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Recht kompakt | Katar | Rechtsverfolgung

Katar: Rechtsverfolgung

In Katar können die Parteien nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) frei wählen, welchem Recht sie ihren Vertrag unterwerfen wollen.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Allerdings sollte eine Rechtswahlklausel aus praktischen Gründen dem Gerichtsstand folgen. So ist davon abzuraten, etwa deutsches Vertragsrecht zu wählen, wenn der Gerichtsstand in Katar ist. Denn im Zweifel werden katarische Richter das deutsche Recht nicht kennen.

Mit dem Court of First Instance, dem Court of Appeal und dem Cassation Court verfügt Katar über einen dreistufigen Instanzenzug. Die Gerichte sind intern mit Sharia-Kammern ausgestattet; beide "Zweige" sind unter dem Dach des Cassation Court vereint.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen katarische Gerichte die Vollstreckung von im Ausland ergangenen Gerichtsentscheidungen anordnen, ist in den Art. 379 und 380 des Zivil- und Handelsprozessgesetzes (ZHPG) geregelt. Nach Art. 379 ZHPG muss die Gegenseitigkeit verbürgt sein, das heißt eine im Ausland ergangene Entscheidung ist in Katar nur dann vollstreckbar, wenn auch katarische Entscheidungen in dem betreffenden Land einer Vollstreckung fähig sind. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ist dieses Erfordernis theoretisch erfüllt, auch wenn noch keine einzige deutsche Entscheidung publik geworden ist, die in Katar vollstreckt worden wäre - wie übrigens vice versa auch noch nicht. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen in Artikel 380 ZHPG erfüllt sein:

  • Ein katarisches Gericht war für die Streitigkeit nicht ausschließlich zuständig.
  • Das erkennende Gericht war nach den gesetzlichen Bestimmungen des Urteilsstaates (lex fori) international zuständig.
  • Die Parteien waren zu dem betreffenden Verfahren geladen und dort ordnungsgemäß vertreten.
  • Die Entscheidung ist nach dem Recht des Urteilsstaates rechtskräftig.
  • Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu einer zuvor ergangenen Entscheidung eines katarischen Gerichts.
  • Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum ordre public und den guten Sitten in Katar.

Katar ist dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 mit Wirkung zum 30. März 2003 beigetreten. Das Land hat dabei weder einen Territorialvorbehalt im Sinne von Art. I Abs. 2 Satz 1 noch einen Handelssachenvorbehalt im Sinne von Art. I Abs. 3 Satz 2 angemeldet.

Im autonomen Recht richtet sich die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach denselben Anforderungen wie die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen (Art. 381 ZHPG).

Mit dem Gesetz Nr. 2/2017 hat Katar mittlerweile ein eigenes Schiedsgesetz verabschiedet, das sich am UNCITRAL-Modellgesetz orientiert. Das Schiedsrecht war in den Art. 190 bis 210 ZHPG geregelt. Diese Vorschriften hat das neue Schiedsgesetz beseitigt.

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