Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Rechtsmeldung Russland Steuerrecht

Update: Russlands Weg zur Übergewinnsteuer

Ministerium der Finanzen beschließt einen Gesetzentwurf zur Steuer auf Gewinnüberschüsse: Die einmalige Steuer muss bis zum 28. Januar 2024 gezahlt werden.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Das russische Ministerium der Finanzen ("Ministerstvo finansov") genehmigte den endgültigen Gesetzesentwurf zur einmaligen Steuer auf Gewinnüberschüsse. Der stellvertretende Finanzminister, Alexei Sazanov, bat die zuständigen Behörden den Gesetzesentwurf bis zum 10. Mai 2023 anzunehmen. 

Der endgültige Gesetzentwurf weist darauf hin, dass die  Übergewinnsteuer einmaligen Charakter trägt: Russische und ausländische Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung in Russland, deren Gewinne in den Jahren 2021 bis 2022 mehr als 1 Milliarde Rubel (entspricht ca. 11.616.340 Euro) betragen, müssen diese Abgabe entrichten. Dabei wird vorgeschlagen, Unternehmen aus dem Öl-, Gas-, und Kohlensektor sowie kleine und mittlere Unternehmen von der Übergewinnsteuer zu befreien. 

Zudem soll der Steuersatz auf 10 Prozent des Gewinnüberschusses in den Jahren 2021 bis 2022 gegenüber 2018 bis 2019 festgesetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Steuer spätestens am 28. Januar 2024 entrichtet werden muss. Wenn die Abgabe zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2023 gezahlt wird, erhalten die Unternehmen einen "Rabatt" und der Steuersatz wird auf 5 Prozent gesenkt. 

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf ist noch nicht veröffentlich worden. Darüber hinaus sollen Teile des Steuergesetzbuches ("Nalogovyy kodeks") entsprechend geändert werden. 

Update: Der Gesetzesentwurf wurde am 28. Juni 2023 von der Staatsduma in erster Lesung angenommen. 






Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.