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Zollbericht Simbabwe Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote sowie -beschränkungen dienen dem Schutz der Gesellschaft sowie der Aufrechterhaltung der Umwelt in Simbabwe.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, können Einfuhrbeschränkungen oder -verbote gelten. Die in Simbabwe geltenden Einfuhrbeschränkungen und -verbote basieren im Allgemeinen auf den Control of Goods (Import and Export) Regulations, die sich regelmäßig ändern. Die entsprechenden Anpassungen werden im Regelfall im "Zimbabwe Government Gazette" veröffentlicht. Das Einführen verbotener sowie beschränkter Güter ohne entsprechenden Nachweis (zum Beispiel Einfuhrgenehmigung) kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Einfuhrverbote

Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, gelten Einfuhrverbote. Unter anderem folgende Waren unterliegen einem Einfuhrverbot und dürfen somit unter keinen Umständen ein- oder ausgeführt werden:

  • Betäubungsmittel
  • Klappmesser
  • Hautaufhellende Cremes mit Hydrochinon und Quecksilber
  • pornografisches Material
  • gesundheitsschädliche Spirituosen
  • (gefährliche) Abfälle (vgl. Basler Übereinkommen)
  • Waren, deren Einfuhr durch oder aufgrund einer Verordnung verboten ist

Einfuhrverbote können auch nur für einen gewissen Zeitraum verhängt werden, um beispielsweise die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern.

Weitere Informationen zu den Einfuhrverboten

Einfuhrbeschränkungen

Waren, für die auf Grundlage nationaler Gesetze oder internationaler Abkommen Beschränkungen gelten, dürfen eingeführt werden, sofern die geforderten Nachweise vorgelegt werden können.

Für beispielsweise folgende Waren gelten derzeit Einfuhrbeschränkungen (vollständige Liste):

  • landwirtschaftliche Produkte
  • Landes- sowie Fremdwährung
  • Pflanzen- und Pflanzenprodukte
  • Wildtiere sowie Wildtierprodukte
  • Schusswaffen und Munition
  • chemische und organische Stoffe (vgl. Rotterdamer Übereinkommen und Stockholmer Übereinkommen)
  • gebrauchte Waren (zum Beispiel gebrauchte Fahrzeuge)

Je nach Art der einzuführenden Ware muss der Importeur vor Ankunft in Simbabwe entsprechende Einfuhrdokumente, wie zum Beispiel eine Einfuhrgenehmigung und/oder eine Lizenz, bei den zuständigen Behörden anfordern und einreichen. Die Dokumente sind für die Zollabfertigung und den Zugang zum simbabwischen Markt erforderlich, sodass die Dokumente bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen müssen. Abweichungen hiervon sind möglich.

Welche Behörde erteilt welche Genehmigungen?

Art der Ware

Zuständige Behörde

Medikamente

Medicines Control Authority of Zimbabwe

Gefährliche Substanzen/Gefahrstoffe

Environmental Management Agency

Wildtiere

National Parks & Wild Life Management

Haustiere

Department of Veterinary Service

Pflanzen und Pflanzenprodukte; Agrarprodukte

Ministry of Agriculture

Diese Liste ist nicht abschließend. Quelle: https://www.zimra.co.zw/customs/restricted-and-prohibited-goods


Zahlreiche Einfuhren fallen unter das System der sogenannten Open General Import License. Der Importeur kann demnach die Ware ohne Linzenzpflicht einführen. Waren, die dagegen im Inland hergestellt werden können, fallen unter das System der Non-automatic Import License. Damit möchte Simbabwe die heimische Produktion schützen und die Importsubstitutionen beschränken. Die entsprechende Lizenz wird vom Ministry of Industry and Commerce ausgestellt.

Waren, die lediglich mit einer Lizenz des Ministry of Industry and Commerce eingeführt werden dürfen

Produktkategorie

HS-Position

Radioaktive Stoffe 

2844 und 2845

Milch

0401 und 0402

Schweinefleisch

0203

Batterien

8507.10.00 und 8507.20.00

Plastiktüten

3920 und 3921 und 3923

Seife

3401.20.00 und 3402.20.00

Secondhand Kleidung und Schuhe

6309.00.00

Zucker

1701, 1702, 1703 und 1704

Erdöl

2710

Diese Liste ist nicht abschließend.Quelle: https://www.zimra.co.zw/customs/restricted-and-prohibited-goods


Weitere Informationen zu den Einfuhrbeschränkungen und Lizenzen

Tier- und Pflanzengesundheitliche Regelungen

Bei der Einfuhr von Tieren, Tierprodukten, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind Besonderheiten zu beachten.

Einfuhr von Tieren und Tierprodukten

Für die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen wird eine Einfuhrgenehmigung vorausgesetzt, die in englischer Sprache beim Ministry of Lands, Agriculture, Fisheries, Water and Rural Development - Department of Livestock and Veterinary Services zu beantragen ist (Antragsformular). Die Höhe der Kosten und die Dauer der Bearbeitungszeiten hängen von der Art des eingeführten Tieres beziehungsweise des tierischen Produktes ab. In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb von maximal zwei Wochen.

Für die Einfuhr wird zudem ein Veterinärgesundheitszertifikat (Veterinary Health Certificate) vorausgesetzt, welches von den zuständigen Gesundheitsbehörden im Exportland ausgestellt wird.

Bei Ankunft der Tiere oder der tierischen Erzeugnisse führt die Zollbehörde eine Gesundheitsprüfung durch und überprüft die entsprechenden Begleitdokumente. Erst nach erfolgreicher Prüfung kann eine endgültige Bewilligung und Freigabe der Waren eingeholt werden.

Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird eine Einfuhrgenehmigung vom Ministry of Lands, Agriculture, Fisheries, Water and Rural Development - Department of Research and Specialist Services, Plant Quarantine Services Institute (PSQI) vorausgesetzt. Der Antrag ist in englischer Sprache auszufüllen und im Original einzureichen. Die Höhe der Kosten und die Dauer der Bearbeitungszeiten werden von der Behörde festgelegt. Die erteilte Genehmigung ist an den Exporteur weiterzuleiten, damit dieser die dort festgelegten Anforderungen einhalten kann.

Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen muss ein Pflanzengesundheitszeugnis, ausgestellt durch den zuständigen Pflanzengesundheitsdienst des Exportlandes, vorgelegt werden.

Darüber hinaus muss nachgewiesen werden können, dass eine entsprechende Begasungsbehandlung vorgenommen wurde. Die simbabwischen Behörden akzeptieren Zertifikate, die von lizenzierten Begasungsanbietern im Exportland ausgestellt wurden, sofern alle relevanten Informationen aus dem Zertifikat hervorgehen.

Die eingeführten Pflanzen/Pflanzenerzeugnisse werden bei Ankunft an der Zollgrenze kontrolliert und gegebenenfalls weiteren Inspektionen unterzogen.

Einfuhr gefährdeter Arten

Simbabwe ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES). Das Abkommen setzt sich für einen nachhaltigen, internationalen Handel zum Schutz der in den Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen ein.

Zum Schutz gefährdeter Arten hat Simbabwe Sonderverfahren eingeführt, die es bei der Einfuhr zu beachten gilt. Ausgewählte Arten können demnach nur mit einer Einfuhrgenehmigung oder im Rahmen der Kontingente eingeführt werden.

Weitere Informationen zur Einfuhr gefährdeter Arten

Einfuhrdokumente recherchieren

Welche konkreten Einfuhrdokumente für Ihre Waren erforderlich sind, können Sie anhand der Zolltarifnummer in der Access2Markets-Datenbank der Europäischen Kommission recherchieren.

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