Rechtsbericht Oman Einkommensteuer
Oman besteuert künftig das Einkommen von natürlichen Personen
Die omanische Einkommensteuer kommt erst spät und das zu einem niedrigen Satz auf einer kleinen Basis.
18.07.2025
Von Sherif Rohayem | Bonn
Das Sultanat Oman macht einen Schritt in Richtung Normalität und besteuert die Einkünfte seiner Einwohner. Damit ist das Sultanat der erste Staat des Golf Kooperationsrat (Gulf Cooperation Council - GCC), indem auch natürliche Personen Steuern auf ihre Einkünfte zahlen müssen.
Einkommensteuer kommt erst Anfang 2028
Der Sultan von Oman hat am 22. Juni 2025 das Dekret Nr. 56/2025 über die Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen (EStG) verabschiedet. Dieses Dekret wird gemäß Art. 4 des Einführungsgesetzes zum EstG am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Für Personen mit Sitz in Oman gilt gemäß Art. 6 EStG das Welteinkommensprinzip, das heißt, dass sowohl in Oman als auch im Ausland erzielte Nettoeinkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Nicht-Ansässige Personen müssen diejenigen Nettoeinkünfte versteuern, die sie in Oman erzielt haben.
Ansässig in Oman ist, wer dort mehr als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres verbringt (Art. 1 EstG).
Steuerbar gemäß Art. 7 EStG sind Einkünfte aus folgenden Quellen:
- Abhängiger Beschäftigung,
- Selbstständiger Arbeit,
- Vermietung,
- Lizenzvergabe,
- Zinsen,
- Kapitalerträgen (Gewinne aus Aktien und Anleihen, einschließlich islamischer Anleihen),
- Immobiliengewinnen,
- Renten und Abfindungen,
- Prämien/Belohnungen sowie
- Mitgliedsbeiträgen.
Einheitlicher Steuersatz beträgt 5 Prozent
Die Steuerpflicht greift ab einem Betrag, der im Steuerjahr 42.000 omanische Rial übersteigt. Der Steuersatz ist einheitlich und liegt bei gerade mal 5 Prozent (Art. 1 in Verbindung mit Art. 8 EStG). Die Steuerpflicht ermittelt das Finanzamt für jede Einkunftsquelle gesondert. Steuerpflichtige können Ausgaben und Verluste geltend gemacht. Der Verlustvortrag je Einkunftsquelle beläuft sich auf fünf Jahre.
Gehälter, Renten und Abfindungen werden im Wege der Quellensteuer erhoben, sprich: der Anstellungsbetrieb muss die Steuern der Beschäftigten an das Finanzamt abführen.
Die ersten rund 90.000 Euro sind steuerfrei
Mit dem späten In-Kraft-Treten, dem niedrigen Steuersatz und dem Steuerfreibetrag von umgerechnet circa 93.866 Euro (Stand: 18.07.2025) verfolgt die omanische Regierung erkennbar das Ziel, die Menschen mit verkraftbaren Dosen an die Steuerpflicht heranzuführen. Sollte die Steuerlast langfristig ein höheres Niveau erreichen, könnte das die grundsätzliche Frage nach mehr politischer Partizipation in den Raum stellen. Denn wer zahlt, möchte auch mitreden.
Zum Thema:
- Einkommensteuergesetz in der arabischen Fassung