Zollbericht Kamerun Einfuhrverbote
Einfuhrverbote und Beschränkungen
Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren sowie entsprechende Beschränkungen.
16.12.2025
Von Andrea Mack | Bonn
Einfuhrverbote
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbieten kamerunische Behörden die Einfuhr bestimmter Waren. Dazu gehören folgende Produkte:
- bestimmte Pflanzenöle
- bestimmte Alkoholsorten
- nicht jodiertes Speisesalz
- verschiedene Hautcremes, medizinische Seifen und pharmazeutische Produkte
- bestimmte Insektizide
- Pestizide, die bestimmte chemische Substanzen wie Aldrin, Carbofuran oder Heptachlor enthalten
- gefälschte Waren
- gefährliche Abfälle gemäß des Bamako-Übereinkommens
- bestimmte ozonabbauende Stoffe und Geräte, die solche Stoffe enthalten gemäß Montrealer Protokoll
- nicht biologisch abbaubares Verpackungsmaterial aus Kunststoff mit einer Dichte von 60 Mikrometern oder weniger (wie dünne, leichte Plastiktüten) und Granulat, das für dessen Herstellung verwendet wird.
Für Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse aus Herkunftsländern, in denen das Risiko eines Befalls durch Schädlinge oder Krankheiten besteht, können vorübergehend Einfuhrverbote verhängt werden.
Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen
Kamerun wendet, wie der Welthandelsorganisation WTO zuletzt 2019 notifiziert, kein Einfuhrlizenzsystem mehr an. Eine Reihe von Waren kann jedoch zum Schutz der Gesundheit, Sicherheit und Umwelt erst nach erfolgreicher Überprüfung und gegebenenfalls Genehmigung der zuständigen Behörde in Kamerun eingeführt werden.
Für die Einfuhr von Arzneimitteln, Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika benötigt der Importeur eine Zulassung für den kamerunischen Markt und ein sogenanntes "visa technique", das vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (Ministère de la Santé Publique) ausgestellt wird. Für Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen und deren Vorläuferstoffe sind Einfuhrgenehmigungen zu beantragen.
Erforderliche Genehmigungen für lebende Tiere, Tierprodukte und Tierarzneimittel erteilt das Ministerium für Viehzucht, Fischerei und Tierindustrie (Ministère de l'Elevage, des Pêches et des Industries Animales). Für Pflanzen, Pflanzenprodukte und Pestizide benötigen Unternehmen eine Einfuhrgenehmigung des Landwirtschaftsministeriums (Ministère de l'Agriculture et du Développement Rural).
Bei der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten ist ein sogenanntes Kimberley-Prozess-Zertifikat vorzulegen, das die Konfliktfreiheit der Diamanten bescheinigt. Zuständige Behörde für die Umsetzung des Kimberley-Prozesses in Kamerun ist das Sécretariat national permanent du Processus de Kimberley, das dem Ministerium für Bergbau, Industrie und Technische Entwicklung (MINMIDT) untersteht.
Warenprüfung bei Ankunft in Kamerun
Das kamerunische Finanzministerium führte per Dekret N° 000625/MINFI/CAB vom 30. November 2016 eine verpflichtende Überprüfung für Warenimporte im Bestimmungsland ein (Programme de Vérification des Importations). Betroffen sind Sendungen ab einem fob-Wert (free on board) von 2 Millionen CFA-Franc (rund 3.050 Euro) sowie FCL-Container (Full Container Load) unabhängig vom Wert. Um die Überprüfung in die Wege zu leiten, übermittelt der Importeur eine "Déclaration d'Importation" (DI) an die autorisierte Prüfgesellschaft SGS. Diese überprüft die korrekte zolltarifliche Einreihung und den Zollwert der Waren. Zudem findet eine Kontrolle mittels Scanner statt.
Sofern die Ergebnisse der Kontrolle zufriedenstellend sind und der Verkäufer alle erforderlichen Handelsdokumente über das Portal für Exporteure eingereicht hat, erstellt SGS einen Prüfbericht (Rapport sur la Valeur et le Classement tarifaire - RVC), der für die Zollabfertigung benötigt wird. Der Importeur trägt die Kosten für die Überprüfung in Höhe von 0,95 Prozent des angegebenen fob-Werts.
Zum Zweck der Einfuhrüberwachung ist der Importeur verpflichtet, für Warenlieferungen mit einem fob-Wert zwischen 1 und 2 Millionen CFA-Franc ebenfalls eine "Déclaration d'Importation" einzureichen. Eine Kontrolle der Waren findet in diesem Fall jedoch nicht statt.
Importierte Gebrauchtfahrzeuge unterliegen einer Identifizierungskontrolle bei Ankunft im Hafen von Douala. Dieses CIVIC genannte Verfahren (Contrôle d'Identification des Véhicules Importés au Cameroun) wird ebenfalls vom Dienstleister SGS durchgeführt.
Neben Warenlieferungen, die den Schwellenwert von 2 Millionen CFA-Franc unterschreiten, sind unter anderem folgende Güter von der Kontrolle im Bestimmungsland ausgenommen:
- Rücksendungen von Waren, die den Bestimmungen aus Artikel 5 des Anhangs zum Gesetz 2/92UDEAC-556-CD-SE1 vom 30. April 1992 unterliegen
- Sendungen für staatliche Sozialeinrichtungen
- lebende Tiere
- Postpakete und Kuriersendungen
- Warenmuster
- Medikamente
- Edelsteine
- Kunstgegenstände
- Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
- Möbel und andere gebrauchte Gegenstände
- rückgewonnene Metalle
- Rohöl und weiße Raffinerieprodukte
- Ausrüstung und Materialien für die Gewinnung, den Abbau und die Produktion von Erdöl und Erdgas
- nicht kommerzielle Sendungen wie Lieferungen von Staat zu Staat im Rahmen internationaler Beziehungen, Lieferungen für internationale Organisationen, Einfuhr von Diplomatengut oder von Umzugsgütern.