Zollbericht Kenia Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere
Nur zugelassene Zollagenten können eine Zollanmeldung in Kenia abgeben.
16.04.2026
Von Andrea Mack | Bonn
Rechtsgrundlagen und Registrierung
Die bei der Einfuhr in Kenia zu beachtenden Zollvorschriften sind im Zollgesetz der EAC (East African Community Customs Management Act 2004), dessen Durchführungsvorschriften (East African Community Customs Management Regulations) und den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen, geregelt.
Alle Einführer müssen sich bei der kenianischen Steuerbehörde KRA (Kenya Revenue Authority) registrieren, um eine Steueridentifikationsnummer (Personal Identification Number, PIN) zu erhalten. Die Zollabteilung der KRA erteilt einen Importer Code, der zusammen mit der PIN bei jedem Importgeschäft anzugeben ist. Zudem muss der Importeur für jede Einfuhrsendung eine UCR-Kennnummer (Unique Consignment Reference) bei der Kenya Trade Network Agency (KenTrade) beantragen.
Handel treibende Unternehmen benötigen eine Handelslizenz. Importeure von verbrauchsteuerpflichtigen Waren müssen sich beim Domestic Taxes Department der KRA registrieren, um eine Lizenz für die Einfuhr ihrer Waren zu erhalten.
Um Produktfälschungen zu bekämpfen, sind Importeure seit 2023 in Kenia angehalten, die geistigen Eigentumsrechte für ihre Einfuhrwaren über das AIMS-Portal der Anti-Counterfeit-Authority (ACA) zu registrieren.
Zollanmeldung
Der Frachtführer ist nach dem Zollgesetz verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft in Kenia eine elektronische Eingangsmeldung zum Transportmittel und zur Ladung über das Zollverwaltungssystem iCMS (Integrated Customs Management System) abzugeben. Die Zollanmeldung muss innerhalb von 21 Tagen nach der Warenanmeldung erfolgen. Der Einführer kann hierfür entweder einen von der KRA zugelassenen Zollagenten beauftragen oder selbst eine entsprechende Zulassung beantragen. Eine Liste zugelassener Zollagenten ist bei der KRA abrufbar.
Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das registrierungspflichtige Kenya TradeNet System (National Electronic Single Window System, NESWS) via iCMS.
Vertrauenswürdige und zuverlässige Unternehmen können bei der KRA den Status eines "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorized Economic Operator, AEO) in Kenia beantragen, der Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung gewährt. Im Rahmen des regionalen AEO-Programms der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC kann auch der Status eines regionalen AEO bewilligt werden.
Es besteht die Möglichkeit, vor der Einfuhr bei der Zollabteilung der KRA eine verbindliche Zollauskunft (Advance Ruling) für die zolltarifliche Einreihung, den Ursprung oder den Zollwert einer Ware einzuholen. Das Antragsverfahren ist kostenfrei. Die Entscheidung wird innerhalb von 30 Tagen erteilt und ist zwölf Monate gültig.
Warenbegleitpapiere
Der Zollanmeldung (Customs Import Declaration) sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Import Declaration Form IDF mit Deposit Slip
- Handelsrechnung, dreifach, in englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben
- detaillierte Packliste in englischer Sprache, sofern die entsprechenden Angaben nicht bereits auf der Handelsrechnung enthalten sind
- Frachtpapiere (Konnossement, Luftfrachtbrief)
- nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis der IHK (seit 1. Juli 2025 verpflichtend)
- Konformitätsbescheinigung für Waren, die von einem Konformitätsprüfprogramm erfasst sind
- gegebenenfalls Ursprungsnachweis für Waren, denen Kenia Zollpräferenzen im Rahmen von Abkommen (wie Ostafrikanische Gemeinschaft EAC, Continental Free Trade Area AfCFTA, Gemeinsamer Markt für das Östliche und Südliche Afrika COMESA) gewährt
- als Präferenznachweis für Ursprungswaren, die unter das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU/Kenia fallen:
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für Sendungen über 6.000 Euro
- für Sendungen bis zu einem Gesamtwert von 6.000 Euro genügt eine Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier nach folgendem Wortlaut: "The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No...) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin."
- sonstige je nach Ware erforderliche Bescheinigungen wie Einfuhrgenehmigung, Analysenzertifikat, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnis.
Die Zollstellen können jederzeit zusätzliche Informationen zur Einfuhrsendung sowie die Vorlage von Mustern oder Proben verlangen. Außerdem entscheidet die kenianische Zollstelle im Rahmen der Prüfung, inwieweit eine Beschau der Sendung erforderlich ist.
Erfolgt die Zollanmeldung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft der Waren, veranlasst die Zollverwaltung die Überstellung der Waren in ein gebührenpflichtiges Zolllager (Customs Warehouse). Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Nach weiteren 30 Tagen ohne Antrag auf zollamtliche Behandlung kann die Zollverwaltung eine öffentliche Versteigerung der Waren veranlassen.
Zollunion der EAC
Die Mitgliedstaaten der EAC bilden eine Zollunion mit einem einheitlichen Zollgebiet (Single Customs Territory, SCT). Innerhalb des SCT können Waren der Mitglieder zollfrei zirkulieren, sofern ein Nachweis über die Einhaltung der EAC-Ursprungsregeln erbracht wird. Die Zollabfertigung von Waren aus Drittländern findet in der Regel an der ersten Eingangszollstelle des SCT (first point of entry) statt, in Kenia zum Beispiel im Hafen von Mombasa. Nachdem der Zoll die Waren auf Grundlage einer Risikobewertung geprüft hat und der Einführer alle Einfuhrabgaben im Zielland entrichtet hat, erfolgt die Freigabe zur Beförderung an den Bestimmungsort. Die drei EAC-Staaten Kenia, Ruanda und Uganda nutzen für die Überwachung von Straßentransporten ein gemeinsames elektronisches Frachtverfolgungssystem (joint electronic cargo tracking system, ECTS). Sobald Waren aus Drittländern zum freien Verkehr abgefertigt wurden, können sie in der Regel frei innerhalb der EAC zirkulieren.