Zollbericht Kasachstan Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Sanitär-epidemiologische-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle

Einige Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

Karin Appel

Von Karin Appel | Bonn

Sanitär-epidemiologische Kontrolle und staatliche Registrierung

Im Juli 2010 wurden in Kasachstan im Rahmen der damaligen Zollunion mit Russland und Belarus die staatliche Registrierung sowie die sanitär-epidemiologische Überwachung beziehungsweise Kontrolle eingeführt. Die Regelungen gelten heute innerhalb der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU).

Waren, die den einheitlichen sanitär-epidemiologischen und hygienischen Anforderungen der EAWU unterliegen, werden gemäß der Entscheidung der Kommission der Zollunion Nr. 299 vom 28. Mai 2010 in drei Produktgruppen eingeteilt:

  1. Waren, die einer Überwachung beziehungsweise Kontrolle unterliegen
  2. Waren, die staatlich registriert werden müssen
  3. Waren, die keiner Registrierung unterliegen

Waren der Kategorie II unterliegen strengeren Anforderungen. Sie dürfen grundsätzlich nur mit Nachweis einer staatlichen Registrierung in die EAWU eingeführt werden. Hierzu zählen unter anderem:

  • Trinkwasser, alkoholische Erzeugnisse und Bier,
  • Erzeugnisse der Haushaltschemie,
  • Stoffe, Ausrüstungen, Apparate und andere Mittel für die Wasserversorgung,
  • Erzeugnisse der persönlichen Hygiene für Kinder und Erwachsene,
  • Kosmetikprodukte.

Die Bescheinigung über die staatliche Registrierung beantragt in der Regel der kasachische Importeur bei der zuständigen Behörde. Der Exporteur stellt hierfür abhängig von der Warenart technische Unterlagen, Laborberichte, Gebrauchsanweisungen und weitere erforderliche Nachweise zur Verfügung.

Ohne Registrierung können unter anderem Warenmuster für Ausstellungen und Werbezwecke, Muster für die Durchführung des Registrierungsverfahrens, Souvenirs sowie Gebrauchtwaren eingeführt werden.

Veterinäre Kontrolle

Die Einfuhr lebender Tiere, von Fleisch, Futtermitteln und zahlreichen weiteren Erzeugnissen tierischen Ursprungs unterliegt der veterinären Kontrolle durch die zuständigen Behörden des Landwirtschaftssektors. Zusätzlich ist für bestimmte Waren eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese wird üblicherweise vom Importeur vor der Einfuhr beantragt.

Die Liste der veterinärkontrollpflichtigen Waren basiert weiterhin auf der Entscheidung der Kommission der Zollunion Nr. 317 vom 18. Juni 2010. Ausländische Herstellerbetriebe müssen für bestimmte Waren in ein entsprechendes Register der EAWU eingetragen sein. Erst dann dürfen die Erzeugnisse in die Union eingeführt werden. Die Sendungen müssen zudem von einem Veterinärzertifikat des Exportlandes begleitet werden. In Deutschland stellen die zuständigen Veterinärbehörden diese Zertifikate aus.

Phytosanitäre Kontrolle

Die Einfuhr von Saatgut, Getreide, Obst, Gemüse, Holz und Holzwaren, Schnittblumen sowie weiteren pflanzlichen Erzeugnissen unterliegt der phytosanitären Kontrolle. Die betroffenen Waren müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Exportlandes begleitet werden. Dieses wird nach den Vorschriften des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens ausgestellt. In Deutschland sind hierfür die Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer zuständig.

Verpackungsmaterial und Ladungsträger aus Holz müssen behandelt und entsprechend gekennzeichnet sein. Kasachstan erkennt weiterhin den internationalen Standard ISPM Nr. 15 für Holzverpackungsmaterial an. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung können phytosanitäre Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen die Behandlung, die Rückweisung oder die Vernichtung der Ware.

Die Liste der betroffenen Waren sowie weiterführende Informationen veröffentlicht das Julius Kühn-Institut auf seiner Website. Dort sind auch die für die EAWU geltenden phytosanitären Vorschriften und deren regelmäßige Aktualisierungen dokumentiert.

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