Zollbericht Japan Zolltarif, Einfuhrzoll

Zölle und Einfuhrabgaben

Japan veröffentlichte 2026 zwei aktualisierte Fassungen seiner Tariff Schedule: eine zum 1. Januar 2026 und eine weitere zum 1. April 2026.

Von Dr. Achim Kampf, Dr. Melanie Jordan | Bonn

Zolltarif

Der japanische Zolltarif ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut. In der Struktur des Harmonisierten Systems sind vier Codenummern ("Position") mit zwei weiteren Codenummern ("Unterposition") vorgesehen. Dieser sechsstellige Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. In Japan werden noch vier Ziffern für die weitere Unterteilung hinzugefügt. Japanische Zolltarifnummern bestehen somit grundsätzlich aus zehn Ziffern.

Japan passt seine Tariff Schedule mehrmals pro Jahr an. Für 2025 und 2026 wurden neue Versionen veröffentlicht, zuletzt zum 1. Januar 2026 und 1. April 2026.

Überdies können Zollsätze und sonstigen Einfuhrabgaben Japans kostenlos in der Access2Markets Datenbank der EU-Kommission eingesehen werden.

Zollwert

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Der Zollwert berechnet sich nach dem Transaktionswert der eingeführten Waren, d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Hinzu kommen Provisionen, Vermittlungsgebühren, Verpackungsgebühren, Materialkosten, die Kosten für die Be- und Entladung sowie die Kosten für die Lieferung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet Japans einschließlich Fracht und Versicherung, sofern diese nicht bereits im Kaufpreis enthalten sind. Kosten, die nach dem Verbringen in das japanische Zollgebiet anfallen und im Kaufpreis enthalten sind, können abgezogen werden, sofern diese in der Rechnung getrennt aufgeführt sind.

Weitere Informationen: Methods to calculate the Customs value

Begünstigungen für Entwicklungsländer

Japan gewährt Entwicklungsländern Zollvorteile bei der Einfuhr von Waren. Je nach Warenart werden ermäßigte Zölle oder Zollfreiheit gewährt. Die am wenigsten entwickelten Länder erhalten noch weiter gehende Zollzugeständnisse. Waren aus diesen Ländern können fast immer zollfrei eingeführt werden. Diese Zollpräferenzen werden jedoch nur gewährt, wenn die Waren auf direktem Weg nach Japan verschifft werden und von einem gültigen Präferenznachweis "Form A" begleitet werden.

Weitere Informationen: Generalized System of Preferences

Außertarifliche Zollbegünstigungen

Muster und Werbematerialien

Werbematerialien wie Prospekte oder Kataloge ohne Handelswert können abgabenfrei eingeführt werden.

Warenmuster können abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie zweifelsfrei als Muster erkennbar oder von geringem Wert sind. Als Richtgröße kann dabei ein Zollwert der eingeführten Waren von insgesamt nicht mehr als 5.000 Yen (ca. 27,25 Euro; Stand 6. Mai 2026) gelten.

Nicht abgabenfreie Muster können als vorübergehende Einfuhr abgefertigt werden, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten wieder ausgeführt werden. Für die Einfuhrabgaben sind Sicherheiten zu leisten, die bei Wiederausfuhr erstattet werden.

Untergegangene oder beschädigte Waren

Für Waren, die vor der zollamtlichen Freigabe untergehen oder beschädigt werden, können die Zölle auf Antrag - der erlittenen Wertminderung entsprechend - vermindert oder erlassen werden.

Umzugsgut

Persönliche Gegenstände, die bereits vor der Einreise nach Japan im Besitz und im Gebrauch des Reisenden standen, dürfen als Umzugsgut abgabenfrei eingeführt werden. Automobile, Schiffe und Flugzeuge sind jedoch nur abgabenfrei, wenn sie im Zeitpunkt der Einfuhr seit mindestens einem Jahr im Eigentum des Umziehenden stehen. Diese Waren dürfen auch nicht in Japan verkauft werden.

Reiseverkehr

Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, können zollfrei eingeführt werden. Dazu zählen unter anderem: Kleidung, Wäsche, Schuhe und Toilettenartikel. Im persönlichen Handgepäck sind folgende Produkte zollfrei:

Freimengen im persönlichen Handgepäck

Ware

Höchstmenge

Alkoholische Getränke

drei Flaschen à 760 ml

Tabakwaren

insgesamt maximal 250 Gramm

Zigarren

50 Stück

Zigaretten

200 Stück

Parfums

zwei Unzen (ca. 57 Gramm)

Andere Waren

bis zum Gesamtwert von 200.000 Yen

Quelle: Japanische Zollverwaltung

Ferner besteht ein Einfuhrverbot für Drogen, Betäubungsmittel aller Art, Waffen, Munition, Sprengstoffe, Plagiate sowie gefälschte Wertpapiere. 

Kleinbetragsregelung

Für Waren mit einem gesamten Zollwert von nicht mehr als 10.000 Yen werden Zölle grundsätzlich nicht angefordert. Dies soll sich voraussichtlich zum 1. April 2028 ändern.

Gebühren für die Zollabfertigung

Die Abfertigung während der normalen Öffnungszeiten der Zollämter (08.30 bis 17.15/17:45 Uhr) ist gebührenfrei.

Weitere Informationen:

Advance Ruling 

Importeure können im Rahmen der Advance Rulings eine verbindliche zolltarifliche Vorabentscheidung für ihre Waren beantragen. Dadurch erhalten sie Planungs- und Rechtssicherheit hinsichtlich des anzuwendenden Zollsatzes und profitieren somit auch von einer vereinfachten Abfertigung. Die Entscheidung gilt drei Jahre, verliert jedoch ihre Gültigkeit, wenn sich die Ware oder die Rechtslage ändert, die Frist abläuft oder die ursprüngliche Einstufung als fehlerhaft eingestuft wird.

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