Zollbericht Kasachstan Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Besondere Zollverfahren

Kasachstan bietet Importeuren einige besondere Zollverfahren. Am häufigsten werden das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung und die vorübergehende Einfuhr genutzt.

Karin Appel

Von Karin Appel | Bonn

Zolllagerverfahren

Eingeführte Waren können in Zolllagern unter zollrechtlicher Kontrolle gelagert werden. Dabei werden weder Zölle und Steuern erhoben noch nichttarifäre Maßnahmen angewandt. Der Verbleib der Waren im Zolllagerverfahren ist auf drei Jahre beschränkt.

Waren mit beschränkter Haltbarkeit müssen mindestens 180 Tage vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums aus dem Zolllager entnommen werden.

Mit Genehmigung der Zollverwaltung dürfen die gelagerten Waren üblichen Behandlungen unterzogen werden. Diese dienen ihrer Erhaltung oder der Vorbereitung von Weiterverkauf und Transport. Dazu zählen Sortieren, Verpacken, Markieren und Verladen. Außerdem dürfen Warenmuster und Proben entnommen werden.

Die Zolllager werden von registrierten juristischen Personen des jeweiligen Mitgliedstaats der Wirtschaftsunion betrieben.

Ein Verzeichnis der verfügbaren Zolllager steht in der elektronischen Datenbank der Kommission der EAWU zur Verfügung.

Warenverarbeitung im Zollgebiet (aktive Veredelung)

Dieses Zollverfahren findet Anwendung, wenn Drittlandswaren, zum Beispiel Rohstoffe oder Teilfertigprodukte, zur Weiterverarbeitung im Zollgebiet eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden.

Dabei werden weder Einfuhrzölle und Steuern erhoben noch handelspolitische Maßnahmen angewandt. Unabhängig davon müssen Gebühren für die Zollabfertigung entrichtet werden.

Es dürfen folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt werden:

  • Ver- beziehungsweise Bearbeitung von Drittlandswaren, wobei diese ihre Eigenschaften verlieren
  • Erzeugung neuer Waren, einschließlich Montage, Zusammensetzung und Demontage
  • Reparatur von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und des Austauschs ihrer Bestandteile
  • Verwendung von Produktionsmitteln als Rohstoff, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern den Veredelungsvorgang ermöglichen oder erleichtern, auch wenn sie dabei vollständig verbraucht werden

Die Anwendung dieses Zollverfahrens ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird auf Antrag der Zollanmeldenden von der jeweils zuständigen Behörde erteilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Warenart.

Bewilligungsvoraussetzungen, Fristen und Zuständigkeiten sind in der Regierungsverordnung vom 16. Januar 2012 Nr. 73 geregelt.

Die Frist für das Veredelungsverfahren darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Die Ware kann einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden.

Nach der Veredelung muss die Ware wieder ausgeführt werden. Dabei werden ebenfalls keine Ausfuhrzölle erhoben.

Reste und Abfälle müssen, soweit sie nicht wertlos sind, ebenfalls ausgeführt oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

Vorübergehende Einfuhr

Wenn Waren nur vorübergehend in Kasachstan genutzt und anschließend wieder ausgeführt werden, sind sie im Zollverfahren „Vorübergehende Einfuhr“ abzufertigen.

Unter vollständiger Zollbefreiung können Messewaren, Warenmuster, Berufsausrüstung sowie Waren für wissenschaftliche Zwecke und zur Verwendung als Hilfeleistungen vorübergehend eingeführt werden.

Die vollständige Liste der bei vorübergehender Einfuhr von Abgaben befreiten Waren findet sich in der Entscheidung der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. Juni 2010 Nr. 331.

Der Zollanmelder ist verpflichtet, die Ware innerhalb der festgesetzten Frist von maximal zwei Jahren unverändert wieder auszuführen oder in ein anderes Zollverfahren zu überführen.

Für Waren, die nicht vollständig von Abgaben befreit sind, beispielsweise bei der Miete einer Baumaschine, werden Einfuhrzölle und Steuern anteilig erhoben.

Dabei werden für jeden vollen und nicht vollen Kalendermonat, in dem sich die Ware im Zollgebiet befindet, 3 Prozent des Gesamtbetrags der Einfuhrabgaben erhoben. Diese wären bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angefallen.

Seit dem 1. April 2017 ist das Carnet-ATA-Verfahren in Kasachstan anwendbar. Dementsprechend können Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung, Waren für wissenschaftliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Warenmuster über das Carnet-ATA-Verfahren abgewickelt werden.

Auch der Transit von Waren mit dem Carnet TIR ist in Kasachstan möglich.

Freie Wirtschaftszonen

Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.

In Kasachstan bestehen 16 Sonderwirtschaftszonen, in denen unter anderem steuerliche Vergünstigungen wie die Befreiung von der Mehrwert-, Grund- und Körperschaftssteuer gewährt werden. Zudem gilt in diesen Gebieten das Regime einer Zollfreizone. 

Die Sonderwirtschaftszonen befinden sich in:

  • Astana – New City (Astana – Neustadt)
  • Astana – Technopolis
  • Alatau
  • Burabay
  • Chemiepark Taraz
  • ICBC Khorgos
  • Jibek Joly
  • Khorgos – East Gate
  • National Industrial Petrochemical Technopark (Atyrau)
  • Ontustik (Schymkent)
  • Pavlodar
  • Park of Innovative Technologies (Almaty)
  • Qyzyljar
  • Saryarka
  • Seaport Aktau
  • TURAN
  • Aktobe SEZ

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