Einfuhrbestimmungen

Zollverfahren

An der Grenze zu Kasachstan wird die Ware dem Zollamt gestellt und einer vorläufigen Zollbehandlung unterzogen, um die Einfuhr von verbotenen Waren zu verhindern.

Karin Appel

Von Karin Appel | Bonn

Zollanmeldung

Seit 2018 benutzt Kasachstan für alle Zollverfahren das ASTANA-1-Informationssystem für die elektronische Zollanmeldung. Dieses System basiert auf dem automatisierten System für Zolldaten (ASYCUDA). Um das System für die elektronische Einreichung von Zolldokumenten nutzen zu können, ist eine vorherige Registrierung erforderlich.

Wird eine Zollanmeldung elektronisch abgegeben, ist die Vorlage der Dokumente, die Angaben zu den Waren enthalten, grundsätzlich nicht mehr notwendig. Auch Dokumente, die bei besonderen Zollverfahren (zum Beispiel bei Veredelungsverfahren) erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren bereits elektronisch bei der Zollbehörde eingereicht wurden.

Zollanmelder darf laut dem Zollkodex grundsätzlich nur eine in der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) ansässige Person, zum Beispiel der kasachische Käufer, sein, da er Zoll- und Steuerschuldner sowie für die Einhaltung der nichttarifären Maßnahmen verantwortlich ist.

Im Handel mit Kasachstan besteht die Möglichkeit, von der Dienstleistung eines Zollrepräsentanten, besser bekannt als Zollbroker oder Zollagent, Gebrauch zu machen. Er übernimmt im Namen und im Auftrag des Zollanmelders oder anderer Wirtschaftsbeteiligter die gesamte Einfuhrabwicklung. Nur eine in Kasachstan registrierte juristische Person kann als Zollrepräsentant tätig werden, nachdem sie in das entsprechende Register eingetragen wurde.

Vorabanmeldung

Der Ausschuss der Eurasischen Wirtschaftskommission legte einige Struktur- und Formatbestimmungen fest, die bei der Vorlage vorläufiger Informationen über importierte Waren in das Zollgebiet eingehalten werden müssen.

Warensendungen, die im Straßen- oder Schienenverkehr befördert werden, bedürfen einer zwingenden elektronischen Vorabanmeldung. Für Waren, die im Straßenverkehr oder Schienenverkehr befördert werden, müssen die Sicherheitsdaten wie zum Beispiel Angaben zu den beteiligten Parteien (Absender, Empfänger, Anmelder und Spediteur), Transportmittel und Ladung spätestens zwei Stunden vor dem Grenzübertritt durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, Beförderer oder Zollrepräsentanten übermittelt werden. 

Von der Vorabanmeldungspflicht ausgenommen sind

  • Waren und Transportmittel, die von natürlichen Personen für private Zwecke befördert werden
  • Waren in internationalen Postsendungen
  • Waren und Transportmittel, die von diplomatischen, konsularischen und ähnlichen Vertretungen anderer Staaten sowie internationalen Organisationen und ihren Mitarbeitern eingeführt werden
  • Waren und Transportmittel, die zum Zweck der Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen und Unfällen verbracht werden
  • Militärfracht.

Die Lieferungen in See- und Luftverkehrsfracht sind von der Vorabanmeldungspflicht nicht betroffen.

Warenbegleitpapiere

Bei der elektronischen Zollanmeldung ist es nicht notwendig, die Dokumente, auf deren Grundlage die Anmeldung ausgefüllt wurde, beizufügen. Sie müssen jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits vorhanden sein und auf Verlangen vorgelegt werden können.

Bei einer schriftlichen Anmeldung sind zwingend eine Handelsrechnung mit den üblichen Angaben sowie die jeweiligen Frachtpapiere vorzulegen. Die Begleitdokumente werden in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert. Eine russische beziehungsweise kasachische Übersetzung kann jedoch vom Zollbeamten zusätzlich verlangt werden.

Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Form A ist nicht mehr aktuell. Zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen innerhalb der GUS beziehungsweise der EAWU ist gegebenenfalls ein Ursprungsnachweis nach Form CT-1 vorzulegen. Die Notwendigkeit weiterer Begleitpapiere wie phytosanitärer und veterinärer Zeugnisse hängt von der jeweiligen Ware ab. Die zollrechtliche Behandlung der Ware richtet sich nach ihrer weiteren Verwendung. Das gewünschte Zollverfahren ist durch die Abgabe der Zollanmeldung und der entsprechenden Abfertigungsunterlagen zu beantragen.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist das am häufigsten angewandte Zollverfahren. Waren, die in diesem Verfahren abgefertigt worden sind, können ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Nach der Zahlung aller Zölle, Steuern und anderen Abgaben erhält die Ware den zollrechtlichen Status einer Ware der EAWU. 

Eventuelle Verbote und Beschränkungen sind dabei dennoch zu beachten. Vor allem pflanzliche, tierische und solche Erzeugnisse, die mit menschlicher Haut in Kontakt kommen, werden von den Grenzbeamten phytosanitären, veterinären und sanitär-epidemiologischen Kontrollen unterzogen.

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