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Recht kompakt | Kroatien | Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht und Internationales Privatrecht in Kroatien

Das UN-Kaufrecht ist Bestandteil des kroatischen Rechts und findet auf internationale Verträge Anwendung, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

UN-Kaufrecht

Kroatien gehört dem UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) seit dem 8. Oktober 1991 an. Es gilt als primäres Privatrecht für den internationalen Warenkauf und ist vorrangig gegenüber den nationalen Gesetzen anzuwenden. Mithin ist das UN-Kaufrecht auch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "kroatischen Rechts" anzuwenden.

Das nationale Recht kommt aber dann zur Anwendung, wenn das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelungen getroffen hat (zum Beispiel bei Verjährungsfragen) oder die Parteien die Geltung des UN-Kaufrechts vertraglich ausdrücklich abbedungen haben (Artikel 6 CISG).

Kroatien verzichtete auf den möglichen Schriftformvorbehalt sowie auf andere Vorbehalte, die das UN-Kaufrecht ausdrücklich vorsieht, sodass unter der Geltung des UN-Kaufrechts die Schriftformfreiheit für internationale Warenkaufverträge anerkannt ist.

Internationales Privatrecht

Sind die Regelungen des UN-Kaufrechts nicht anwendbar, ist sowohl in Deutschland als auch in Kroatien auf die sogenannte europäische "ROM-I-Verordnung" zurückzugreifen. Nach dieser Verordnung wird das anwendbare Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt, für die keine Rechtswahl getroffen wurde. Die Verordnung führt hierzu beispielsweise aus, dass bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in der der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Anderslautende Regelungen gelten indes im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Hier kommt grundsätzlich das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten (einschließlich des betroffenen Staates) ausrichtet.

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