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Recht kompakt | Kroatien | Rechtsverfolgung

Rechtsverfolgung in Kroatien

In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie Sie Ihre Ansprüche in Kroatien durchsetzen können.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist dreigliedrig und besteht aus Amtsgerichten (opcinski sud), Landgerichten (zupanijski sud) und dem Obersten Gericht (vrhovni sud). Spezialisierte Gerichte sind die sieben Handelsgerichte (trgovacki sud) nebst der Berufungsinstanz - dem Obersten Handelsgericht (Visoki trgovacki sud) in Zagreb. Daneben besteht das Verwaltungsgericht ("upravni sud"). Das Oberste Gericht  steht an der Spitze des Gerichtssystems und ist gemäß der Verfassung zur Gewährleistung der einheitlichen Rechtsprechung (auch in Handelssachen) berufen.

Anfang 2012 hat das erste Arbeitsgericht in Zagreb (opcinski radni sud) seine Arbeit aufgenommen. Die Gründung eines spezialisierten Arbeitsgerichts wurde durch die Novelle des Gesetzes über Gerichtsbezirke und -sitze (Zakon o podrucjima i sjedistima sudova) ermöglicht.

Für das Zivilprozessrecht ist die Zivilprozessordnung (Zakon o parnicnom postupku) maßgeblich.

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Die Rechtsverfolgung im Bereich grenzüberschreitender Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen deutschen und kroatischen Parteien stellt sich wie folgt dar:

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, EuGVO oder Brüssel-Ia-Verordnung genannt) ist in Kroatien unmittelbar anwendbar. Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Die jeweilige Entscheidung wird ohne besonderes Verfahren anerkannt. Der Vollstreckungsantrag ist an das zuständige kroatische Gericht zu stellen. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Tschechien kann auf den sogenannten Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Neben der EUGVVO gelten vor allem folgende Verordnungen unmittelbar:

- Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen;

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen;

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten;

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens;

Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

Schiedsgerichtsbarkeit

Neben dem ordentlichen Rechtsweg gibt es die Möglichkeit, Forderungen außergerichtlich im Wege eines Schiedsverfahrens durchzusetzen. Hierfür empfiehlt sich die Vereinbarung einer Musterschiedsklausel einer internationalen Schiedsinstitution (zum Beispiel der Internationalen Handelskammer - ICC, der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit - DIS, des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreichs - VIAC). Kroatien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) von 1958 ratifiziert. Das für die kroatische Schiedsgerichtsbarkeit geltende Schiedsverfahrensgesetz (Zakon o arbitrazi) folgt dem UNCITRAL Modellgesetz. Neben dem Ständigen Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer in Zagreb gibt es seit 2001 auch die Möglichkeit, ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchzuführen.

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