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Zollbericht Kongo, Demokratische Republik Internationale Handelsabkommen

Abgeschlossene Handelsabkommen und Mitgliedschaft in WTO

Die Demokratische Republik Kongo gehört vier unterschiedlichen regionalen Integrationsgemeinschaften an, die sich teilweise überschneiden.

Von Andrea Mack | Bonn

Mitgliedschaft in regionalen Wirtschaftsgemeinschaften Afrikas

Die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) ist seit 11. Juli 2022 Vollmitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC (East African Community), nachdem das Land seine Ratifizierungsurkunde am Hauptsitz der EAC in Arusha, Tansania hinterlegt hat. Die weiteren sechs Vertragsstaaten sind Burundi, Kenia, Ruanda, Südsudan, Tansania und Uganda. Hauptziel der EAC ist die Förderung der regionalen Integration. 2005 gründeten die Vertragsparteien eine Zollunion mit gemeinsamem Außenzoll gegenüber Drittländern, 2010 vereinbarten sie die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit. Langfristig strebt die EAC eine politische Föderation der ostafrikanischen Staaten mit einer gemeinsamen Währung an.

Die Integration der DR Kongo in die Gemeinschaft wird anhand eines Fahrplans umgesetzt. Es ist noch nicht bekannt, ab wann sie als neues Mitglied den gemeinsamen Außenzolltarif der Zollunion EAC anwenden wird.

Die DR Kongo ist auch Mitglied des Gemeinsamen Marktes für das Östliche und Südliche Afrika COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa). Ziel des COMESA ist ein gemeinsamer Markt durch Abbau der Zölle und Beseitigung von Handelshemmnissen für Waren, die in der Region hergestellt werden. Derzeit setzen 16 der 21 Mitgliedstaaten eine Freihandelszone für Waren mit nachgewiesenem COMESA-Ursprung um. Die DR Kongo, Äthiopien, Eritrea, Eswatini und Somalia haben den Beitrittsprozess zu dieser Freihandelszone noch nicht abgeschlossen.

Kongo gehört zudem der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas SADC (Southern African Development Community) an. Inzwischen setzen 13 der 16 Mitgliedstaaten eine Freihandelszone für Waren mit nachgewiesenem SADC-Ursprung um. Angola, die DR Kongo und die Komoren nehmen noch nicht an der SADC-Freihandelszone teil.

Außerdem gehört die DR Kongo der Zentralafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEEAC (Communauté Economique des Etats de l'Afrique Centrale, englisch ECCAS) an, die insgesamt 11 Mitgliedstaaten umfasst. Die CEEAC hat das Stadium einer bereits für 2004 vorgesehenen Freihandelszone noch nicht erreicht. Die Vertragsstaaten haben mittlerweile Präferenzzölle ausgehandelt, aber noch nicht auf nationaler Ebene eingeführt.

Tripartite und afrikanische Freihandelszone 

Aufgrund der Mitgliedschaft in mehreren sich überschneidenden Regionalorganisationen mit unterschiedlichem Integrationsgrad besteht in vielen afrikanischen Ländern ein potenzielles Risiko von Interessenkonflikten, was zu Verzögerungen bei der Umsetzung regionaler Initiativen führen kann.

Vor diesem Hintergrund haben Staats- und Regierungschefs aus 26 Ländern Afrikas im Juni 2015 ein trilaterales Freihandelsabkommen TFTA (Tripartite Free Trade Area Agreement) vereinbart, in das die DR Kongo über alle drei Regionalorganisationen mit eingebunden ist. Die neue Freihandelszone soll die bereits bestehenden Blöcke COMESA, EAC und SADC integrieren und den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien erleichtern. Derzeit haben elf Staaten das Abkommen ratifiziert: Ägypten, Botswana, Burundi, Eswatini, Kenia, Namibia, Ruanda, Sambia, Simbabwe, Südafrika und Uganda. Um in Kraft treten zu können, ist eine Ratifizierung durch mindestens 14 Staaten erforderlich.

Die Afrikanische Union (AU) brachte zudem im März 2018 eine kontinentale Freihandelszone auf den Weg. Mittlerweile haben 54 Staaten Afrikas das Rahmenabkommen zur Schaffung einer afrikanischen kontinentalen Freihandelszone AfCFTA (African Continental Free Trade Agreement) unterzeichnet und bislang 46 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt, darunter auch die DR Kongo am 23. Februar 2022.

Das Abkommen zielt darauf ab, den innerafrikanischen Handel und Investitionen zu erleichtern, die Industrialisierung weiter voranzutreiben und regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen. Langfristig streben die Mitgliedstaaten eine kontinentale Zollunion und einen afrikanischen Binnenmarkt an, mit freiem Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie freiem Personenverkehr.      

97 Prozent der bestehenden Warenzölle sollen schrittweise abgebaut werden. Für 3 Prozent der Zolltariflinien bleiben die Zölle dauerhaft bestehen. Vorgesehen ist auch der Abbau von nichttarifären Handelsbarrieren wie Importquoten, Produktnormen und Zollbürokratie.

Die Umsetzung der Freihandelszone startete am 1. Januar 2021. Seitdem fand jedoch kaum Warenaustausch im Rahmen der AfCFTA statt. Um eine positive Signalwirkung auszulösen, nahmen ab Oktober 2022 acht Pilotländer den Handel mit bestimmten Produkten im Zuge der neu geschaffenen Guided Trade Initiative auf.

Die AfCFTA-Verhandlungen der ersten Phase über einzelne Themen wie Zollangebote und Ursprungsregeln sind allerdings noch nicht vollständig abgeschlossen. Weitere Informationen über den Verlauf der Verhandlungen liefert das in Accra angesiedelte AfCFTA-Sekretariat.

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Europäischen Union (EU)

Die EU nahm 2003 Verhandlungen mit der Region Zentralafrika über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf. Von den acht Staaten dieser Gruppe hatte Kamerun als einziges Land einem Interim-WPA zugestimmt, das seit August 2014 vorläufig angewendet wird. Das Abkommen stellt einen Schritt hin zu einem umfassenden WPA zwischen Zentralafrika und der EU dar, das anderen Ländern der Region wie der DR Kongo zum Beitritt offensteht. Diese hatten 2011 die Verhandlungen mit der EU bis auf weiteres ausgesetzt.

Weitere Mitgliedschaften und Abkommen

Die DR Kongo ist seit 1. Januar 1997 Mitglied der Welthandelsorganisation WTO. Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt die EU Zollbegünstigungen für Waren mit Ursprung in der DR Kongo. Das Land profitiert zudem von der EU-Regelung "Everything but Arms" (EBA).

Die USA gewähren Kongo neben dem Generalized System of Preferences (GSP) seit 2021 wieder einseitig Zollerleichterungen im Rahmen des African Growth and Opportunity Act (AGOA).  

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