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Steuerrecht in Kuba

Die Körperschaftseuer wird im Gesetz über das Steuersystem (Gesetz Nr. 113/2012) geregelt.

Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für das kubanische Steuerrecht ist das Gesetz über das Steuersystem (Gesetz Nr. 113/2012) und das Dekret über allgemeine Regeln und Steuerverfahren (Reglamento de las Normas Generales y de los Procedimientos Tributarios, Nr. 308/2012). Des Weiteren finden sich Regelungen im Auslandsinvestitionsgesetz. Zuständige Behörde ist das Nationale Büro für Steuerverwaltung (Oficina Nacional de Administración Tributaria).

Insbesondere die Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Utilidades), die Einkommensteuer (Impuesto sobre los Ingresos Personales) und die sogenannte Arbeitnehmerbeschäftigungssteuer (Impuesto por la Utilización de la Fuerza de Trabajo) sind für ausländische Investoren von Bedeutung.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftseuer wird im Gesetz über das Steuersystem (Gesetz Nr. 113/2012) geregelt. Spezielle Vorschriften finden sich für Joint Venture und internationale Wirtschaftsgemeinschaften im Auslandsinvestitionsgesetz. Dies gilt nicht für Unternehmen, die mit 100 Prozent ausländischem Kapital gebildet werden. Diese unterfallen dem Gesetz Nr. 113/2012 und können deshalb von den Steueranreizen des Auslandsinvestitionsgesetzes nicht profitieren.

Körperschaftsteuerpflichtig sind kubanische und ausländische juristische Personen (Art. 70 Gesetz Nr. 113/2012). Der Körperschaftsteuersatz beträgt grundsätzlich 35 Prozent (Art. 97 Gesetz Nr. 113/2012). Ausnahmen bestehen für Joint Ventures und internationale Wirtschaftsgemeinschaften, für die das Auslandsinvestitionsgesetz besondere Steueranreize schafft. So sieht Art. 36 Auslandsinvestitionsgesetz eine Befreiung der Körperschaftsteuer für einen Zeitraum von acht Jahren nach Gründung vor. Die Befreiung kann sogar mit Genehmigung des Ministerrates verlängert werden. Nach Ablauf der Steuerbefreiung kommt ein verminderter Steuersatz in Höhe von 15 Prozent zur Anwendung; eine Ausnahme bildet die Ausbeutung von Bodenschätzen, wo der Steuersatz der Entscheidung des Ministerrates obliegt und bis zu 50 Prozent betragen kann. Bei Gewinnthesaurierung und Reinvestitionen von Gewinnen fällt keine Steuer an, sofern die zuständige Behörde dies genehmigt.

Steuervergünstigungen gibt es zudem in der Sonderentwicklungszone Mariel. Investoren werden dort in den ersten zehn Jahren von der Körperschaftsteuer befreit, wobei auch hier eine Verlängerung möglich ist. Nach Ablauf der Steuerbefreiung kommt ein Steuersatz von 12 Prozent zur Anwendung (Art. 57 Dekret Nr. 316/2013).

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird ebenfalls im Gesetz Nr. 113/2012 geregelt. Einkommensteuerpflichtig sind kubanische und ausländische natürliche Personen, die in Kuba ansässig (residente permanente) sind sowie Personen, die Einkünfte aus kubanischen Quellen beziehen (Art. 19 Gesetz Nr. 113/2012). Eine Ausnahme besteht nach dem Auslandsinvestitionsgesetz, wonach Dividenden und Gewinnanteile steuerfrei ins Heimatland transferiert werden können (Art. 9 Auslandsinvestitionsgesetz). Gleiches gilt für Ausschüttungen und Rückführungen von Unternehmen, die in der Sonderentwicklungszone Mariel angesiedelt sind.

Es gelten folgende Einkommensteuersätze:

Jahreseinkommen in CUP

Steuersatz

bis 10.000

15 %

über 10.000 bis 20.000

20 %

über 20.000 bis 30.000

30 %

über 30.000 bis 50.000

40 %

über 50.000

50 %

Ausländische Personen, die nicht in Kuba ansässig sind, aber Einkünfte aus kubanischen Quellen beziehen, werden mit einem reduzierten Steuersatz in Höhe von 15 Prozent besteuert (Art. 27 Gesetz Nr. 113/2012).

Arbeitnehmerbeschäftigungssteuer 

Arbeitgeber sind nach Art. 224 Gesetz Nr. 113/2012 zur Abführung einer sogenannten Arbeitnehmerbeschäftigungssteuer verpflichtet. Der Steuersatz ist dabei degressiv und gestaltet sich wie folgt: im ersten Jahr 20 Prozent, im zweiten Jahr 15 Prozent, im dritten Jahr 12 Prozent, im vierten Jahr 10 Prozent und ab dem fünften Jahr 5 Prozent (Art. 231 Gesetz Nr. 113/2012).

Bis zur Reform des Auslandsinvestitionsgesetzes im Jahr 2014 waren ausländische Unternehmen ebenfalls zur Abführung dieser Steuer verpflichtet. Nunmehr sind ausländische Unternehmen von dieser Steuer nach Art. 39 Auslandsinvestitionsgesetz befreit. Lediglich die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 14 Prozent besteht fort (Art. 24 Haushaltsgesetz - Ley del Presupuesto del Estado 2019, Nr. 126/2019).

Mehrwertsteuer 

Eine Mehrwertsteuer (Impuesto de Valor Agregado) gibt es in Kuba nicht, somit auch keinen Vorsteuerabzug. Allerdings wird auf den Verkauf von importierten und in Kuba produzierten Produkten eine Verkaufsteuer erhoben (Art. 132 ff. Gesetz Nr. 113/2012). Der Steuersatz beträgt zwischen 2 und 10 Prozent, in der Sonderentwicklungszone Mariel lediglich 1 Prozent (Dekret Nr. 316). Abzuführen ist die Steuer von Importeuren, Herstellern und Händlern.

Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Kuba besteht nicht.


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