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Recht kompakt | Luxemburg | Rechtsverfolgung

Rechtsverfolgung in Luxemburg

In Deutschland erwirkte gerichtliche Titel werden in Luxemburg anerkannt und sind dort vollstreckbar.

Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Neben luxemburgischen Titel können seit 2015 in Luxemburg auch Titel deutscher und anderer EU-Gerichte vollstreckt werden. Der Grund dafür ist die Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), welche auch  die Modalitäten der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Luxemburg regelt.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass Entscheidungen nationaler Gerichte in allen anderen Mitgliedsstaaten nicht nur anerkannt, sondern auch vollstreckt werden ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung durch nationale Gerichte bedarf (Art. 39 Brüssel Ia-VO). Darüber hinaus sind die EU-Verordnungen Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu beachten.

Gerichtsorganisation 

Die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte in Luxemburg sind im Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. März 1980 (Loi sur l’organisation judiciare) festgelegt.

Auf der untersten Ebene der ordentlichen Gerichte befinden sich die Friedensgerichte ("Justice de Paix"), wovon eines in Luxemburg, eines in Esch an der Alzette und eines in Diekirch angesiedelt ist. Für bestimmte Rechtssachen sind die Friedensgerichte unabhängig von der Höhe der Forderung zuständig. Hierzu gehören die Pfändung von Arbeitseinkommen, Pensionen und Renten sowie die Verteilung der gepfändeten Beträge. Im Übrigen sind sie letztinstanzlich für Rechtsstreitigkeiten bis zum Wert von 2.000 Euro (in bestimmten Fällen bis zu 1.250 Euro), bei zulässiger Berufung bis 10.000 Euro, zuständig.

Nächsthöhere Instanz sind die Bezirksgerichte („tribunaux d’arrondissement“), die grundsätzlich für Klagen mit einem Streitwert von mehr als 10.000 Euro zuständig sind. Darüber hinaus sind sie ausschließlich zuständig für Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für Urteile ausländischer Gerichte und für Urkunden ausländischer Urkundsbeamter. Für Prozesse vor dem Bezirksgericht ist grundsätzlich die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten erforderlich. Dies gilt allerdings nicht für Handelssachen oder beschleunigte Verfahren.

Oberste Instanz ist der Oberste Gerichtshof („Cour Supérieure“), der sich aus Kassationsgerichtshof und Appellationsgerichtshof zusammensetzt. Vor dem Kassationsgerichtshof werden Entscheidungen des Appellationsgerichtshofes verhandelt sowie letztinstanzliche Urteile. Es besteht das Erfordernis, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.

Der Appellationsgerichtshof entscheidet über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte in Zivil-, Handels- und Strafsachen.

Kostentragung

Gerichtskosten sind grundsätzlich nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen. Möglich ist allerdings auch die Anordnung einer Kaution oder eines Kostenvorschusses.

Die Übernahme der Kosten durch die Gegenseite ist im Falle eines Obsiegens vor Gericht nicht selbstverständlich. Eine solche Kostenübernahme muss vor Gericht beantragt werden, wird aber selten gewährt, und wenn sie gewährt wird, umfasst sie nur einen Bruchteil der tatsächlich angefallenen Kosten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich zivilrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu lösen.

Eine Gebührenordnung für Anwälte existiert in Luxemburg nicht. Das Anwaltshonorar ist frei vereinbar. Üblich ist die Zahlung eines Kostenvorschusses.

Schiedsgerichtsbarkeit

Luxemburg ist - ebenso wie Deutschland - Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958. Danach verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.


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