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Recht kompakt | Katar | Vertragsrecht

Katar: Vertragsrecht

Auf dem Gebiet des Vertragsrechts folgt das katarische Recht dem ägyptischen Zivilgesetzbuch, welches seinerseits dem französischen Code Civil angelehnt ist. 

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Kodifiziert ist das katarische Vertragsrecht im Zivilgesetzbuch Nr. 22/2004 (ZGB).

Verträge müssen gemäß Art. 171 Nr. 1 ZGB erfüllt werden. Dieses Gebot enthält das Bekenntnis zur Vertragsfreiheit. Vorbehaltlich gesetzlicher Verbote können Verträge jeden Inhalts geschlossen werden. Auch sind die Parteien frei darin, ob und mit wem sie einen Vertrag schließen.

Ausnahmsweise muss ein Vertrag nicht so wie vereinbart erfüllt werden, wenn ein unvorhergesehenes, allgemeines und von außen eingetretenes Ereignis dem Schuldner zwar nicht unmöglich macht zu leisten, ihn aber so sehr belastet, dass er die Leistung nur noch unter unverhältnismäßig hohem Aufwand und erheblichen Verlusten erbringen kann (Art. 171 Nr. 2 ZGB). Hier kann der Schuldner das Gericht ersuchen, den Vertrag an die geänderten Umstände anzupassen. Unter Abwägung der beidseitigen Interessen entscheidet das Gericht, ob und inwieweit der Vertrag anzupassen ist. Diese Vorschrift dürfte dem deutschen Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entsprechen.

Mehr Sicherheit und Vorhersehbarkeit bietet den Vertragsparteien eine Klausel über die Gefahrenverteilung in Fällen höherer Gewalt. Eine solche Klausel wäre auch wirksam. Artikel 258 ZGB gestattet Vereinbarungen, die die Gefahr höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse dem Schuldner aufbürden. Eine Ausnahme gilt für die Ereignisse im Sinne des Art. 171 Nr. 2 ZGB. Die Gefahr solcher Ereignisse darf nicht vertraglich dem Schuldner übertragen werden.

Schwierigkeiten bereitet dabei im Einzelfall die Abgrenzung zwischen den Fällen höherer Gewalt und unvorhergesehener Ereignisse (Art. 258 ZGB) einerseits und auf der anderen Seite den Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Art. 171 Nr. 2 ZGB). Hier dürfte die Trennlinie entlang dem allgemeinen Charakter des Ereignisses verlaufen.

Wo das Gesetz keine zwingende Form vorschreibt, können Verträge stets formfrei geschlossen werden, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (Artt. 64 und 65 ZGB).

Abgrenzung (Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungsvertrag)

Die Art. 419 bis 487 ZGB regeln das Recht der Kaufverträge. Die Art. 682 bis 715 ZGB regeln das Recht der Dienst- und Werk-/-lieferungsverträge.

Kennzeichnend für den Kaufvertrag ist die Pflicht des Verkäufers dem Käufer das Eigentum an einer Sache zu übertragen oder ihm ein Recht zu übertragen. Bei dem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks. Das kann die Reparatur, Restauration oder Verbesserung einer vorhandenen Sache sein, aber auch die Herstellung einer neuen Sache. In letzterem Fall überschneiden sich Kauf- und Werkvertrag, weil es in beiden Fällen um die Übertragung des Eigentums an einer Sache geht. Von einem Werkvertrag geht man aus, wenn die Herstellung der Sache im Vordergrund steht.

Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Maschine oder um eine Anlage, hängt die Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag davon ab, wie individualisiert die jeweilige Maschine oder Anlage ist. Bei Serienprodukten wird es sich regelmäßig um einen Kaufvertrag handeln. Spezialanfertigungen unterfallen regelmäßig dem Regime der Werkverträge.

Dienstvertrag und Werkvertrag unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Tätigkeit und im zweiten Fall ein Ergebnis geschuldet wird. Verträge über Beratungsleistungen sind als Dienstverträge zu qualifizieren. Dagegen sind Verträge über Planungs- oder Bauleistungen Werkverträge.

Werkvertrag/Bauvertrag

Das katarische Recht fasst die nach deutschem Recht als Werk- und Dienstvertrag bekannten Vertragsarten unter einem einheitlichen Begriff zusammen - (contract agreements) und definiert in Art. 682 ZGB den Werkvertrag als eine Vereinbarung, in der sich eine Partei (Unternehmer) gegen eine Vergütung verpflichtet, etwas herzustellen, ohne Vertreterin oder Repräsentantin der anderen Partei (Besteller) zu sein. Damit scheiden abhängige Beschäftigungsverhältnisse aus.

Verpflichtet sich der Unternehmer (teilweise) eigene Stoffe zu verwenden, um das Werk herzustellen (Werklieferungsvertrag), haftet er für Mängel dieser Stoffe wie ein Verkäufer (Art. 684 Nr. 2 ZGB).

Der Unternehmer haftet für Werkmängel. Wann ein Werkmangel vorliegt, ergibt sich aus den Spezifikationen, die die Parteien vereinbart haben. Fallen diese Spezifikationen über den Vertragsgenstand zu vage aus - wie das in der Praxis häufig geschieht - entscheidet ein objektiver Maßstab, der jeweils übliche Standard, ob das Werk mangelhaft ist (Art. 687 Nr. 1 ZGB).

Bei einem mangelhaften Werk hat der Besteller einen Anspruch auf angemessene Minderung der Vergütung oder er kann vom Unternehmer verlangen, dass er die Mängel beseitigt. Schließlich kann der Unternehmer die Annahme des Werks verweigern, wenn er es für den beabsichtigten Zweck nicht gebrauchen kann (Art. 694 Nr. 2 und Nr. 1 ZGB). Dass den Unternehmer ein Verschulden bezüglich der Mängelhaftigkeit trifft, setzen die oben genannten Ansprüche nicht voraus.

Nimmt der Besteller das Werk anstandslos ab, haftet der Unternehmer nur noch für verdeckte Mängel (Art. 696 Nr. 1 ZGB). 

Innerhalb des Werkvertragsrechts widmet das ZGB dem Bauvertrag in den Art. 708 bis 714 ein eigenes Unterkapitel.

Hat das Werk ein Gebäude zum Gegenstand, haften Unternehmer und Konstrukteur verschuldensunabhängig und für die Dauer von 10 Jahren gemeinsam wegen Einsturzes des gesamten Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile oder anderer Mängel. Diese Haftung gilt auch für Einrichtungen, die mit einem Grundstück fest verankert sind. Beruhen Einsturz oder Mängel auf der Mängelhaftigkeit des Grundstücks, schließt das die Haftung nicht aus (Art. 711 ZGB).

Subunternehmer

Gesetzliche Regelungen des Subunternehmers enthält das Werk- und Dienstvertragsrecht in den Art. 701 und 702 ZGB.

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