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Kamerun: Investitionsrecht

Ausländische Investoren können in Kamerun grundsätzlich in allen Bereichen investieren. Lediglich in bestimmten Sektoren sind Joint Ventures vorgeschrieben.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für ausländische Investitionen in der Republik Kamerun ist das Loi n° 2002-004 du 19 avril 2002, modifiée par la loi n° 2004/020 du 22 juillet 2004 et par l’ordonnance n° 2009/001 du 13 mai 2009 portant Charte des Investissements. Außerdem gilt für privatrechtliche Investitionen das Loi n° 2013/004 du 18 avril 2013 fixant les incitations à l’investissement privé en République du Cameroun.

In Wirtschaftszonen ist darüber hinaus das Loi n° 2013/011 du 16 décembre 2013 régissant les zones économiques au Cameroun zu beachten. In bestimmten Branchen gelten das Loi n° 2016-17 du 14 décembre 2016 portant Code minier, das Loi n° 2019/008 du 25 avril 2019 portant Code pétrolier und das Loi n° 2012-06 du 19 avril 2012 portant Code gazier.

Weitere Informationen sind abrufbar auf der Webseite der kamerunischen Investitionsbehörde Agence de Promotion des Investissements (API).

Investitionsbeschränkungen

Ausländische Investoren können in Kamerun in nahezu allen Bereichen investieren und hundertprozentiges Eigentum an einer Gesellschaft erlangen. Gemäß dem kamerunischen Investitionsgesetz sind inländische und ausländische Investoren gleich zu behandeln. In einigen, strategisch wichtigen Bereichen muss ein Joint Venture mit dem Staat oder einem inländischen Investor gegründet werden. Das gilt insbesondere in den Bereichen Bergbau, Verkehr, Telekommunikation und Kohlenwasserstoffe. Außerdem benötigen Investoren in den Bereichen Öl und Gas, Bergbau, Telekommunikation, Banken, Finanzdienstleistungen und Luftverkehr eine vorherige Genehmigung.

Investitionsanreize

Gemäß dem Loi n° 2013/004 du 18 avril 2013 fixant les incitations à l’investissement privé en République du Cameroun gewährt die kamerunische Regierung verschiedene Investitionsanreize sowohl während der Aufbauphase eines Unternehmens als auch während der Betriebsphase. Unternehmen, die von den Investitionsanreizen profitieren wollen, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllen: Sie sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Arbeitsplätzen für kamerunische Arbeitskräfte zu schaffen, sie müssen eine bestimmte Exporttätigkeit, eine Nutzung lokaler Ressourcen sowie einen bestimmten Beitrag zur Wertschöpfung nachweisen.

Die Investitionsanreize für den Aufbau eines Unternehmens können für die Dauer von fünf Jahren ab der Gründung des Unternehmens gewährt werden. Zu den Anreizen gehören unter anderem die Befreiung von verschiedenen Gebühren, zum Beispiel für Mietverträge, sowie die Befreiung von verschiedenen Steuern, beispielsweise der Mehrwertsteuer auf ausländische Dienstleistungen und Waren oder der Grunderwerbsteuer beim Kauf von Immobilien.

Die Investitionsanreize für den Betrieb eines Unternehmens können für einen maximalen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden. In diesem Zeitraum können Unternehmen unter anderem von der Körperschaft- oder Gewinnsteuer befreit werden. Außerdem können anfallende Gebühren, beispielsweise für Mietverträge, Bürgschaften oder Darlehen wegfallen. Dienstleistungen und Waren, die aus dem Ausland importiert werden, können von Steuern befreit und unter erleichterten Bedingungen eingeführt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit für einen verlängerten Zeitraum bei der Geltendmachung eines Verlustvortrages.

Neben den Investitionsanreizen nach dem Investitionsgesetz gewährt die kamerunische Regierung auch Anreize in Wirtschaftszonen (zones économiques). Wirtschaftszonen sind bestimmte geografische Gebiete, die erschlossen sind, eine Infrastruktur haben und in denen sich Unternehmen ansiedeln können. Für Unternehmen, die sich in einer Wirtschaftszone ansiedeln, gelten die im Loi n° 2013/004 du 18 avril 2013 fixant les incitations à l’investissement privé en République du Cameroun geregelten Investitionsanreize. Verwaltet werden die Wirtschaftszonen vom Office National des Zones Franches Industrielles (ONZFI). Das ONZFI prüft unter anderem Anträge auf Ansiedlung in einer Wirtschaftszone und erteilt Genehmigungen und Lizenzen für die Ansiedlung. Es stellt außerdem Informationen über die Wirtschaftszonen bereit.

Investitionsschutzabkommen

Der Vertrag vom 29. Juni 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Kamerun über die Förderung von Kapitalanlagen ist am 21. November 1963 in Kraft getreten und abrufbar auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Investitionsstreitigkeiten

Die Republik Kamerun ist seit 1967 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States; ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966. Investoren können daher bei Streitigkeiten mit dem kamerunischen Staat ein Schiedsverfahren nach den Regeln der ICSID einleiten.

Investitionsgarantien

Bei einem Investitionsvorhaben in Kamerun können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

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