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Zollbericht Kanada Versandverfahren

Besondere Zollverfahren

Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können Waren auch in ein Zolllager überführt oder auch nur vorübergehend in das kanadische Zollgebiet eingeführt werden.

Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

Zollgutversand (Transportation of Goods within Canada)

Voraussetzungen und Konditionen des Zollgutversandes regelt das kanadische Zollgesetz (Customs Act - Part II: Importation – Transportation of Goods) und die Transportation of Goods Regulations zum kanadischen Zollgesetz.

Im Versandverfahren können Waren unverzollt (not released) unter Zollverschluss gegen Leistung einer Sicherheit von einem Grenzzollamt zu einem Binnenzollamt oder Zolllager oder durch das Zollgebiet Kanadas von einem Grenzzollamt zu einem anderen Grenzzollamt transportiert werden. Auch Transporte von Waren von einem Ort zu einem anderen Ort in Kanada durch ausländisches Territorium oder ausländische Gewässer können im Versandverfahren gegen Leistung einer Sicherheit erfolgen.

Die Sicherheiten können in Form von Bargeld, einem Scheck oder einer Bürgschaft der kanadischen Regierung oder von einem von der kanadischen Regierung anerkannten Bürgschaftsunternehmen erbracht werden. Die Sicherheit muss gemäß den Transportation of Goods Regulations einem Betrag in Höhe der für die Versandwaren zu zahlenden Einfuhrabgaben oder einem Betrag von 1.000 kanadischen Dollar (kan$) entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei regelmäßigen Transporten von Waren im Versandverfahren hat die Sicherheit mindestens 5.000 kan$ zu betragen.

Für die auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben haftet die Person, die die Waren im Versandverfahren transportiert oder den Transport im Versandverfahren veranlasst.

Zolllager

Unverzollte (auch) für den Export bestimmte Waren können in Zolllager (Customs Bonded Warehouses - CBW) oder Duldungslager (Sufferance Warehouses - zur Kurzeitlagerung und zur Untersuchung von Waren) verbracht und dort gelagert werden.

Die Voraussetzungen sind im Zollgesetz und den Durchführungsbestimmungen Customs Bonded Warehouse Regulations und Customs Sufferance Warehouse Regulations geregelt.

Customs Bonded Warehouses

Customs Bonded Warehouses können

  • als private Zolllager von natürlichen Personen oder Unternehmen zur Lagerung ihrer eigenen unverzollten Waren oder
  • als öffentliche von Unternehmern betriebene Zolllager zur Lagerung von Waren verschiedener Importeure genutzt werden.

Waren können dort im Regelfall bis zu vier Jahre gelagert werden. In Einzelfällen ist eine längere Lagerung möglich. Zum Beispiel können Ersatzteile für Flugzeuge oder Schiffe bis zu 15 Jahre gelagert werden

Die Einfuhrabgaben sind erst bei der Entnahme der Waren aus dem Zolllager zu bezahlen.

Betreiber von Zolllagern benötigen eine Lizenz der Canada Border Service Agency (CBSA). Außerdem verlangt die CBSA eine Sicherheit.

Bearbeitungen, die zu einer Änderung, beispielsweise der Zusammensetzung von Waren führen, sind in Zolllagern nicht erlaubt. Erlaubt sind Vorgänge wie das Umsortieren, Ausstellen, die Markierung, das Wiederverpacken, die Säuberung, das Aussortieren oder Ordnen, Teilen oder Schneiden von Waren.

Weitere Informationen zu Customs Bonded Warehouses

Customs Sufferance Warehouses

Customs Sufferance Warehouses sind privat betriebene Zollduldungslager. Für das Betreiben eines solchen Lagers benötigen Unternehmen eine Lizenz der CBSA. Bevor die Lizenz ausgestellt wird, ist eine Sicherheit zu leisten. Die je Haushaltsjahr zu entrichtende Lizenzgebühr beträgt im Regelfall 500 kan$.

Waren können in Duldungslagern im Regelfall 40 Tage gelagert werden. Für verderbliche Waren, Waffen, Munition, Tabakprodukte und alkoholische Getränke gelten davon abweichende Fristen. Veränderungen oder das Umpacken von Waren sind unter anderem nur bei Tabakprodukten und alkoholischen Getränken zur Aufbringung einer Prägung oder Markierung erlaubt.

Vorübergehende Verwendung (Temporary Importation)

Die vorübergehende zoll- und steuerfreie Verwendung (Einfuhr) von Waren in Kanada ist im Memorandum D8-1-1 der CBSA geregelt. Danach können grundsätzlich alle Waren, die nicht für den Verkauf, zur Veredelung oder als Leasingobjekte bestimmt sind, gegen Leistung einer Sicherheit unter der Zolltarifposition 9993.00.00 vorübergehend zollfrei für bis zu 18 Monate in Kanada eingeführt werden. Vorher sollten sie immer zunächst in die eins der regulären Kapitel 1-97 des Zolltarifs eingereiht worden sein. Darüber hinaus können auch folgende Waren zur vorübergehenden Einfuhr angemeldet werden:

  • Waren für Ausstellungszwecke,
  • Waren, die kurzfristig dringend benötigt werden (emergency use),
  • Muster mit Warenwert (commercial samples). Warenmuster können im Allgemeinen zollfrei vorübergehend in Kanada eingeführt werden, sofern die Vorschriften der Commercial Samples Remission Order beachtet werden. Danach kann der Importeur zur Leistung einer Sicherheit in Höhe der bei einer Einfuhr geschuldeten Zölle und Steuern aufgefordert werden.

Die Waren sind mit Vordruck E29B (Temporary Admission Permit) zur vorübergehenden Einfuhr anzumelden. Die im Regelfall bei der Einfuhr bestimmter Waren zu erbringenden Dokumente (zum Beispiel Veterinärzertifikate) sind auch bei vorübergehender Einfuhr dieser Waren vorzulegen. Auch gibt die CBSA gegebenenfalls die Produkte erst nach einer Inspektion frei.

Unabhängig von der Zollbefreiung kann die CBSA eine vollständige oder anteilige Befreiung von der Goods and Services Tax bzw. der Harmonized Sales Tax (GST/HST) gewähren. In Anhang B zum Memorandum D8-1-1 ist der Kreis der betroffenen Waren definiert. Hierbei müssen Einführer in einigen Fällen abweichende Wiederausfuhrfristen zur Befreiung von der GST beachten. Im Einzelfall können vom Regelfall (18 Monate) abweichende Zeiträume gelten.

Bei der Wiederausfuhr der Waren ist eine Kopie (importer's copy) des Vordrucks E29B, mit dem die Waren eingeführt wurden, beim Ausfuhrzollamt vorzulegen.

Kanada akzeptiert das Carnet ATA 

Kanada hat das internationale Zollabkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren angenommen. Alternativ zum Verfahren mit Vordruck E29B können mit diesem internationalen Zollpapier zum Beispiel Warenmuster vorübergehend zollfrei in Kanada eingeführt werden. Das Carnet ATA wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach Kanada und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).

Für Waren, die zum Verkauf, zur Vermietung (Leasing) oder zur Bearbeitung bestimmt sind, kann das Carnet ATA nicht genutzt werden. Ebenso kann es nicht eingesetzt werden für Pflanzen, Nahrungsmittel und andere Verbrauchsartikel.

Zusätze oder das Ersetzen von Waren auf der dem Carnet beizufügenden Liste sind nach Ausstellung des Carnets nicht erlaubt, es sei denn, die Zusätze seien durch die ausstellende Organisation schriftlich genehmigt worden. Carnets ATA haben eine Gültigkeit von einem Jahr. Verlängerungen sind nicht erlaubt. Carnets für die vorübergehende Einfuhr in Kanada müssen in englischer oder französischer Sprache erstellt werden.

Veredelung, Drawback und Duties Relief Program

Vorprodukte können zur Be- oder Verarbeitung vorübergehend in Kanada eingeführt werden. Die Fertigprodukte werden nach der Be- oder Verarbeitung wieder ausgeführt. Bei der Einfuhr der Vorprodukte gezahlte Einfuhrzölle, Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und Verbrauchsteuern können im Drawback-Verfahren zurückerstattet werden. Die GST/HST kann in diesem Verfahren nicht erstattet werden.

Entsprechende Anträge auf Rückerstattung (Drawback Claim) müssen Einführer, Ausführer oder Hersteller innerhalb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt der Freigabe der Waren zur Einfuhr stellen. Die Fertigprodukte müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits wieder aus den Zollgebiet ausgeführt worden sein.

Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Einfuhrabgaben im Drawback-Verfahren regelt das Memorandum D7-4-2 der CBSA.

Alternativ können exportierende Unternehmen Produkte, die später nach einer Be- oder Verarbeitung wieder exportiert werden, von vorn herein zollfrei in Kanada einführen (Duties Relief Program). Das Programm umfasst die Einfuhr-, Antidumping- und Ausgleichszölle sowie auf die Vorprodukte gezahlte Verbrauchsteuern. Importeure haben bis zu vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Einfuhr Zeit, die Produkte zu wieder auszuführen.

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