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Zollbericht Russland Krieg in der Ukraine

Auswirkungen der EU-Sanktionen auf den Warenverkehr

Die Sanktionen gegenüber Russland beschränken in erheblichem Maße auch den Warenverkehr.

Von Dr. Achim Kampf, Karin Appel | Bonn

Die im Zuge der Annexion der Krim erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014, welche Wirtschaftssanktionen und Listungen von sanktionierten Personen festlegen, werden laufend durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert.

Das Handelsembargo betreffend die Regionen Donezk und Luhansk, welches durch die Verordnung (EU) 2022/263 geregelt wird, besteht weiterhin.

Was gilt für Dual-Use-Güter?

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind, sogenannte Dual-Use-Güter, unterliegen beim Export strengen gesetzlichen Regelungen.

Eine Ware, die in der Liste der  Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist, erfordert stets eine Ausfuhrgenehmigung für den Export ins außereuropäische Ausland.

Eine Verschärfung der Verordnung im Zuge der Sanktionen betrifft die Genehmigungsanträge für den Export von IT- und Sicherheitsprodukten. Das Musterformular wurde ergänzt und beinhaltet nun umfassende neue Anforderungen bei der Angabe der Ausnahmetatbeständen. 

Die Verschärfungen führen zu der Frage, was mit bestehenden Geschäftsverträgen mit Personen in Russland passiert. Grundsätzlich lässt sich die Frage so beantworten, dass neue Sanktionsverordnungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Geltung haben und dementsprechend auch vor den Sanktionen geschlossene Verträge betreffen. Unternehmen sollten in diesem Zusammenhang jedoch beachten, dass einige Sanktionsverordnungen sogenannte Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen enthalten. Dadurch könnte eine Erfüllung der Vertragspflichten in einigen Fällen zwingend sein.

Eine weitere Frage stellt sich im Zusammenhang mit bereits vor den Sanktionen erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheiden des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Gelten diese weiterhin für Waren, die Unternehmen nach Russland exportieren wollen? Nein. Laut Auskunft des BAFA treten "Nullbescheide automatisch außer Kraft, wenn sich die für das jeweilige Ausfuhrvorhaben geltende Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausfuhr aufgrund der erfolgten Änderungen nunmehr verboten oder genehmigungspflichtig ist.".

Welche Sanktionen im Bereich Export und Import gibt es?

Die Verordnung (EU) 2022/328 verbietet den Export von Waren in den Sektoren Luftfahrt, Elektronik, IT, TK, Sensoren sowie Schifffahrt. Konkretisiert werden diese Waren in den Güterlisten der Anhänge IV, VII und den Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen X und XI. 

Im Zuge der Sanktionen wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014  mehrfach geändert. Für Russland führen die Änderungen unter anderem zu neuen Ausfuhrbeschränkungen für Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie und der Luftfahrtindustrie. 

Für Unternehmen in der EU bringen die Sanktionen umfassende Importverbote für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit sich: 

Gemäß Art. 3g Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung ist es verboten, die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Gleichermaßen ist es verboten, diese Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, wenn sie sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben. Ebenfalls verboten ist es, die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden.
Daneben ist es nach Art. 3g Abs. 1 lit. d) der Russland-Embargoverordnung seit dem 30. September 2023 verboten, diese Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Außerdem legen die Änderungen ein Exportverbot für Luxusgüter aus der EU nach Russland fest. Dabei werden Luxusgüter in einer umfangreichen Liste definiert. Für die meisten Waren gilt eine Wertobergrenze von 300 Euro.

Die EU erweiterte fortlaufend die Liste der Dual-Use-Waren. Vor allem elektronische Bauteile, Halbleiter, Laser und Sensoren, Seltenerdmetalle und Wärmebildkameras sind betroffen. In erster Linie sollen diese Verschärfungen Russlands Armee schwächen, da Waffensysteme wie Raketen, Drohnen oder Helikopter nutzt und dafür diverse Bauteile aus dem Ausland benötigt. Zeitgleich wurden die Ausfuhrbeschränkungen bezüglich Technologiegüter erweitert.

Daneben beschloss die EU Einfuhrverbote für Waren, welche Russland erhebliche Einnahmen ermöglichen und damit mittelbar den Krieg finanzieren. 

Auswirkungen auf den Transitverkehr

Fälle des Transitverkehrs, das heißt, wenn Warenlieferungen durch Russland in ein anderes Land verbracht werden, stellten bisher eine Ausnahme zu den Embargoverordnungen dar.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bewertete solche Transitfälle zunächst als nicht vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst. Grund dafür war die Tatsache, dass diese Waren nicht für die Verwendung in Russland bzw. Personen in Russland bestimmt sind. Daher galt der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 833/2014 als nicht einschlägig. 

Spätestens seit dem 10. Sanktionspaket wurde dies jedoch geändert, denn da wurde ein generelles Transitverbot eingeführt, das für alle russischen und belarussischen Straßentransportunternehmen, die Waren innerhalb der EU auf dem Straßenweg befördern, galt.  Von diesem Verbot ausgenommen sind lediglich pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Produkte zur humanitären Hilfe.

Mit dem 11. Sanktionspaket wurde das Transitverbot sogar noch einmal verschärft, denn der Transit durch Russland stellt besonders hohe Umgehungsrisiken dar. Ab sofort greift das greift das Transitverbot nicht nur für Dual-Use-Güter, sondern auch für die sogenannten "Advanced-Tech-Güter". Das sind solche Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten.

Auswirkungen auf das CARNET-Verfahren

Das Carnet A.T.A.-Verfahren ist ein besonderes Zollverfahren und ermöglicht es, Waren, die nur vorübergehend als Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messe- und Ausstellungsgüter im Ausland genutzt werden sollen, in einem stark vereinfachten Zollverfahren anzumelden.

Nach Auskunft der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) werden derzeit keine Carnet A.T.A. für Russland und Belarus ausgestellt

Im Falle eines bereits ausgestellten oder bereits genutzten, jedoch noch nicht erledigten Carnets, sollte möglichst umgehend mit der ausstellenden Stelle Kontakt aufgenommen werden. Für die Ukraine sind Carnets A.T.A. weiter grundsätzlich möglich. Die DIHK empfiehlt den Handelskammern jedoch, bis auf Weiteres zusätzlich schriftliche Risikoübernahmeerklärungen von den Carnet-Antragstellern einzuholen.

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