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Moldau: Rechtsverfolgung

In Moldau können ausländische Schieds- und Gerichtsurteile vollstreckt werden. Bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug empfiehlt sich die Vereinbarung einer Schiedsklausel. 

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Gerichtssystem 

Das Gerichtssystem ist in der Republik Moldau als dreistufige Einheitsgerichtsbarkeit organisiert. Es ist gegliedert in ordentliche Gerichte, Berufungsgerichte und den obersten Gerichtshof und Verfassungsgerichtshof mit Sitz in Chisinau ("Chişinău"). Nicht alle Gerichte verfügen über spezielle Abteilungen etwa für Zivil- und Wirtschaftssachen, Strafsachen, Insolvenzsachen und Verwaltungssachen. Solche Instanzen sind nur bei größeren Gerichten verfügbar. Spezielle Gerichtsbarkeiten wie zum Beispiel eine separate Verwaltungsinstanz fehlen. Die Gerichtssprache ist Moldauisch. In gesetzlich vorgesehenen Fällen ist es möglich, die Gerichtsverhandlung in einer anderen Sprache zu führen, wenn diese Sprache von der Mehrheit der Parteien im Rechtsstreit verwendet wird. 

Das nationale Gerichtsportal ("Portalul Național al Instanțelor") ist ein einheitlicher Zugangspunkt zu Informationen über die Tätigkeiten aller Gerichte. Ziel des Portals ist es, ein zugängliches Informationsumfeld zu schaffen: Die auf dem nationalen Gerichtsportal eingestellten Informationen umfassen eine Liste der einzelnen Gerichte. Über die Verlinkungen erhält man Zugang zu der jeweiligen Internetseite der Gerichte mit Informationen über Urteile, Gerichtspraxis und andere Informationen, die für die Parteien in einem Rechtsstreit relevant sind. 

Verfahren mit Auslandsbezug

Die Zivilprozessordnung ("Cod de procedură civilă"; Im Folgenden: ZPO) regelt nicht nur das Verfahren vor Gericht, sondern auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Die Rechte von ausländischen Personen und Unternehmen werden in den Art. 454 bis 466 ZPO geregelt. Die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Gerichtsurteilen und Schiedssprüchen ist in den Art. 467 bis 476 ZPO geregelt. 

Moldauische Gerichte sind für die Entscheidung in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen einer moldauischen Partei und einer ausländischen Partei oder zwischen ausländischen Personen zuständig in gesetzlich vorgesehenen Fällen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Gesellschaftssitz in Moldau liegt oder es um die Erfüllung einer vertraglichen Forderung in Moldau geht. In Art. 459 ZPO werden weitere Fälle aufgelistet. In einigen Fällen sind moldauische Gerichte ausschließlich zuständig. So zum Beispiel bei Streitigkeiten über in Moldau gelegene Immobilien. 

Vertragsparteien können vertraglich für zivile Streitigkeiten mit Auslandsberührung vor Einleitung des Verfahrens eine Rechtwahl treffen oder diese ändern. Die in Art. 40 ZPO festgelegte Zuständigkeit für Rechtssachen mit Auslandsberührung kann nicht vertraglich geändert werden. Dies betrifft zum Beispiel Klagen wegen Umweltschäden oder Klagen in Bezug auf Immobilien beziehungsweise Grundbesitz. 

Moldau ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens. Nicht beigetreten ist Moldau dem Haager Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Urteilen. 

Moldauische Richter sind nach Art. 2576 ff. des Zivilgesetzbuches verpflichtet, den Inhalt eines fremden Rechts zu ermitteln. Dabei kann auf Hilfe von Experten zurückgegriffen werden. 

Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

Ausländische zivilrechtliche Urteile eines anderen Staates sind gemäß Art. 467 ZPO anerkennungsfähig. Einstweilige Verfügungen und Entscheidungen werden hingegen nicht anerkannt. Die Anerkennung erfolgt aufgrund eines entsprechenden völkerrechtlichen Vertrages oder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Im Verhältnis zu Deutschland werden gemäß der moldauischen ZPO deutsche Urteile anerkannt. Moldauische Urteile in Deutschland werden nur anerkannt, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Damit ist die Anerkennung grundsätzlich gewährleistet. 

Mehr Informationen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden können auf der Internetseite der Deutschen Botschaft in Moldau abgerufen werden. 

Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils kann verweigert werden, wenn einer der Gründe des Art. 471 ZPO vorliegt. So etwa, wenn die Entscheidung in dem Ursprungsland noch nicht rechtskräftig oder vollstreckbar geworden ist. 

Schiedsgerichtsbarkeit 

Will man den Schwierigkeiten einer Prozessführung im Ausland entgehen, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Schiedsklausel. Seit 1998 gehört Moldau dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York Convention, im Folgenden: NYÜ) an. Das NYÜ sichert rechtlich die Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche in seinen 159 Vertragsstaaten. Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs kann nur aus Gründen des Art. V NYÜ versagt werden. 

In Moldau werden ausländische Schiedssprüche grundsätzlich anerkannt. Hierzu soll der Schiedsspruch im Original oder beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Dasselbe gilt auch für die Schiedsklausel. 

Entscheidet man sich aus oben genannten Gründen für die Schiedsgerichtsbarkeit, erscheint es als ratsam, die Standardklausel einer der bekannten Schiedsinstitutionen wie des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) oder der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) oder eines weiteren internationalen Schiedsgerichts zu vereinbaren.  

Auf nationaler Ebene regelt das Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit ("Lege cu privire la arbitrajul comercial internaţiona"l) das Schiedsverfahren. Das Schiedsgericht ("Curtea de Arbitraj Comercial Internațional") ist bei der moldauischen Industrie- und Handelskammer angesiedelt.  Weitere Informationen können auf der Internetseite des Schiedsgerichts abgerufen werden. 

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