Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Marokko | Sicherung von Ansprüchen

Marokko: Sicherung von Ansprüchen

Die Sicherungsrechte nach marokkanischem Recht im Überblick. (Stand: 30.09.2025)

Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer

Das marokkanische Recht kennt den Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel - geregelt ist dieser in den Artt. 618-21 ff. mOVG. Danach dürfen die Parteien eines Kaufvertrages dem Vertrag eine Vereinbarung hinzufügen, kraft derer der Eigentumsübergang einer verkauften Sache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt ist. Gemäß Art. 618-21 Abs. 2 mOVG bedarf es für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts der Schriftform. Der Eigentumsvorbehalt wirkt wie alle vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Gegenüber Dritten wirkt der Eigentumsvorbehalt, wenn dieser in das elektronische Register über Sicherheiten über beweglichen Sachen beim Ministerium für Justiz eingetragen wurde (Art. 618-21 Abs. 3 mOVG).

Ebenso kennt das marokkanische Zivilrecht die üblichen Sicherungsrechte wie Bürgschaft (Art. 1117 ff. mOVG), Pfandrecht (Art. 1170 ff. mOVG) und die Abtretung (Art. 189 ff. mOVG; für Kaufleute Art. 529 ff. HGB).

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.