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Recht kompakt | Kasachstan | Gesellschaftsrecht

Kasachstan: Gesellschaftsrecht

Unternehmen profitieren von einer schnellen Unternehmensregistrierung und digitalen Verwaltung. (Stand: 15.01.2025)

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Die rechtliche Grundlage des Gesellschaftsrechts ist das Unternehmergesetzbuch und das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter und zusätzlicher Haftung. Weitere Regelungen finden sich in Art. 33 bis 110 Zivilgesetzbuch.

Unternehmensregister

Kasachstan führt kein einheitliches Unternehmensregister. Die Informationen über Vertragspartner können entweder über die Individuelle Steueridentifikationsnummer (IIN) oder die Business Identification Number (BIN) bei der staatlichen Steuerbehörde gesucht werden sowie über das Büro des nationalen Statistikamtes. Ferner kann über egov.kz eine Anfrage zur Erteilung der Informationen gestellt werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Auch in Kasachstan stellt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (TOO) die am meisten verbreitete Rechtsform dar. Zur Gründung einer TOO ist ein Gründungsvertrag und eine Satzung erforderlich. Sie sind jeweils schriftlich zu verfassen und müssen notariell beglaubigt werden. Der Mindestinhalt der Satzung ist in Art. 17 Abs. 2 TOO-Gesetz geregelt. Die Gesellschaft entsteht ab dem Zeitpunkt der staatlichen Registrierung.

Das Mindeststammkapital einer TOO ist nicht in absoluten Zahlen, sondern als Formel festgelegt (Art. 23 Abs. 2 TOO-Gesetz). Der anfängliche Betrag des Stammkapitals entspricht dem Betrag der Einlagen der Gründer und darf nicht weniger als das Hundertfache des monatlichen Berechnungsindexes für das Gründungsjahr betragen. Der Berechnungsindex wird durch das Gesetz zum Staatshaushalt festgelegt. Für kleine Unternehmen, die als Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert sind, wurde das Mindeststammkapital abgeschafft.

Zu den wichtigsten Organen einer TOO gehören die Gesellschafterversammlung und ein Exekutivorgan. Die Rechte der Gesellschafterversammlung sind in Art. 42 bis Art. 50 TOO-Gesetz geregelt. Zu den wichtigen Kompetenzen der Gesellschafterversammlung gehört unter anderem Änderung der Satzung. Die laufende Verwaltung der Gesellschaft obliegt dem Exekutivorgan. Der Umfang der Vertretungsmacht des Exekutivorgans kann durch die Gesellschafterversammlung eingeschränkt werden.

Die Gesellschafterversammlung kann einen Aufsichtsrat wählen (Art. 41 Abs. 3, 57 TOO-Gesetz). Der Aufsichtsrat dient der Überwachung des Exekutivorgans (Direktor). Er kann jederzeit Untersuchungen einleiten und ihm muss ein uneingeschränkter Zugang zu allen relevanten Informationen eingeräumt werden.

Eine TOO kann auch als eine Einmanngesellschaft gegründet werden (Art. 77 Abs. 1 ZGB und Art. 2 Abs. 1 TOO-Gesetz). Eine Gründung ist unzulässig, wenn die Muttergesellschaft nur einen Gesellschafter hat (Art. 77 Abs. 2 ZGB und Art. 10 Abs. 1 TOO-Gesetz).

Aktiengesellschaft

Die rechtliche Grundlage für die Aktiengesellschaften ist das Gesetz über Aktiengesellschaften (AG-Gesetz). Eine AG kann von einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen gegründet werden. Eine AG muss den Hinweis auf ihre Organisationsform in vollständiger oder abgekürzter Fassung "AO" vor der Firmenbezeichnung führen.

Zur Gründung einer AG sind ein Gründungsvertrag und eine Satzung erforderlich. Der Mindestinhalt dieser Gründungsdokumente ist in den Art. 7 und 9 AG-Gesetz normiert. Beides bedarf der notariellen Form. Der Gründungsvertrag verliert seine Rechtskraft nach der staatlichen Registrierung. Die AG kann einfache Aktien und/oder Vorzugsaktien sowie eine "goldene Aktie" ausgeben. Die "goldene Aktie" verleiht ein Vetorecht.

Das gesetzliche Mindestgrundkapital beträgt gemäß Art. 10 AG-Gesetz den 50.000-fachen Wert des oben genannten monatlichen Berechnungsbetrages.

Das oberste Organ der Aktiengesellschaft ist die Hauptversammlung der Aktionäre (Hauptversammlung). Art. 35 bis 52 AG-Gesetz regeln unter anderem Rechte und Pflichten der Aktionäre und die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung. Dazu gehört unter anderem die Teilnahme an der Verwaltung der Gesellschaft, das Recht auf Informationen über Tätigkeiten der AG und das Recht auf Dividendenauszahlung. Großaktionäre sind berechtigt die Hauptversammlung außerordentlich einzuberufen und unter anderem die Kosten der Aktiengesellschaft zu verlangen. Die ordentliche Hauptversammlung muss jährlich durchgeführt werden.

Filialen, Repräsentanzen und Tochtergesellschaft

Will man ein Auslandsvertretung vor Ort eröffnen, kann eine Tochtergesellschaft oder alternativ eine unselbständige Filiale oder Repräsentanz eröffnet werden.

Tochtergesellschaft

Die Tochtergesellschaft ist rechtlich selbständig. Die Entscheidungen der Tochtergesellschaft können jedoch von der Muttergesellschaft bestimmt werden.

Zweigniederlassung

Die Tätigkeit einer Repräsentanz ist auf unterstützende Maßnahmen wie Marketing oder Pflege der Geschäftskontakte beschränkt. Sie darf Vertragsabschlüsse vorbereiten, allerdings nicht selbst vornehmen. Sie erzielt somit keine Einnahmen und ist demnach nicht steuerpflichtig. Dagegen kann eine Filiale kommerziell tätig werden.

Das ausländische Stammunternehmen trägt die volle Haftung für die Tätigkeit der Filiale oder Repräsentanz. Sowohl die Filiale als auch die Repräsentanz sind demnach keine selbständigen juristischen Personen und können folglich selbst nicht Träger von Rechten und Pflichten sein.

Registrierung

Einzelheiten zum Registrierungsverfahren ergeben sich aus dem Gesetz über die staatliche Registrierung von juristischen Personen und die Erfassung von Filialen und Repräsentanzen. Die Registrierung läuft über das Portal für elektronische Dienstleistungen und Informationen "e.Gov.kz". Zusätzlich können darüber ein Unternehmens-Bankkonto eröffnet werden und Sozialversicherungsverträge geschlossen werden. Die Anleitung ist unter "How to register legal entity online | Electronic government of the Republic of Kazakhstan (egov.kz)" abrufbar.

Ab dem 1. April 2026 sollen neue Maßnahmen die Registrierung ohne Zustimmung des Eigentümers und von Scheinadressen verhindern. Das Ziel ist es, eine gründliche Finanzüberwachung im Hinblick auf Terrorismus- und Geldwäscheprävention zu ermöglichen:

Ab April 2026 persönliche Anwesenheit des Gründers erforderlich. 

Persönliche Anwesenheit erforderlich

  • Bei zusätzlichen Überprüfungen durch die Registrierungsbehörde (z. B. Finanzaufsicht).
  • Für die Neuregistrierung von Handelsorganisationen oder deren Zweigstellen.
  • Benachrichtigung erfolgt über das e-Gov-Portal.

Adressbestätigung 

  • Bei elektronischem Antrag muss die Unternehmensadresse bestätigt werden.
  • Eigentümer der Immobilie muss der Nutzung als rechtliche Adresse zustimmen.

Automatische Adressprüfung

  • Abgleich mit staatlichen Datenbanken.
  • Prüfung, ob die Adresse im Adressregister existiert und für juristische Personen geeignet ist.

Automatische Adressprüfung

  • Abgleich mit staatlichen Datenbanken.
  • Prüfung, ob die Adresse im Adressregister existiert und für juristische Personen geeignet ist.

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