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Zollbericht Simbabwe Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Je nach Zollverfahren sind neben der Zollanmeldung noch weitere Unterlagen vorzulegen. 

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Bei Verstößen, fehlenden oder falschen Unterlagen sind nicht nur Verzögerungen in der Abwicklung möglich, der Zoll kann zudem zusätzliche Zollgebühren verlangen, die Ware beschlagnahmen und/oder Strafen verhängen. Beachten Sie deshalb folgende Formalitäten: 

Registrierung

Jedes Unternehmen, das Waren in Simbabwe einführen möchte, muss eine sogenannte Business Partner Number vorweisen. Diese kann über ein Onlineportal der Zimbabwe Revenue Authority (ZIMRA) beantragt werden, wobei hierfür eine Registrierung bei ZIMRA vorausgesetzt wird.

Darüber hinaus ist ein Tax Clearance Certificate vorzulegen, sofern gewerbliche Ware in Simbabwe eingeführt werden sollen. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, werden die Einfuhren mit einem Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf den CIF-Wert besteuert.

Weitere Informationen zur: Business Partner Number und zum Tax Clearance Certificate

Zollanmeldung

Für die Abwicklung aller eingeführten Waren ist eine Zollanmeldung (Bill of Entry) vorzulegen. Diese enthält alle Informationen, die für die Beurteilung des zollpflichtigen Wertes der Sendung erforderlich sind und wird mit weiteren Warenbegleitpapieren von einem beauftragten Zollagenten oder dem Einführer selbst eingereicht.

Warenbegleitpapiere

Neben der Zollanmeldung sind abhängig von der Ware noch weitere Dokumente einzureichen:

  • Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben (oder Pro-Forma-Rechnung) in englischer Sprache

  • Packliste (nur wenn die Handelsrechnung keine genaue Übersicht der einzelnen Packstücke beziehungsweise der gelieferten Ware enthält)

  • Frachtdokumente (Bill of Lading, Airwaybill)

  • Präferenznachweis (sofern eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden kann und soll)
  • Verkaufsbestätigung/Kaufverträge

  • Speditions-/Frachtrechnungen

  • entsprechende Kontoauszüge

  • je nach Ware sonstige Zeugnisse/Bescheinigungen (sofern erforderlich, zum Beispiel Tiergesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse, Einfuhrgenehmigung/-lizenz oder Herstellererklärungen)

Von der Vorabanmeldung bis zur Warenabfertigung

Vor Eintreffen der Waren ist der Spediteur oder der entsprechende Zollagent dazu verpflichtet, die Behörden über die Ankunft des Schiffs oder Flugzeugs zu informieren und eine Zusammenfassung der geladenen Güter zu übermitteln. In der Regel wird ein solches Manifest elektronisch über das Portal Automated System for Customs Data (ASYCUDA World) eingereicht.

Die Zollanmeldung (Formular 21) sowie alle erforderlichen Warenbegleitpapiere werden elektronisch über ASYCUDA eingereicht. Mithilfe des auf ASYCUDA basiertem Single Windows können Händler Anträge, Genehmigungen, Lizenzen und weitere Bescheinigungen für ihre Import- und Exportzwecke papierlos einreichen. Das System soll die Warenabfertigung erleichtern, die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden verbessern und die Händler unterstützen.

Für die Abwicklung kann ein zugelassener und bei ZIMRA registrierter Zollagent beauftragt werden. Alternativ kann sich auch der Importeur/Verkäufer bei ZIMRA registrieren lassen, um die Abwicklung selbst vorzunehmen.

Die jeweilige Abfertigungsstelle ermittelt auf Grundlage der eingereichten Papiere die zu zahlenden Einfuhrabgaben, die vom Importeur oder Zollagenten zu entrichten sind. Die Bezahlung der Einfuhrabgaben erfolgt in der Regel über eine Bankeinzahlung auf das Konto der ZIMRA.

Stellt der Zoll in Simbabwe schließlich fest, dass die tatsächlich eingeführten Waren mit der Zollanmeldung übereinstimmen sowie alle fälligen Einfuhrabgaben beglichen wurden, erfolgt die Freigabe (release order). Abhängig von der Ware sind Wareninspektionen möglich, um beispielsweise Mengen, Klassifizierung oder Herkunft zu überprüfen.

Weitere Informationen zur Einfuhr von Waren (Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere):

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Das von der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung verwaltete AEO-Programm ist ein freiwilliges Programm, das allen Unternehmen offen steht, die grenzüberschreitenden Warenverkehr betreiben.

Interessierte Unternehmen müssen schriftlich beim Commissioner of Customs & Excise eine Akkreditierung beantragen und

  • in Simbabwe niedergelassen sein,
  • über eine angemessene Aufzeichnung hinsichtlich der Einhaltung von Zoll- und anderen relevanten Gesetzen verfügen,
  • über ein entsprechendes System zur Verwaltung sämtlicher Unterlagen verfügen,
  • zahlungsfähig sein,
  • nachweisen, dass entsprechende Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Unternehmen, die den AEO-Status besitzen, gelten als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und können folglich von einigen Vorteilen sowie Vergünstigungen bei der Zollabfertigung profitieren. 

Neben den Vorteilen, die mit diesem Programm einhergehen, ist der AEO dazu verpflichtet, unter anderem ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen, die entsprechenden Standards einzuhalten und kompatible Systeme zu nutzen und regelmäßig zu warten. 

Weitere Informationen zum AEO in Simbabwe

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