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Recht kompakt | Pakistan | Vertragsrecht
Das Recht der Verträge regelt in Pakistan der Contract Act von 1872 (CA), der aus dem britischen Kolonialrecht stammt und den Pakistan bei seiner Unabhängigkeit übernommen hat.
18.02.2021
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber
Schriftform ist bei einem Vertragsschluss grundsätzlich nicht erforderlich. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn das Vertragsangebot angenommen und eine Gegenleistung (consideration) vereinbart wird (Section 10 CA). Zum Vertragsschluss fähig ist grundsätzlich jede Person, die volljährig, das heißt mindestens 18 Jahre alt sowie bei klarem Verstand ist.
Ein unter Täuschung geschlossener Vertrag ist nichtig (Section 17 CA). Täuschung umfasst dabei folgende Handlungen, die von einer Vertragspartei in der Absicht getätigt wurden, eine andere Vertragspartei zu täuschen oder zum Abschluss des Vertrages zu verleiten:
Verträge über den Kauf und die Übereignung beweglicher Sachen unterliegen zusätzlich dem Sale of Goods Act No. III von 1930. Schriftform ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn das Vertragsangebot angenommen und eine Gegenleistung (consideration) vereinbart wird.