Schiedsinstitution mit eigenständiger Schiedsordnung. Ausländische Schiedsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten können in Japan problemlos vollstreckt werden. Zudem wurde im Februar 2018 von der japanischen Regierung das Japan International Dispute Resolution Center (JIDRC) als Agentur gegründet, um zur weiteren Stärkung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und internationalen Mediation in Japan beizutragen.

    Der japanische "Act for Implementation of the United Nations Convention on International Settlement Agreements Resulting from Mediation" zur Umsetzung der Konvention in das nationale Recht trat am 1. April 2024 in Kraft. Seitdem gilt die sogenannte Singapur-Konvention über Mediation für Japan.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Japan: Kontaktadressen/Anlaufstellen

    Für weitere Informationen können Sie die nachstehend aufgeführten ausgewählten Kontaktadressen nutzen. 

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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