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Zollbericht Russland Krieg in der Ukraine

Auswirkungen der EU-Sanktionen auf den Warenverkehr

Neben Finanzsanktionen und solchen, die sich auf Visa und Aufenthaltsrechte sowie den Luftverkehr beziehen, beschränken diese in erheblichem Maße auch den Warenverkehr.

Von Dr. Achim Kampf, Karin Appel | Bonn

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die entsprechenden Maßnahmen zu recherchieren, einzuordnen und zu erkennen, inwieweit sie betroffen sind und wie sich Änderungsverordnungen auf ihr bestehendes Geschäft auswirken.

Wie verhalten sich alte Sanktionen zu den neuen Sanktionen?

Die im Zuge der Annexion der Krim erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014, welche Wirtschaftssanktionen und Listungen von sanktionierten Personen und Entitäten festlegen, werden laufend durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert.

So wurden auch die Ausfuhrbeschränkungen der seit 2014 gelisteter Dual-Use-Güter (Art. 2 Verordnung (EU) 833/2014) durch neue Sanktionsregelungen (Verordnung (EU) 2022/328) am 25. Februar 2022 erstmals verschärft. 

Am 3. Juni 2022 änderte die EU die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erneut und erweiterte die Liste der Personen und Einrichtungen, die von Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck betroffen sind, um weitere russische und belarussische Einrichtungen. Mit dem 10. Sanktionspaket vom 24. Februar 2023 wurden erstmalig auch iranische Organisationen mit in die Sanktionsliste aufgenommen.

Zuletzt verlängerte die EU ihre restriktiven Maßnahmen um weitere sechs Monate am 14. September 2023. Damit gelten die Wirtschaftssanktionen bis zum 15. März 2024. 

Das Handelsembargo betreffend die Regionen Donezk und Luhansk, welches durch die Verordnung (EU) 2022/263 geregelt wird, besteht weiterhin.

Verschärfungen im Bereich der Dual-Use-Güter

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die also sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind, sogenannte Dual-Use-Güter, unterliegen beim Export strengen gesetzlichen Regelungen.

Gesetzlich geregelt war bisher, dass eine Ware, die in der Liste der  Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist, stets einer Ausfuhrgenehmigung für den Export ins außereuropäische Ausland bedurfte.

Neu ist, dass die „Ausfuhr, der Verkauf und die Verbringung aller Dual-Use-Güter und Technologien des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Russland oder zur Verwendung in Russland“ jetzt grundsätzlich und unabhängig von dem Empfänger bzw. dem Endverwender verboten ist. Auch die "Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen“ ist nun grundsätzlich verboten.

Eine weitere Verschärfung der Verordnung wurde am 21. Juli 2022 beschlossen und betrifft die Genehmigungsanträge für den Export von IT- und Sicherheitsprodukten. Das Musterformular wurde ergänzt und umfasst umfassende neue Anforderungen bei der Angabe der Ausnahmetatbeständen. 

Die Verschärfungen führen zu der Frage, was mit bestehenden Geschäftsverträgen mit Personen in Russland passiert. Grundsätzlich lässt sich die Frage so beantworten, dass neue Sanktionsverordnungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Geltung haben und dementsprechend auch vor den Sanktionen geschlossene Verträge betreffen. Unternehmen sollten in diesem Zusammenhang jedoch beachten, dass einige Sanktionsverordnungen sogenannte Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen enthalten. Dadurch könnte eine Erfüllung der Vertragspflichten in einigen Fällen zwingend sein.

Eine weitere Frage stellt sich im Zusammenhang mit bereits vor den Sanktionen erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheiden des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Gelten diese weiterhin für Waren, die Unternehmen nach Russland exportieren wollen? Nein. Laut Auskunft des BAFA treten "Nullbescheide automatisch außer Kraft, wenn sich die für das jeweilige Ausfuhrvorhaben geltende Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausfuhr aufgrund der erfolgten Änderungen nunmehr verboten oder genehmigungspflichtig ist.".

Welche Sanktionen im Bereich der Export- und Importverbote sind neu?

Die Verordnung (EU) 2022/328 verbietet den Export von Waren in den Sektoren Luftfahrt, Elektronik, IT, TK, Sensoren sowie Schifffahrt. Konkretisiert werden diese Waren in den Güterlisten der Anhänge IV, VII und den Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen X und XI. 

Mit den Angleichungen und Änderungen im Zuge des 7. Sanktionspaketes am 21. Juli 2022 wurde Anhang VII erneut ergänzt, sodass das Exportverbot an die geltenden US-Sanktionen angeglichen wurde und nun auch Waren im Bereich der Verarbeitung von nuklearem Material, Chemikalien und Toxinen umfasst.

Im Zuge der Sanktionen wurde durch die Beschlüsse (GASP) 2022/429 und (GASP) 2022/430 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014  mehrfach geändert. Für Russland führen die Änderungen unter anderem zu neuen Ausfuhrbeschränkungen für Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie und der Luftfahrtindustrie. Mit dem Verordnung (EU) 2022/1904 vom 6. Oktober 2022 wurde das Exportverbot ausgeweitet auf Kohle, spezifische in russischen Waffen verbaute elektronische Komponenten, im Luftfahrtsektor eingesetzten technischen Gütern und weiteren Chemikalien. 

Für Unternehmen in der EU bringen die Sanktionen umfassende Importverbote für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit sich: Der neu eingefügte Artikel 3g in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet es, Eisen-und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu importieren, wenn die Waren ihren Ursprung in Russland haben oder ihren Ursprung in einem anderen Land haben und aus Russland exportiert werden.

Weiterhin ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse zu kaufen oder in jegliche Richtung zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden. Schließlich werden auch hier jegliche unmittelbaren und mittelbaren technischen Hilfen, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang verboten.  

Außerdem legen die Änderungen ein Exportverbot für Luxusgüter aus der EU nach Russland fest. Dabei werden Luxusgüter in einer umfangreichen Liste definiert. Für die meisten Waren gilt eine Wertobergrenze von 300 Euro. Zu den Luxusgütern zählen:

  • Pferde
  • Kavier und Kaviarersatz
  • Trüffel und Zubereitungen daraus
  • Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
  • Zigarren und Zigarillos
  • Parfüms, Toilettenwässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten
  • Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
  • Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
  • Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
  • Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold-und Silberschmiedewaren
  • Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
  • Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
  • Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
  • Artikel aus Bleikristall
  • Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR
  • Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 EUR
  • Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
  • Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
  • Musikinstrumente im Wert von mehr als 1500 EUR
  • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
  • Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
  • Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

Am 4. Mai 2022 beschloss der Europäische Rat die Verordnung (EU) 2021/821 zu ändern und nahm damit die allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Russland als Bestimmungsziel aus der EU zurück. 

Mit dem 8. Sanktionspaket am 6. Oktober 2022 beschloss die EU weitere Einfuhrverbote (Artikel 3i, Anhang XXI Teil B), dazu zählen insbesondere:

•    Maschinen und Geräte,
•    Kunststoffe
•    Fahrzeuge
•    Textilien
•    Schuhe
•    Leder 
•    Keramik
•    bestimmte chemische Erzeugnisse, 
•    nicht aus Gold gefertigten Schmuck. 

Die EU verschärfte und erweiterte die Liste der Dual-Use-Waren zuletzt mit ihrem 10. Sanktionspaket am 24. Februar 2023. Vor allem elektronische Bauteile, Halbleiter, Laser und Sensoren, Seltenerdmetalle und Wärmebildkameras sind neu in die Liste aufgenommen worden. In erster Linie sollen diese Verschärfungen Russlands Armee schwächen, da Waffensysteme wie Raketen, Drohnen oder Helikopter nutzt und dafür diverse Bauteile aus dem Ausland benötigt. Zeitgleich wurden die Ausfuhrbeschränkungen bezüglich Technologiegüter erweitert.

Daneben beschloss die EU mit ihrem letzten Sanktionspaket weitere Einfuhrverbote. Betroffen sind Güter, welche Russland erhebliche Einnahmen ermöglichen und damit mittelbar den Krieg finanzieren. Unter die neuen Einfuhrverbote fallen unter anderem:

  • Asphalt,
  • Industrieruß,
  • Naturbitumen und Bitumengemische,
  • Paraffine,
  • Petrolkoks,
  • Synthetischer Kautschuk,
  • Synthetischer Gummi.

Lesen Sie in unserem Bericht EU erlässt neue Handelsbeschränkungen gegen Russland weitere Details rund um das 10. Sanktionspaket und die neuen Aus- und Einfuhrverbote.

Mit dem 11. Sanktionspaket am 26. Juni 2023 verschärfte die EU das aktuelle Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse noch einmal:  Wer Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen. 

Außerdem wurden mit dem neuen Paket weitere Warengruppen in den Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, dazu zählen:

  • Elektronik
  • Computer
  • Telekommunikation
  • Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Navigation und Luftfahrtelektronik
  • Meeres- und Schiffstechnik
  • Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebstechnik
  • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
  • Materialien zur Werkstoffbearbeitung

Auswirkungen auf den Transitverkehr

Fälle des Transitverkehrs, das heißt, wenn Warenlieferungen durch Russland in ein anderes Land verbracht werden, stellten bisher eine Ausnahme zu den Embargoverordnungen dar.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bewertete solche Transitfälle zunächst als nicht vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst. Grund dafür war die Tatsache, dass diese Waren nicht für die Verwendung in Russland bzw. Personen in Russland bestimmt sind. Daher galt der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 833/2014 als nicht einschlägig. 

Spätestens seit dem 10. Sanktionspaket wurde dies jedoch geändert, denn da wurde ein generelles Transitverbot eingeführt, das für alle russischen und belarussischen Straßentransportunternehmen, die Waren innerhalb der EU auf dem Straßenweg befördern, galt.  Von diesem Verbot ausgenommen sind lediglich pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Produkte zur humanitären Hilfe.

Mit dem 11. Sanktionspaket wurde das Transitverbot sogar noch einmal verschärft, denn der Transit durch Russland stellt besonders hohe Umgehungsrisiken dar. Ab sofort greift das greift das Transitverbot nicht nur für Dual-Use-Güter, sondern auch für die sogenannten "Advanced-Tech-Güter". Das sind solche Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten.

Auswirkungen auf CARNET-Verfahren

Das Carnet A.T.A.-Verfahren ist ein besonderes Zollverfahren und ermöglicht es , Waren, die nur vorübergehend als Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messe- und Ausstellungsgüter im Ausland genutzt werden sollen, in einem stark vereinfachten Zollverfahren anzumelden.

Laut des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) werden keine Carnet A.T.A’s mehr für Russland und Belarus ausgestellt.

Im Falle eines bereits ausgestellten oder bereits genutzten, jedoch noch nicht erledigten Carnets, sollte möglichst umgehend mit der ausstellenden IHK Kontakt aufgenommen werden. Für die Ukraine sind Carnets A.T.A. weiter grundsätzlich möglich. Der DIHK empfiehlt den Handelskammern jedoch, bis auf Weiteres zusätzlich schriftliche Risikoübernahmeerklärungen von den Carnet-Antragstellern einzuholen.

Weitere praktische Auswirkungen

Infolge des anhaltenden Krieges in der Ukraine führen insbesondere Sperrungen im Luftraum, unterbrochene Schienenverbindungen, fehlender Kraftstoff und fehlende Lkw-Fahrer zu starken Einschränkungen.

Mehrere Logistikunternehmen und Paketdienste haben den Betrieb bzw. Transporte in und aus der Ukraine eingestellt, darunter die Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA), DB Schenker, FedEx und UPS. Viele Zollstellen in der Ukraine haben geschlossen bzw. sind zerstört, sodass der gesamte Warenverkehr zum Erliegen gekommen ist.

Aber diese Störungen führen nicht nur in der Ukraine zu Problemen, denn dadurch sind auch alle Direktverbindungen von Güterzügen zwischen Europa und China ausgefallen. Auf der Nordroute durch Russland bedrohen Cyberattacken sämtliche Verbindungen und es kommt zu Zahlungsproblemen an russische Transportfirmen.

In der Konsequenz bedeuten diese Einschränkungen, dass es zu weltweiten Lieferengpässen kommt. Engpässe könnte es auch in der Lebensmittelbranche geben, denn die Ukraine beschloss ein Exportverbot für zahlreiche Nahrungsmittel, darunter:

  • Hafer
  • Hirse
  • Buchweizen
  • Zucker
  • Salz
  • Weizen
  • Rinder, lebend
  • Fleisch und Nebenerzeugnisse von Rindern, gefrorene Salzlake usw.

Daneben wurde der Export von folgenden Lebensmitteln eingeschränkt, sie dürfen nur noch mit einer Genehmigung exportiert werden:

  • Weizen und ein Gemisch aus Weizen und Roggen
  • Mais
  • Fleisch von Haushühnern
  • Eier von Haushühnern
  • Sonnenblumenöl.

Inwieweit sind Hilfsgüter von Exportbeschränkungen betroffen?

Klassische Hilfslieferungen in die Ukraine unterfallen keinen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen. Insbesondere zählen dazu:

  • Wasser
  • Nahrungsmittel
  • Zelte
  • Feldbetten
  • Decken
  • Schlafsäcke
  • zivile Kleidung (Schuhe, Jacken, Mützen usw.)
  • Verbandsmaterial
  • Kinderspielzeug
  • handelsübliche Rundfunkempfänger
  • zivile Mobilfunktelefone

Auch Lieferungen von verkehrsfähigen Medikamente (ausgenommen Barbiturate und Radiopharmaka) in die Ukraine sind möglich. Unter verkehrsfähig versteht man:

  • Antibiotika
  • antivirale Medikamente (Virostatika)
  • rezeptfreie Schmerzmittel
  • fiebersenkende Mittel
  • Magen-Darm-Mittel
  • Wund- und Heilsalben
  • Mittel zur Wunddesinfektion (Antiseptika)
  • Mittel gegen Atemwegserkrankungen und Erkältungen
  • Antikoagulanzien
  • blutstillende Mittel
  • entzündungshemmende Salben und Gels
  • Mittel gegen Übelkeit und Erbrechen
  • Insulin
  • Koronarmittel.

Die Ausfuhr von Waren, welche primär zu militärischen Zwecken bestimmt sind, erfordern eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA.

Eine umfangreiche Übersicht zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit den EU-Sanktionen gegenüber Russland finden Sie auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 


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