Recht kompakt | Luxemburg | Sicherungsmittel

Sicherungsmittel in Luxemburg

Auch das luxemburgische Recht unterscheidet zwischen Personal- und Realsicherheiten.

Von Julia Nadine Warnke | Bonn

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist als dingliche Sicherheit einzuordnen, die keiner Registrierung bedarf. Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. März 2000 (Loi relative aux effets des clauses de réserve de propriété dans les clauses de vente) ist das Recht des Eigentumsvorbehaltes reformiert worden. War es bis dahin so, dass ein Eigentumsvorbehalt (réserve de propriété) zwar vereinbart werden konnte, aber keine Wirkung mehr entfaltete, wenn das Recht des Vorbehaltsverkäufers mit dem anderer Gläubiger konkurrierte (was insbesondere im Konkurs des Käufers der Vorbehaltsware sowie bei einer Pfändung der Kaufsache der Fall war), so ist mittels der Einfügung des Artikels 567-1 Code de Commerce durch das oben genannte Gesetz nunmehr die Insolvenzfestigkeit des einfachen Eigentumsvorbehaltes gegeben. Die Insolvenz beeinträchtigt somit nicht den auf das Eigentum gegründeten Herausgabeanspruch auf Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden.

Voraussetzung für einen insolvenzfesten Eigentumsvorbehalt ist, dass die Vorbehaltsklausel schriftlich vereinbart worden ist und zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache auch noch Bestand hat. Eine Vereinbarung über AGB ist unzulässig. Da nach luxemburgischem Recht das Eigentum an einer Sache bereits mit Abschluss des Kaufvertrages übergeht (wenn es sich nicht um eine Gattungssache handelt), kann nach Abschluss des Vertrages nicht mehr der Erwerb des Eigentums unter eine aufschiebende Bedingung gestellt werden. Ein erst zum Zeitpunkt der Übergabe schriftlich vereinbarter Eigentumsvorbehalt wäre somit unwirksam.

Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Sachen in ihrem ursprünglichen Zustand beim Schuldner befinden. Sie dürfen weder durch Verbindung mit einem Grundstück zu einer unbeweglichen Sache geworden noch mit anderen beweglichen Sachen vermengt worden sein.

Wird die unter Eigentumsvorbehalt veräußerte Sache weiterverkauft, so tritt an die Stelle des Anspruchs auf Herausgabe der Sache ein solcher auf Auskehr des Verkaufserlöses. Erfolgt der Verkauf durch den Insolvenzverwalter, wird der Vorbehaltsverkäufer Massegläubiger (bezüglich des Verkaufspreises). Das Recht auf Herausgabe muss der Vorbehaltsverkäufer innerhalb von drei Monaten nach Insolvenzeröffnung dem Verwalter gegenüber geltend machen.

Zwar kennt das luxemburgische Recht den einfachen Eigentumsvorbehalt, nicht aber zum Beispiel den aus dem deutschen Recht bekannten erweiterten Eigentumsvorbehalt.

Das Gesetz zum Eigentumsvorbehalt (Loi relative aux effets des clauses de réserve de propriété dans les clauses de vente) ist in französischer Sprache abrufbar auf der Webseite des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.    

Professionelle Zahlungsgarantie

Mit dem Gesetz zur Schaffung einer neuen Art von Zahlungsgarantie (garantie professionnelle de paiement) nach luxemburgischem Recht wurde die bestehende Palette von Sicherheiten, wie die Bürgschaft (cautionnement) und die Garantie auf erste Anforderung (garantie à première demande), ergänzt.

Das Gesetz wurde zwar im beruflichen Kontext zu der Covid19-Krise und Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft beschlossen, es ist jedoch nicht zeitlich begrenzt und ab dem 17. Juli 2020 Teil des allgemeinen luxemburgischen Rechts.

Das Gesetz definiert eine "professionelle Zahlungsgarantie" als eine Verpflichtung, bei der sich ein Garantiegeber verpflichtet, einem Begünstigten auf dessen Verlangen oder auf Verlangen eines vereinbarten Dritten einen bestimmten Betrag im Zusammenhang mit bestimmten Forderungen oder damit verbundenen Risiken zu zahlen.

Grundsätzlich können alle Forderungen unabhängig von ihrer Art oder Herkunft abgedeckt werden, soweit diese bestimmt oder bestimmbar sind. Die Parteien müssen ausdrücklich vereinbaren, dass ihre Garantievereinbarung dem Gesetz über professionelle Zahlungsgarantien unterfällt, damit es Anwendung findet. Dies kann sowohl in elektronischer Form als auch in einer anderen dauerhaften Form erfolgen. Die Parteien können eine bestehende persönliche Garantie der neuen Gesetzgebung unterstellen, indem sie ihre Vereinbarung dahingehend ändern, dass ein ausdrücklicher Verweis auf das Gesetz aufgenommen wird. Der Garantiegeber kann entweder eine juristische Person (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) oder eine natürliche Person sein.

Die Parteien können die Bedingungen der professionellen Zahlungsgarantie vertraglich festlegen (z.B. die Höhe, die Dauer und die Bedingungen für die Zahlung im Rahmen der Garantie).

Ein bemerkenswertes Merkmal des Gesetzes ist, dass die professionelle Zahlungsgarantie zu Gunsten eines Dritten gewährt werden kann, der im Namen des Begünstigten handelt, zum Beispiel einem Treuhänder. Diese Eigenschaft macht die neue Garantie zu einem nützlichen Instrument im Zusammenhang mit Kreditgeschäften bei mehreren Kreditgebern.

Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, bleibt der Garantiegeber im Rahmen der professionellen Zahlungsgarantie in vollem Umfang haftbar, selbst wenn der Schuldner einer Restrukturierung, Liquidation oder einer anderen nationalen oder ausländischen Maßnahme unterliegt, die die Rechte der Gläubiger beeinträchtigt.

Gesetz vom 10. Juli 2020 über professionelle Zahlungsgarantien (Loi relative aux garanties professionnelles de paiement) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.