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Recht kompakt | Kanada | Gewährleistungsrecht
Die Regelungskompetenz für das Gewährleistungsrecht obliegt den einzelnen Provinzen.
07.04.2022
Von Jan Sebisch, Verena della Vedova, Alexander von Hopffgarten
Das Gewährleistungsrecht, das in der Regelungskompetenz der einzelnen Provinzen liegt, ist durch den jeweiligen Sale of Goods Act (SGA) beziehungsweise in der Provinz Quebec durch den Civil Code weitgehend vereinheitlicht. Einige Provinzen haben zusätzlich spezielle Regelungen zum Beispiel in Form eines Consumer Protection Act. Das Recht kann daher von Provinz zu Provinz variieren. Im Folgenden wird exemplarisch auf das allgemein geltende Gewährleistungsrecht im Rahmen des SGA der Provinz Ontario eingegangen.
Im Bereich des Kaufrechts unterscheidet der SGA der Provinz Ontario bei beweglichen Sachen zwischen der vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistung. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung wird ferner zwischen implied conditions und implied warranties unterschieden. Eine implied condition bedeutet, dass der Verkäufer im Falle eines Warenverkaufs das Recht hat, die betroffene Waren zu verkaufen. Eine implied warranty setzt voraus, dass die vom Verkäufer verkaufte Ware frei von Rechten und Ansprüchen Dritter ist und der Käufer den ungestörten Besitz an der Kaufsache ausüben kann (Section 13 SGA Ontario). Eine Gewähr dafür, dass die Kaufsache auch für einen bestimmten Zweck geeignet ist und bestimmten Qualitätsanforderungen entspricht, trägt der Verkäufer nach dem Gesetz nicht (Section 15 SGA Ontario). Das ist nur in den Konstellationen der Fall, in denen der Käufer dem Verkäufer ausdrücklich oder stillschweigend den besonderen Zweck mitteilt, für den die Ware benötigt wird oder der Käufer die Ware im Rahmen einer Beschreibung des Verkäufers kauft.
Rechtsfolgen der gesetzlichen Gewährleistung:
Die Verjährungsfristen in Bezug auf etwaige Gewährleistungsansprüche unterscheiden sich von Provinz zu Provinz. In Ontario gilt (mit einigen Ausnahmen) eine allgemeine Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Schaden erstmalig für den Geschädigten ersichtlich gewesen ist.
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