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Kanada: Gewährleistungsrecht

Die Regelungskompetenz für das Gewährleistungsrecht obliegt den einzelnen Provinzen.

Von Jan Sebisch | Bonn

Rechtsgrundlagen

Das Gewährleistungsrecht, das in der Regelungskompetenz der einzelnen Provinzen liegt, ist durch den jeweiligen Sale of Goods Act (SGA) beziehungsweise in der Provinz Quebec durch den Civil Code weitgehend vereinheitlicht. Einige Provinzen verfügen zusätzlich über spezielle Regelungen zum Beispiel in Form eines Consumer Protection ActDas Recht kann daher von Provinz zu Provinz variieren. Im Folgenden wird exemplarisch auf das allgemein geltende Gewährleistungsrecht im Rahmen des SGA der Provinz Ontario eingegangen.

Gewährleistungsrecht in der Common Law-Provinz Ontario

Vertragliche und gesetzliche Gewährleistung

Im Bereich des Kaufrechts unterscheidet der SGA der Provinz Ontario bei beweglichen Sachen zwischen der vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistung. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung wird ferner zwischen implied conditions und implied warranties unterschieden. Eine implied condition bedeutet, dass der Verkäufer im Falle eines Warenverkaufs das Recht hat, die betroffene Ware zu verkaufen. Eine implied warranty setzt voraus, dass die vom Verkäufer verkaufte Ware frei von Rechten und Ansprüchen Dritter ist und der Käufer den ungestörten Besitz an der Kaufsache ausüben kann (Section 13 SGA Ontario). Eine Gewähr dafür, dass die Kaufsache auch für einen bestimmten Zweck geeignet ist und bestimmten Qualitätsanforderungen entspricht, trägt der Verkäufer nach dem Gesetz nicht (Section 15 SGA Ontario). Das ist nur in den Konstellationen der Fall, in denen der Käufer dem Verkäufer ausdrücklich oder stillschweigend den besonderen Zweck mitteilt, für den die Ware benötigt wird oder der Käufer die Ware im Rahmen einer Beschreibung des Verkäufers kauft.

Gewährleistungsansprüche

Die Rechtsfolgen der gesetzlichen Gewährleistung sind:

  • Erfüllungspflicht des Verkäufers im Ausnahmefall (specific performance, Section 50 SGA Ontario);
  • Rücktritt des Käufers (repudiation) nur bei der Verletzung einer implied condition, Section 12 Abs. 2 SGA Ontario;
  • Schadensersatzanspruch des Käufers im Falle der Verletzung einer implied warranty in Höhe des unmittelbaren Schadens, Section 51 Abs. 2 SGA Ontario.

Verjährung

Die Verjährungsfristen in Bezug auf etwaige Gewährleistungsansprüche unterscheiden sich von Provinz zu Provinz. In Ontario gilt (mit einigen Ausnahmen) eine allgemeine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Schaden erstmalig für den Geschädigten ersichtlich gewesen ist.

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