Recht kompakt | Marokko | Sicherung von Ansprüchen
Marokko: Sicherung von Ansprüchen
Die Sicherungsrechte nach marokkanischem Recht im Überblick. (Stand: 30.09.2025)
Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer
Das marokkanische Recht kennt den Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel - geregelt ist dieser in den Artt. 618-21 ff. mOVG. Danach dürfen die Parteien eines Kaufvertrages dem Vertrag eine Vereinbarung hinzufügen, kraft derer der Eigentumsübergang einer verkauften Sache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt ist. Gemäß Art. 618-21 Abs. 2 mOVG bedarf es für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts der Schriftform. Der Eigentumsvorbehalt wirkt wie alle vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Gegenüber Dritten wirkt der Eigentumsvorbehalt, wenn dieser in das elektronische Register über Sicherheiten über beweglichen Sachen beim Ministerium für Justiz eingetragen wurde (Art. 618-21 Abs. 3 mOVG).
Ebenso kennt das marokkanische Zivilrecht die üblichen Sicherungsrechte wie Bürgschaft (Art. 1117 ff. mOVG), Pfandrecht (Art. 1170 ff. mOVG) und die Abtretung (Art. 189 ff. mOVG; für Kaufleute Art. 529 ff. HGB).