Rechtsmeldung Norwegen Registerrecht
Neues Handelsregistergesetz in Norwegen
Das neue Recht bietet für allem für internationale Konzerne mit Mutter- oder Tochtergesellschafen in Norwegen einige Neuigkeiten.
09.01.2026
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Norwegen ein neues Handelsregistergesetz (Lov om Foretaksregisteret). Zwar bleibt einiges unverändert, insbesondere die Pflicht zur Erteilung einer 9-stelligen Kennnummer (Organisasjonsnummer) und die Zuständigkeit des Brønnøysundregistrene.
Neu ist allerdings die Verpflichtung, künftig auch die stellvertretenden Vorstandsmitglieder (Varamedlemmer) namentlich dem Register zu melden.
Ebenfalls neu ist die Verpflichtung zur systematischen Meldung von Konzernbeziehungen. Einzelmeldungen von Tochtergesellschaften sind nicht mehr ausreichend. Das oberste Mutterunternehmen verantwortet die einheitliche und vollständige Meldung aller Konzernunternehmen (§ 2 der Forskrift om reistrering av opplysninger om konsern i Enhetsregisteret).
Unternehmen mit Sitz in Norwegen und ausländischen Mutter- und/oder Tochtergesellschaften (direkt oder indirekt) sind gemäß § 4 der Forskrift verpflichtet, Informationen über die genannten ausländischen Unternehmen zu melden, wenn diese Unternehmen gemäß norwegischen Vorschriften (siehe hierzu § 1-3 des Regnskapsloven) Teil der Gruppe waren.
Außerdem müssen norwegische Tochtergesellschaften etwaige nicht-norwegischer Tochtergesellschaften melden. Die nicht-norwegischen Gesellschaften erhalten mit ihrer Eintragung im Handelsregister eine norwegische Handelsregisternummer. Diese Neuerungen sollen sicherstellen, dass das Enhetsregister künftig ein transparentes, aktuelles Abbild aller Konzerngesellschaften – in- wie ausländisch – bietet.