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Ukraine: Rechtsverfolgung

Die Ukraine hat umfassende Reformen im Justizwesen und der Gesetzgebung durchgeführt, um das ukrainische Recht mit dem EU-Recht zu harmonisieren. (Stand: 16.06.2026)

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Gerichtssystem und Verfahren

Das Gerichtssystem der Ukraine umfasst die ordentliche, die Wirtschafts- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit jeweils eigenem Instanzenzug (Amtsgericht, Berufungsgericht, Oberstes Gericht). Während die Wirtschaftsgerichte (hospodars’ki sudy) für Wirtschaftsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen und/oder Einzelunternehmern erstinstanzlich und streitwertunabhängig zuständig sind, werden vor den ordentlichen Gerichten allgemeine Zivil- und Strafsachen verhandelt. Die Überprüfung von Urteilen im Berufungs- und Kassationsverfahren erfolgt vor dem Obersten Gericht. Es ist die höchste und letzte Gerichtsinstanz in der Ukraine.

Die wichtigsten Prozessordnungen sind:

Digitales Gerichtsverfahren

Das elektronische Gerichtssystem ermöglicht die vollständige digitale Abwicklung von Verfahren: Einreichung von Klagen, Austausch von Schriftsätzen, Einsicht in Verfahrensstände und Abruf von Entscheidungen. Videoverhandlungen sind möglich und werden häufig genutzt. Trotz Krieg bleibt der Betrieb stabil, da die technische Ausstattung ausgebaut wurde. Gerichtsentscheidungen werden zeitnah im einheitlichen Entscheidungsregister veröffentlicht und erhöhen die Transparenz.

Prozessbevollmächtigte und Prozesskosten

In Zivil- und Wirtschaftssachen besteht kein Anwaltszwang. Für juristische Personen können vor Gericht die Gesellschafter beziehungsweise bevollmächtigte Vertreter auftreten. In Arbeitssachen und bei geringfügigen Streitwerten können sogenannte Rechtsexperten die Vertretung übernehmen. Prozessbevollmächtigte sind qualifizierte zugelassene Rechtsanwälte, die die Vertretung von Mandanten übernehmen dürfen (Art. 58-60 ZPO).

Beteiligen sich ausländische Personen, haben sie dieselben Rechte und Pflichten im Prozess wie inländische Personen. Das Gericht kann jedoch einen Nachweis der Rechtsfähigkeit in Form einer Registrierungsbescheinigung oder eines Handelsregisterauszugs verlangen.

Die Gerichtskosten sind im Gesetz über Gerichtsgebühren geregelt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterlegene Partei, beim teilweisen Obsiegen werden die Kosten verhältnismäßig geteilt (Art. 88 ZPO).

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung wird durch das Gesetz über das Zwangsvollstreckungsverfahren (Закон про виконавче провадження) sowie durch das Gesetz Nr. 1403-VV über die Organe und Personen der Zwangsvollstreckung von Gerichtsentscheidungen geregelt. Neben dem Einsatz von staatlichen Gerichtsvollziehern können auch private Gerichtsvollzieher eingesetzt werden.

Praxishinweis: Schuldenregister und digitale Vollstreckung

In das einheitliche Schuldenregister werden Schuldner eingetragen, gegen die Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Über das automatisierte Vollstreckungssystem können Vollstreckungsdokumente registriert und Informationen zu Vollstreckungsverfahren abgerufen werden. Unternehmen haben die Möglichkeit, die Gegenpartei vor dem Abschluss eines Vertrages über das System zu überprüfen. Dazu gehören insbesondere Angaben über das Vorliegen, den Stand und die Anzahl von Vollstreckungsverfahren. 

Vollstreckung von ausländischen Urteilen

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen sind erstinstanzliche Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Gemäß Artikel 462 ZPO werden ausländische Gerichtsentscheidungen bei Vorliegen eines entsprechenden internationalen Abkommens oder auf Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips anerkannt und vollstreckt.

Seit dem 1. September 2023 ist die zudem die Vollstreckung von Gerichtsurteilen nach dem Haager Urteilsübereinkommen in Zivil- und Handelssachen. Nach ukrainischem Recht sind völkerrechtliche Verträge vorrangig vor den nationalen Vorschriften anzuwenden. Daher wird das Übereinkommen in der Praxis vermehrt Anwendung finden und die Vollstreckung von Zivil- und Handelsurteilen in der Praxis erleichtern. Es vereinfacht die Vollstreckung und stärkt die Vorhersehbarkeit.

Für Urteile aus Steuer- und Zollsachen gilt das bisherige Verfahren: Entscheidungen eines ausländischen Gerichts kann innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten vollstreckt werden. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen über Dauerschuldverhältnisse (Art. 463 ZPO). Der Antrag auf Anerkennung wird von dem ordentlichen Gericht am Sitz des Schuldners verhandelt, sofern wenn dieser nicht in der Ukraine ansässig ist. Andernfalls ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögenswerte des Schuldners befinden (Art. 464 ZPO). Die Ablehnungsgründe für die Anerkennung der Vollstreckung von ausländischen Urteilen sind in Artikel 468 ZPO geregelt. Ein Urteil kann unter anderem dann nicht anerkannt werden, wenn gegen das Prinzip der ausschließlichen Zuständigkeit der ukrainischen Gerichte verstoßen wurde.

Schiedsverfahren

Um den Schwierigkeiten einer Prozessführung im Ausland zu entgehen, empfiehlt sich ein Schiedsverfahren. Das ukrainische Schiedsverfahrensrecht ist im Gesetz Nr. 4002-XII über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit festgelegt, welches mit minimalen Abweichungen das UNCITRAL-Modellgesetz umsetzt. Daneben gibt es noch das Gesetz über Schiedsgerichte (Закон о про третейські суди), das auf Schiedsverfahren auf nationaler Ebene Anwendung findet. 

Zu beachten ist, dass die objektive Schiedsfähigkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Änderung,  der Kündigung und der Erfüllung von Wirtschaftsverträgen im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen sowie für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (Unternehmenskaufverträge ausgenommen) nach ukrainischem Recht die objektive Schiedsfähigkeit nicht gegeben ist. Solche Streitigkeiten können somit nicht den Schiedsgerichten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zur Entscheidung übertragen werden. Teilweise wird das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit teilweise auch auf die Gegenstände der ausschließlichen Zuständigkeit ukrainischer Gerichte erstreckt.

Ergangene Schiedssprüche können durchgesetzt werden. Dies Durchsetzung der Schiedssprüche richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung und über den international geltenden Übereinkommen.

Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen sind, beim erstinstanzlichen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz des Schuldners zu stellen. Zu beachten ist, dass ausländische Schiedssprüche nur innerhalb von drei Jahren seit Erlass vollstreckt werden können.

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an. Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

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