Zollbericht Japan Kennzeichnungsvorschriften
Warenkennzeichnung und Verpackung
Pflichtkennzeichnungen müssen in Japan meist auf Japanisch erfolgen. Bei pflanzlichen Verpackungsmaterialien gelten strenge Einschränkungen.
21.05.2026
Von Dr. Melanie Jordan | Bonn
Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
Bei einigen Produkte ist es verpflichtend, sie mit den handelsüblichen Angaben zu markieren, um diese genauer identifizieren zu können. Zu den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften zählen etwa:
- Artikelbeschreibung
- Herkunftsland
- Name und Adresse des japanischen Importeurs
- Details zur Zusammensetzung des Produkts
- Nettogewicht der Güter
- Ablaufdatum (falls zutreffend).
Für die Einfuhr selbst ist meist keine Ursprungskennzeichnung nötig. Sollten die eingeführten Waren in den Verkauf in Japan gelangen, können Kennzeichnungspflichten je nach Gesetzgebung verpflichtend sein. Beispielsweise müssen Lebensmittel und Getränke mit einer entsprechenden Ursprungskennzeichnung versehen sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass solche Ursprungskennzeichnungen, die irreführend sind oder nicht der Wahrheit entsprechen, verboten sind. Die Kennzeichnung auf dem Produkt bzw. der Verpackung sollte stets mit dem in den Handelsdokumenten angegebenen Ursprung übereinstimmen.
Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften
Abhängig von der einzuführenden Ware können produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften gelten, die vor dem Inverkehrbringen der Ware unbedingt eingehalten werden müssen. Die Kennzeichnungsvorschriften können sich dabei aus verschiedenen Gesetzen ergeben:
- Consumer Product Safety Law
- the Fertilizer Regulation Act
- the Food Labelling Act
- the Electrical Appliances and Materials Safety Act
- the Household Goods Quality Labelling Act
- the Industrial Safety and Health Act
- the Act Concerning Business Associations and Measures for Securing Revenue from the Liquor Tax.
Im Folgenden werden nur Beispiele genannt. Produktspezifische Recherchen können Sie mithilfe der Datenbank Access2Markets durchführen.
Lebensmittel
Die Etiketten müssen Angaben zu unter anderem Warenart, Mindesthaltbarkeit, Inhaltsstoffen und Nährwert aufweisen. Bei frischem Obst und Gemüse sowie bei genussfertig zubereiteten Nahrungsmitteln ist darüber hinaus die Angabe des Ursprungslandes erforderlich. Lebensmittel, die bestimmte risikobehaftete Zutaten oder Stoffe enthalten, müssen ausdrücklich damit gekennzeichnet werden.
Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist in Japan die Agentur für Verbraucherangelegenheiten zuständig. Auf ihrer Webseite sind die bestehenden Vorschriften in englischer Sprache abrufbar.
Kosmetik
Etiketten von Kosmetikprodukten müssen auf Japanisch den Namen und die Adresse des Herstellers oder Vertriebs, den Produktnamen, die Herstellungsnummer oder Marke, die Inhaltsstoffe sowie das Ablaufdatum enthalten.
Weitere Informationen zu den Pflichtangaben für Kosmetika und den rechtlichen Grundlagen für alle Kennzeichnungsvorschriften:
Medizinische Geräte
Medizinische Geräte müssen in Japan vollständig, korrekt und auf Japanisch gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung umfasst unter anderem Produkt‑ und Herstellerinformationen, Informationen über die Zulassung und möglicher Zertifizierungen, Sicherheitshinweise, technische Informationen und eine japanische Gebrauchsanweisung. Viele Geräte müssen ebenfalls eine Unique Device Identification tragen.
Weitere Informationen - auch zur Zulassung und zum Inverkehrbringen - medizinischer Geräte: Pharmaceuticals and Medical Devices Act
Verpackungsvorschriften
Holzverpackung
Japan verlangt die Einhaltung des Internationalen Standards für Pflanzengesundheit ISPM Nr. 15. Gemäß ISPM 15 muss das Holz, welches zur Herstellung von Verpackungsmaterial verwendet werden soll, entweder mit Methylbromid begast, oder einer Wärmebehandlung (Kerntemperatur von mindestens 56 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten) unterzogen worden sein. Zum Nachweis, dass die geforderten Behandlungen stattgefunden haben, muss das Holz mit einer genau definierten Markierung versehen sein.
Die japanischen Behörden behalten sich vor, das Risiko einer Einschleppung von Schädlingen durch Holzverpackungen neu zu bewerten. Gegebenenfalls wird entschieden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Holzverpackungen, die nicht dem ISPM Standard Nr. 15 entsprechen, werden in Japan kostenpflichtig behandelt. In Frage kommen Desinfektion, Verbrennen oder Zurückweisung.
Es wird empfohlen, bei Sendungen nach Japan nur fabrikneue, fehlerfreie Holzpaletten zu verwenden. Diese sollten auch keine hervorstehenden Nägel, Krampen oder Ähnliches aufweisen.
Weitere Hinweise hat die Pflanzenschutzstelle des japanischen Landwirtschaftsministeriums (MAFF) veröffentlicht.
Stroh als Verpackungsmaterial
Die Verwendung von Stroh als Verpackungsmaterial ist für Importe aus bestimmten Ländern, unter anderem der Europäischen Union (EU), verboten.
Auch Alternativen, wie etwa Heu oder getrocknete Pflanzenreste, dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen als Verpackungsmaterial bzw. Polstermaterial genutzt werden. Hierbei sind vor allem der Plant Protection Act sowie spezifische Regelungen zu verbotenen/beschränkten Einfuhren zu berücksichtigen.