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Katar: Aufenthaltsrecht

Wollen Ausländer nach Katar einreisen, müssen sie zuvor beim Innenministerium über das Online-Portal Hukoomi ein Visum beantragen.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Sofortige Visa werden für Staatsangehörige von 33 Ländern, darunter auch Deutschland, bei der Ankunft ausgestellt.

Im September 2017 hat das katarische Innenministerium allerdings beschlossen, die Visumspflicht für Bürger aus 80 Staaten, darunter auch Deutschland zu beseitigen. So dürfen EU-Bürger für eine Dauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen einmal oder mehrmals ohne Visum nach Katar einreisen.

Geschäftsvisum

Geschäftsvisa ermöglichen es Nicht-Qataris, im Land vorübergehend Geschäfte zu tätigen und zu arbeiten. Es gibt zwei Arten von Geschäftsvisa:

  • 72-Stunden-Geschäftsvisum: Dieses Visum wird bei der Ankunft ausgestellt und kann für weitere 72 Stunden verlängert werden. Das Visum eignet sich für diejenigen, die das Land auf einer kurzfristigen Geschäftsreise besuchen möchten. Die Antragsteller müssen ordnungsgemäße Unterlagen mitführen, die den Zweck ihrer Reise belegen.
  • Geschäftsvisum: Dieses Visum ist für neue im Ausland tätige Arbeitnehmer und Personen, die in Katar eine kurzfristige vertragliche Arbeit verrichten, erhältlich. Das Visum ist maximal drei Monate gültig und muss im Voraus von einem zugelassenen Unternehmen oder einer zugelassenen Institution, die in Katar tätig ist, beantragt werden.

Investorenvisum

Ausländische Staatsbürger, die in ausgewählte Unternehmen im Land investieren, haben Anspruch auf ein Aufenthaltsvisum ohne Arbeitgeber. Um sich zu qualifizieren, müssen die Antragsteller Eigentumsdokumente vorlegen, ein Führungszeugnis vorlegen und sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

Transitvisum

Mit einem Transitvisum ist es möglich auf dem Weg zu einem bestimmten Ziel vorübergehend (bis zu 24 Stunden) in Katar zu verweilen. Das Visum ist 24 Stunden lang gültig und erlaubt es, den Transferbereich des Flughafens zu verlassen und sich in Katar aufzuhalten.

Das Transitvisum ist auch praktisch für Arbeitnehmer, deren Arbeit einen kurzen Aufenthalt in Katar erfordert, z. B. Seeleute oder Lkw-Fahrer auf der Durchreise durch Katar. Für allgemeine Geschäftsbesuche ist ein Transitvisum jedoch nicht zulässig.

Derartige Transitvisa können vor der Reise über die örtliche katarische Botschaft beantragt werden. Botschaftsmitarbeiter und andere befugte Personen können Transitvisa im Namen von Reisenden online beantragen.

Immobilienvisum

Hierbei handelt es sich um ein Aufenthaltsvisum für Immobilienbesitzer, das von der Generaldirektion für Grenzübertritte und Ausländerangelegenheiten des Innenministeriums ausgestellt wird. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören ein gültiger Reisepass, ein Schreiben einer zuständigen Behörde, in dem die Immobilieninvestition beschrieben wird, ein Führungszeugnis und eine ärztliche Untersuchung. Das Visum kostet 200 katarische Riyal (ca. 50 Euro).

Recruiter

Ausländische Unternehmen sind bei der Entsendung von Arbeitnehmern verpflichtet, einen lokalen Geschäftspartner mit der Abwicklung der Aufenthaltsgenehmigung zu beauftragen. Für die ausländische Entsendungskraft fungiert dieser lokale Geschäftspartner als Recruiter (ehemals Sponsor). Eine Ausnahme von dem Erfordernis eines Recruiters gibt es für Ausländer nur, wenn sie in den ausgewiesenen Investitionsgebieten Wohn- oder Geschäftsräume besitzen oder im Rahmen einer genehmigten Zweigstelle. Das Aufenthaltsgesetz Nr. 21/2015 (AufenthG) konnte das immer noch hoch umstrittene System nicht abschaffen. Auch wenn es den Begriff "Sponsor" mit "Recruiter" ersetzt, verbleibt den betroffenen Ausländern nach wie vor eine schwache Rechtsposition.

Eine wichtige Verbesserung der Rechtslage ausländischer Arbeitnehmer ist infolge der schrittweisen Änderungen des AufenthG in den Jahren 2017 und 2018 eingetreten. Gemäß Art. 7 AufenthG konnte der Arbeitgeber widersprechen, wenn sein Arbeitnehmer ausreisen wollte. Der Arbeitnehmer musste in so einem Fall seine Ausreise erstreiten. Zu diesem Zweck musste er einen Widerspruch bei der hierfür zuständigen Stelle einlegen. Der neu gefasste Art. 7 AufenthG berechtigt ausländische Arbeitnehmer auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses vorübergehend oder endgültig aus Katar auszureisen. Als Entgegenkommen für die einheimischen Unternehmer können letztere beim Arbeitsministerium beantragen, dass eine Anzahl von Arbeitnehmern dennoch die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einholen müssen, wenn sie ausreisen wollen. Der Antrag muss begründet sein; die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer darf 5 Prozent der Belegschaft nicht übersteigen.

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