Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Montenegro

Zoll und Einfuhr kompakt - Montenegro gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Montenegro ist Mitglied der WTO und profitiert von Handelsabkommen mit der EU, EFTA, CEFTA, der Türkei und der Ukraine.

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union

    Für die Länder des westlichen Balkans verläuft der Weg zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) in der Regel über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP). Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen Montenegro und der EU bildet hierfür die Grundlage. Die wichtigsten Ziele des Prozesses sind die politische Stabilisierung und die Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft sowie die Förderung der regionalen Zusammenarbeit. Darüber hinaus führen die Westbalkan-Staaten EU-Normen ein und gleichen ihre Gesetze in einigen Bereichen sukzessiv an EU-Vorschriften an, wie zum Beispiel beim Wettbewerb, geistigem Eigentum und Investitionen. Das SAA ist seit Mai 2010 in Kraft.

    Auch die Zollvorschriften spielen in der Vorbereitungsphase auf die EU-Mitgliedschaft eine große Rolle. Mit dem SAA und den autonomen Handelspräferenzen seitens der EU erhalten nahezu alle Güter aus Montenegro freien Zugang zu den EU-Märkten. Im Gegenzug hat Montenegro seinen Markt für europäische Waren und Dienstleistungen schrittweise geöffnet. Mit dem stufenweisen Zollabbau für Ursprungswaren der EU hat Montenegro bereits 2008 im Rahmen eines Interimsabkommens begonnen. Seit 2010 hat Montenegro den Status eines Beitrittskandidaten der Europäischen Union.

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Montenegro

    Central European Free Trade Agreement (CEFTA)

    Das Central European Free Trade Agreement (CEFTA) zählt sieben Teilnehmerstaaten: Albanien, Serbien, Moldau, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Montenegro. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens können fast alle gewerblichen Ursprungswaren zollfrei zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden. Der Zollabbau bei landwirtschaftlichen Produkten unterliegt restriktiven Regeln. Anhang 3 zum Abkommen enthält umfangreiche Listen der von den Vertragsparteien gemachten Zugeständnisse. Das Abkommen lässt jedoch die Möglichkeit weiterer Zugeständnisse beim Zollabbau für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu.

    European Free Trade Association (EFTA)

    Das Freihandelsabkommen zwischen Montenegro und den Staaten der European Free Trade Association (EFTA) Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein ist in Kraft getreten. Es ermöglicht bis auf wenige Ausnahmen die zollfreie Einfuhr von gewerblichen Waren, Fisch- und Fischereierzeugnissen aus Albanien in die EFTA-Staaten. Montenegro hat die Zölle für Ursprungswaren der EFTA-Staaten stufenweise gesenkt. Für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden zusätzlich bilaterale Abkommen geschlossen.

    Türkei

    Unter dem Freihandelsabkommen zwischen Montenegro und der Türkei gewähren sich die Vertragsparteien Zollpräferenzen oder Zollfreiheit für Industriewaren. Für die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte bestehen gesonderte Regeln, die Zollkontingente einschließen. Das Abkommen ist seit 1. März 2010 Kraft.

    Ukraine

    Das Abkommen zwischen Montenegro und der Ukraine ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Es ermöglicht die zollfreie Einfuhr ukrainischer Industrie- und landwirtschaftlicher Ursprungswaren nach Montenegro. Montenegrinische Ursprungswaren können mit einigen wenigen Ausnahmen ebenfalls zollfrei in die Ukraine eingeführt werden.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Die diagonale Kumulierung ist ein zusätzlicher Vorteil für den Handel mit Montenegro.

    Waren erwerben den präferenziellen Ursprung eines Staates durch die dort durchgeführte „ausreichende Be- oder Verarbeitung". Kumulierung bedeutet, dass der Produktionsvorgang in einem Land demjenigen in einem anderen Land angerechnet wird. Die weitestgehende Anrechnung in diesem Sinne ist die „diagonale Kumulierung“.

    Montenegro gehört der SAP- Kumulierungszone an. Dabei steht SAP für „Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess“. Zur SAP-Kumulierungszone gehören neben der EU die Türkei und die westlichen Balkanländer, mit denen die EU Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat. Dazu zählen neben Montenegro auch Albanien, Serbien, Kosovo, Nordmazedonien sowie Bosnien und Herzegowina.

    Eine andere Kumulierungszone ist die Paneuropa-Mittelmeer-Zone. Zu dieser zählen die EU, die EFTA-Länder (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein), die Türkei, Färöer, die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen); die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo); Moldau und die Ukraine.

    In jeder dieser Zonen ist eine diagonale Kumulierung möglich. Das heißt, dass Produktionsvorgänge an Vormaterialen mit Ursprung in einem Land dieser Zone zu Produktionsvorgängen der Endfertigung in einem anderen Land der Zone für die Bestimmung des Ursprungs des Endproduktes hinzuzurechnen sind. Und zwar gilt dies auch dann, wenn das Endprodukt in ein Land der Zone geliefert wird, das nicht an der Herstellung des Endproduktes beteiligt war. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sowohl das Land der Endfertigung als auch dasjenige der Endbestimmung Präferenzabkommen mit denselben Ursprungsregeln mit allen am Ursprung beteiligten Ländern geschlossen haben. Charakteristisch für die Kumulierungszonen ist somit ein Netz von Abkommen mit identischen Ursprungsregeln. Um den Gleichklang der Ursprungsregeln zu erleichtern, soll innerhalb der Zone das „Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln“ die einzelnen Ursprungsprotokolle ersetzen, was durch Verweisung der Protokolle auf das Übereinkommen erfolgt.

    An einer Modernisierung des Übereinkommens haben sich bislang nicht alle Vertragsstaaten beteiligt. Um die Anwendung der modernen Regeln im Verhältnis zu Vertragsstaaten, die diesen positiv gegenüberstehen, gleichwohl zu ermöglichen, wurden die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen (die auf das regionale Übereinkommen verweisen) mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt. Diese „Übergangsregeln" können seit dem 1. September 2021 bis auf Weiteres optional zu den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden.

    Weitere Informationen:

    Bericht: Leitfaden zu Pan-Euro-Med Ursprungsregeln veröffentlicht

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Soll die eingeführte Ware in Montenegro verbleiben, dann kommt das Verfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (montenegrinisch: „stavljanje robe u slobodan promet") in Betracht. Es folgt einem gesetzlich festgelegten Ablauf. Nach Ablauf des Verfahrens verfügt der Wirtschaftsbeteiligte frei über die Waren. Das bedeutet, dass die Ware keiner zollamtlichen Überwachung unterliegt, alle betreffenden Einfuhrabgaben gezahlt oder Sicherheiten geleistet und eventuelle handelspolitische Regelungen wie Einfuhrgenehmigungen oder Zertifizierung erfüllt wurden.

    Wirtschaftsbeteiligte, die in Montenegro ansässig sind, registrieren sich bei der Zollverwaltung, um einen elektronischen Datenaustausch zu ermöglichen. Für die Arbeit mit der Zollbehörde kann ein Vertreter benannt werden. Die Vertretung kann direkt oder indirekt erfolgen. Weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Vertretung nennt das Zollgesetz Montenegros in den Artikeln 6f.

    Der Zollanmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Fracht- und Versanddokumente
    • Handelsrechnung, 3-fach, unterschrieben, mit allen handelsüblichen Angaben,
    • Packliste, soweit keine detaillierte Warenaufstellung in der Rechnung enthalten ist,
    • Ursprungszeugnis, 2-fach (nur auf Verlangen des Einführers),
    • Ggf. Präferenznachweis.

    Im Warenverkehr zwischen der EU und Montenegro ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED vorzulegen. Die Warenverkehrsbescheinigungen werden auf Antrag von den deutschen Zollstellen ausgestellt. Für Waren bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung zulässig.

    Der genaue Wortlaut der Erklärung lautet wie folgt: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer, Bewilligungsnummer?) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ? Ursprungswaren sind." Montenegrinisch: "Izvoznik proizvoda obuhvacenih ovim dokumentom (carinsko ovlascenje br?) izjavljuje da su, osim ako je to drugacije izricito navedeno, ovi proizvodi ? preferencijalnog porijekla".

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    Je nach Warenart können etwa auch eine Konformitätsbescheinigung, ein phytosanitäres oder ein veterinäres Zertifikat für die Zollabfertigung verlangt werden.

    Analog dem Zollkodex der EU ist die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) für in Montenegro ansässige und besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (montenegrinisch: „Ovlasceni privredni subjekt") kann je nach Status Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch nehmen.

    Transit

    Der Transit durch Montenegro kann im Rahmen des Carnet TIR-Verfahrens, des Carnet ATA-Verfahrens sowie im nationalen Transitverfahren erfolgen.

    Zolllagerverfahren und Freizonen

    Im Zolllagerverfahren („Postupak carinskog skladištenja“) können ausländische Waren auf Antrag zeitlich begrenzt und abgabenfrei sowie ohne die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen gelagert werden. Die Zolllager unterscheiden sich in öffentliche und private Zolllager. Waren dürfen auf Antrag aus dem Zolllager vorübergehend ausgeführt werden.

    Freizonen sind Teile des Hoheitsgebietes eines Staates, in denen die Zollvorschriften des Staates nicht angewandt werden. In Montenegro gibt es zurzeit zwei Freizonen. Sie befinden sich in Kotor und dem Hafen von Bar. Weitere Informationen sind im Gesetz über die Freizonen zu finden.

    Aktive und passive Veredelung

    Aktive Veredelung („aktivno oplemenjivanje") wird durchgeführt, wenn Waren wie Rohstoffe und Teilfertigprodukte zum Zwecke der Weiterverarbeitung in Montenegro eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden. Dabei werden keine Abgaben erhoben und keine handelspolitischen Maßnahmen angewandt. Im Rahmen dieses Prozesses können Waren montiert, bearbeitet, verarbeitet, repariert, verbessert und erneuert werden. Die Zollverwaltung bestimmt eine Frist, in der die verarbeiteten Waren ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.

    Bei der passiven Veredelung werden montenegrinische Waren aus dem Zollgebiet Montenegros ausgeführt und nach der Einfuhr in ein anderes Land dort veredelt. Nach der Be- oder Verarbeitung im Ausland sind die Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet Montenegros einzuführen. Sie können unter Zollermäßigung oder Zollbefreiung in den freien Verkehr überführt werden. Die Zollverwaltung bestimmt die Frist, in der die Waren wiedereingeführt werden müssen. Das Verfahren der passiven Veredelung wird in Artikel 127 des Zollgesetzes geregelt.

    Vorübergehende Verwendung

    Werden Waren in Montenegro nur vorübergehend genutzt und anschließend wieder ausgeführt, sind diese im Zollverfahren „Vorübergehende Verwendung" ("privremeni uvoz") abzufertigen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten. Die Waren können entweder unter vollständiger oder teilweiser Abgabenbefreiung eingeführt werden. Im Gegensatz zur vollständigen Abgabenbefreiung müssen im Fall der teilweisen Befreiung Einfuhrabgaben in Höhe von drei Prozent der Einfuhrabgaben, die bei Überführung in den freien Verkehr zu entrichten wären, je angefangenen Verwendungsmonat, gezahlt werden. Die maximale Verwendungsdauer beträgt grundsätzlich 24 Monate.

    Die vorübergehende Verwendung ist auch im Rahmen des Carnet-ATA-Verfahrens möglich. In diesem Fall können Waren vorübergehend für die Dauer von bis zu einem Jahr und ohne die Abgabe einer Sicherheitsleistung eingeführt werden. Das Carnet ATA wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern gegen Gebühr ausgestellt.

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Zolltarif und Zollwert

    Die Rechtsgrundlage für den Zolltarif Montenegros ist das Gesetz über den Zolltarif ("Zakon o carinskoj tarifi"). Es gilt die Kombinierte Nomenklatur. Bemessungsgrundlage für den Zoll ist in der Regel der CIF-Wert der Ware (cost, insurance, freight). Bei der Wareneinfuhr muss neben dem Zoll grundsätzlich auch die montenegrinische Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden.

    Präferenzzollsätze werden angewandt für die EU (gemäß Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen), CEFTA, EFTA, Russland, Ukraine und die Türkei. Für die Anwendung von Präferenzzollsätzen ist ein Präferenznachweis notwendig. Bei einem Warenwert von unter 6.000 Euro ist als Präferenznachweis eine Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. der Rechnung EUR-MED ausreichend. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro ist grundsätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED vorzulegen.

    Die Zollsätze und sonstigen Einfuhrabgaben Montenegros können in der Marktzugangsdatenbank der EU (Access2Markets) und im integrierten Zolltarif Montenegros (TariCG) abgerufen werden. TariCG stellt außerdem Informationen zu Einfuhrdokumenten, Einfuhrkontingenten, Antidumping-Maßnahmen sowie die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zur Verfügung.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Bei der Wareneinfuhr wird neben den Zöllen und eventuellen Verbrauchsteuern auch die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer entspricht prinzipiell der für rein inländische Umsätze zu zahlenden Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer. Der Normalsatz beträgt in Montenegro 21 Prozent, der ermäßigte Steuersatz sieben Prozent. Eine aktuelle Liste der Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wird auf der Webseite der Zollverwaltung im Dokument "Spisak proizvoda koji se oporezuju po snizenoj stopi PDV-a“ regelmäßig veröffentlicht. Darunter sind vor allem bestimmte lebende Tiere, bestimmte Nahrungsmittel, Chemikalien und Tierfutter zu finden.

    Verbrauchsteuern

    Grundlage für die Erhebung von Verbrauchsteuern ist das montenegrinische Verbrauchsteuergesetz. Verbrauchsteuerpflichtig sind unter anderem Alkohol, Tabakwaren, Liquids für E-Zigaretten, Mineralöle und gesüßte kohlensäurehaltige Getränke.

    Zollkontingente

    Für die präferenzbegünstigte Einfuhr aus der EU, Kroatien (gesondert ausgewiesen), der Türkei, Albanien und Moldau kommen Zollkontingente zur Anwendung. Hierbei handelt es sich um innerhalb eines bestimmten Zeitraums bis zum Erreichen einer bestimmten Einfuhrmenge festgelegte Zollermäßigungen. Betroffen sind unter anderem Fisch, Wein, lebende Rinder und Hausgeflügel, Fleisch und Eier. Die kontinuierlich aktualisierte Liste mit den genauen Positionen und den noch verfügbaren Mengen ist zu finden unter „TariCG“.

    Zollbefreiungen

    Auf Grundlage des Artikels 184 des montenegrinischen Zollgesetzes sind unter anderem folgende Waren vom Zoll befreit:

    Informationen zu Befreiungen im Rahmen des grenzüberschreitenden Onlineshoppings stellt die montenegrinische Zollverwaltung unter „Carinski kalkulator - internet trgovina“ zur Verfügung.

    Zollbefreiungen im Reiseverkehr

    Im Reiseverkehr sind nichtkommerzielle Waren im persönlichen Gepäck bis 300 Euro (bei Flug- und Seeverkehr bis 430 Euro) vom Zoll und von der montenegrinischen Mehrwertsteuer befreit. Für Reisende bis 15 Jahren gilt die Höchstgrenze von 150 Euro, unabhängig vom Reisemittel. Außerdem sind folgende Waren vom Zoll befreit:

    • 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (bis 3 Gramm pro Stück) oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak oder eine entsprechende andere Kombination der genannten Waren
    • 1 Liter Alkohol (über 22 Prozent) oder 2 Liter Alkohol (22 Prozent und weniger) oder eine entsprechende andere Kombination der genannten Waren; 4 Liter nicht schäumender Wein und 2 Liter Bier.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren bzw. entsprechende Beschränkungen.

    Einfuhrbestimmungen für Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel

    Das Gesetz über die Nahrungsmittelsicherheit ("Zakon o bezbednosti hrane") regelt unter anderem die Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für die Einfuhr von Nahrungsmitteln. Demnach ist für die Nahrungsmittelsicherheit die Behörde für Nahrungsmittelsicherheit, veterinäre und phytosanitäre Angelegenheiten zuständig. Eingeführte Nahrungsmittel können je nach Art der veterinären, der sanitären oder der phytosanitären Kontrolle unterliegen.

    Die Einfuhr von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs unterliegt in Montenegro einer veterinären Grenzkontrolle. Für diese muss ein im Ausfuhrland ausgestelltes Veterinärzeugnis vorgelegt werden. Dieses soll die Gesundheit und Seuchenfreiheit von Tieren und tierischen Produkten bescheinigen. Eine Liste der lokalen deutschen Veterinärämter bietet der Bundesverband der beamteten Tierärzte an. Die Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, Tierfutter, Produkten tierischen Ursprungs sowie Veterinärmedizin unterliegt grundsätzlich auch der veterinären Grenzkontrolle. Zu beachten ist, dass die Kontrolle nicht an allen Zolldienststellen durchgeführt wird.

    Die sanitäre Warenkontrolle wird unter anderem für Pflanzen, Öle, Tabakwaren, bestimmte Chemikalien und kosmetische Waren durchgeführt. Nach der sanitären Warenkontrolle wird von den Behörden in Montenegro ein Gesundheitszeugnis ausgestellt.

    Marktzugang für medizinische Geräte und Arzneimittel

    Für die Einfuhr von Arzneimitteln und medizinischen Geräten sind grundsätzlich Lizenzen und Genehmigungen des „Institute for Medicines and Medical Devices " erforderlich. Grundlage ist unter anderem das Gesetz über Arzneimittel und das Gesetz über medizinische Geräte".

    Standardisierung

    Montenegro versucht, die eigenen Standards und Normen mit den international anerkannten Normen zu harmonisieren. Die für Standards zuständige Behörde heißt „Institut za standardizaciju Crne Gore“ (ISME). ISME ist Mitglied der Internationalen Organisation für Normung (ISO), aber noch kein volles Mitglied des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC). Bis Ende 2020 hat ISME 86 Prozent der CEN-Standards und 76 Prozent der CENELEC-Standards ins nationale Normenwerk übernommen.


    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.