Recht kompakt | Niederlande | Steuern

Niederlande: Steuerrecht

Dieser Überblick informiert über das Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerrecht in den Niederlanden. (Stand: 03.06.2026)

Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

Einkommensteuer

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Einkommensteuer (inkomstenbelasting) ist das Einkommensteuergesetz (Wet inkomstenbelasting 2001).

Einen einheitlichen Begriff des zu versteuernden Einkommens gibt es nicht. Verschiedene Einkunftsarten werden in drei sogenannte Boxen eingeteilt. Die zu den jeweiligen Boxen gehörenden Einkünfte werden getrennt voneinander ermittelt und mit verschiedenen Tarifen besteuert. Die Summe des Einkommens aller drei Boxen stellt das insgesamt zu versteuernde Einkommen dar. Box 1 bezieht sich auf Einnahmen im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit oder Wohneigentum (zum Beispiel Gehälter und selbstgenutzte Immobilien). Box 2 deckt erhebliche Zinserträge ab und in Box 3 finden sich Investitionserträge und Ersparnisse. Folgende Tarife gelten gemäß Art. 2.10 Einkommensteuergesetz im Steuerjahr 2026 für Box 1:

Einkommen (in Euro)Steuersatz (in Prozent)
Bis zu 38.8838,1
38.883 bis 78.42637,56
Mehr als 78.42649,50

In Box 2 kommt ein Pauschalsatz von 26,9 Prozent zur Anwendung, Art. 2.12 Einkommensteuergesetz. In Box 3 gilt: Der Nettoertrag, der vom Umfang des Vermögens des Steuerpflichtigen abhängt, wird pauschal mit 31 Prozent besteuert (Art. 2.13 Einkommensteuergesetz).

Die aktuellen Steuertarife für alle Boxen können auf der Webseite der niederländischen Finanzverwaltung abgerufen werden (auf Niederländisch). Zudem stellt die Kamer van Koophandel (KvK) ein Berechnungstool zur Verfügung. Weitergehende Informationen hält die niederländische Finanzverwaltung online auch in deutscher Sprache bereit.

Körperschaftsteuer

Rechtsgrundlage für die Körperschaftsteuer (vennootschapsbelasting) ist das Körperschaftsteuergesetz (Wet op de vennootschapsbelasting 1969). Der Körperschaftsteuer unterliegen insbesondere die B.V. (Besloten Vennootschap), die N.V. (Naamloze Vennootschafp) und Genossenschaften (Coöperaties). Die Steuersätze im Jahr 2026 betragen gemäß Art. 22 Körperschaftsteuergesetz:

Bemessungsgrundlage (in Euro)Satz (in Prozent)
Bis zu 200.00019
Über 200.00025,8

Dabei gilt der höhere Satz nur für den Teil des Gewinns oberhalb von 200.000 Euro, nicht für den gesamten Gewinn. Ausführliche Informationen hält die niederländische Finanzverwaltung online bereit (auf Niederländisch).

Umsatzsteuer

Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer (omzetbelasting) ist das Umsatzsteuergesetz (Wet op de omzetbelasting 1968). Der Normalsteuersatz beträgt zurzeit 21 Prozent. Auf bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen (zum Beispiel Lebensmittel, Arzneimittel, Bücher, Zeitungen, Personenbeförderung und Unterhaltungsangebote) wird ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 9 Prozent angewendet. Weitergehende Informationen stellt die niederländische Finanzverwaltung auch in deutscher Sprache zur Verfügung.

Doppelbesteuerungsabkommen

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

Das DBA regelt insbesondere die Aufteilung der Besteuerung der Gewinne von Körperschaften, die in dem jeweils anderen Land erzielt werden. Das Besteuerungsrecht ist regelmäßig an die Existenz einer Betriebsstätte geknüpft. Das ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 DBA).

Außerdem regelt das DBA das Besteuerungsrecht von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. In Art. 14 Abs. 1 des DBA ist geregelt, dass die Besteuerung des Arbeitslohnes grundsätzlich dort erfolgt, wo die Arbeit physisch geleistet wird. Arbeitet ein in Deutschland Ansässiger in den Niederlanden, haben die Niederlande grundsätzlich das Besteuerungsrecht für das Einkommen dieser Arbeitstage. Allerdings kann die Besteuerung in Deutschland verbleiben, wenn

  • der Aufenthalt in den Niederlanden höchstens 183 Tage innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums dauert,
  • die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
  • die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird.

Dieser Inhalt gehört zu