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Südkorea: Steuerrecht
Grundlagen der Steuererhebung sind für natürliche Personen das Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) und für juristische Personen das Unternehmenssteuergesetz (Corporate Tax Act). (Stand: 07.04.2026)
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.
Das koreanische Steuersystem ist dem deutschen vergleichbar. Es erfolgt eine direkte Besteuerung des Gewinns von Unternehmen beziehungsweise des Einkommens von Privatpersonen. Warenumsatz und Dienstleistungen werden mit einer Umsatz- beziehungsweise Verbrauchsteuer belegt. Es gibt nationale Steuern und lokale Steuern. Steuerbehörde ist der National Tax Service (NTS), der auf seiner Webseite weiterführende Informationen bereitstellt.
Einkommensteuer
Veranlagungsjahr ist für die unter die Einkommensteuer fallenden Personen das abgelaufene Kalenderjahr. Natürliche in Korea ansässige Personen sind mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. Nicht ansässige Personen müssen ihr in Korea erlangtes Einkommen auch grundsätzlich in Korea versteuern.
Ausnahmen hierzu können sich wiederum aus dem zwischen Korea und Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ergeben. Hält sich eine steuerpflichtige Person hiernach nicht länger als 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in Korea auf und wird die Vergütung nicht von einem koreanischen Unternehmen getragen, so ist die Besteuerung ausschließlich dem deutschen Fiskus vorbehalten (vgl. Art. 15 Abs. 2 DBA).
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens sind vorab verschiedene Freibeträge (deductions) abzugsfähig.
| Steuerpflichtiges Einkommen (in Südkoreanischer Won - KRW) | Steuersatz (in Prozent) |
|---|---|
| bis 14.000.000 | 6 |
| 14.000.001 bis 50.000.000 | 15 |
| 50.000.001 bis 88.000.000 | 24 |
| 88.000.001 bis 150.000.000 | 35 |
| 150.000.001 bis 300.000.000 | 38 |
| 300.000.001 bis 500.000.000 | 40 |
| 500.000.001 bis 1.000.000.000 | 42 |
| über 1.000.000.000 | 45 |
Zusätzlich wird nach dem Local Tax Act (Art. 74ff.) eine Einwohnersteuer (Inhabitant Tax oder Resident Tax) als Festbetrag erhoben, bei steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Geschäftsbetrieb in Korea maximal 50.000 KRW beziehungsweise für alle übrigen natürlichen Personen mit koreanischer Adresse grundsätzlich bis zu einem Betrag von 10.000 KRW, maximal 15.000 KRW. Unternehmen haben je nach Kapital einen Betrag von bis zu 200.000 KRW Einwohnersteuer zu zahlen.
Hinzu kommt seit dem Jahr 2009 eine lokale Einkommensteuer in Höhe von 10 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer.
| Einkommen (in KRW) | Abzugsbeträge (in KRW) |
|---|---|
| bis 5.000.000 | 70 % des Gesamteinkommens |
| über 5.000.000 bis 15.000.000 | 3.500.000 zzgl. 40 % des 5 Mio. übersteigenden Einkommens |
| über 15.000.000 bis 45.000.000 | 7.500.000 zzgl. 15 % des 15 Mio. übersteigenden Einkommens |
| über 45.000.000 bis 100.000.000 | 12.000.000 zzgl. 5 % des 45 Mio. übersteigenden Einkommens |
| über 100.000.000 | 14.750.000 zzgl. 2 % des 100 Mio. übersteigenden Einkommens |
Versicherungsbeiträge, Ausgaben für medizinische Zwecke, Ausbildung und Kinderbetreuung, Wohnaufwendungen und Spenden können anteilig steuermindernd geltend gemacht werden.
Körperschaftsteuer
Juristische Personen des Zivilrechts sowie Unternehmen nach dem koreanischen Handelsgesetzbuch unterliegen der Besteuerung durch den Corporate Tax Act (CTA).
Körperschaftsteuerpflichtig sind koreanische Unternehmen mit ihrem weltweiten Gewinn und ausländische Unternehmen mit ihrem in Korea erwirtschafteten Gewinn.
Die Körperschaftsteuer für juristische Personen bemisst sich nach einer Berechnung der Bruttoerträge (gross amount of gains) abzüglich der Bruttoaufwendungen (gross amount of losses). Die Gewinne sind hierbei die Erträge, welche das Nettovermögen der Gesellschaft mehren, aber keine Kapitalerhöhung darstellen. Bruttoaufwendungen sind Betriebsausgaben, die das Nettovermögen der Gesellschaft mindern. Verluste können, sofern sie nach dem 1. Januar 2020 eingetreten sind, auf bis zu 15 Jahre abgeschrieben werden. Hierzu müssen sie bei einer Steuererklärung angegeben oder von der Steuerbehörde bereits festgesetzt worden sein. Für Verluste vor diesem Zeitraum besteht eine zehnjährige Abschreibungsmöglichkeit.
| Zu versteuerndes Einkommen (in KRW) | Steuersatz (in Prozent) |
|---|---|
| bis zu 200 Mio. | 10 |
| über 200 Mio. bis 20.000 Mio. | 20 |
| über 20.000 Mio. bis 300.000 Mio. | 22 |
| über 300.000 Mio. | 25 |
Unabhängig von Steuerbefreiungen ist ein Minimum an Körperschaftsteuer zu entrichten, bei kleineren und mittelständischen Unternehmen in Höhe von 7 Prozent, bei größeren Unternehmen in Höhe von 10 bis 17 Prozent in Abhängigkeit der Höhe des zu versteuernden Einkommens.
Zusätzlich wird seit dem Jahr 2009 eine lokale Einwohnersteuer in Form einer lokalen Körperschaftsteuer in folgender Höhe erhoben (jeweils 10 Prozent der nationalen Körperschaftsteuer):
| Zu versteuerndes Einkommen (in KRW) | Steuersatz (in Prozent) |
|---|---|
| bis zu 200 Mio. | 1 |
| über 200 Mio. bis 20.000 Mio. | 2 |
| über 20.000 Mio. bis 300.000 Mio. | 2,2 |
| über 300.000 Mio. | 2,5 |
Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen bestimmen das Steuerjahr durch das in ihrer Satzung vorgegebene Geschäftsjahr.
Steuererklärungen müssen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht werden.
Seit dem 1. Januar 2021 besteht ein integriertes System der Steueranreize für Investitionen.
Doppelbesteuerungsabkommen und Quellensteuer
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Korea haben am 10. März 2000 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen, das am 31. Oktober 2002 in Kraft getreten ist.
Korea (Rep.) erhebt eine Quellensteuer in Höhe von 19 Prozent (20,9 Prozent inklusive der lokalen Einkommensteuer) auf das Einkommen ausländischer Mitarbeitender, die durch ein ausländisches Unternehmen an ein koreanisches Unternehmen entsandt werden und deren Gehalt durch das ausländische Unternehmen getragen wird. Das koreanische aufnehmende Unternehmen, das dem ausländischen Unternehmen eine Aufwandserstattung zahlt, ist verpflichtet, auf den Teil dieser Aufwandserstattung, der dem Lohn der entsandten Person entspricht, Quellensteuer einzubehalten und an den koreanischen Fiskus abzuführen.
Bei Gründung einer Betriebsstätte hat der koreanische Fiskus das Besteuerungsrecht auf alle der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne. Wird keine Betriebsstätte begründet (was bei einem Verbindungs- und einem Delegiertenbüro der Fall ist), wird lediglich auf bestimmte Einkünfte im Abzugsverfahren eine (gemäß Doppelbesteuerungsabkommen reduzierte) Quellensteuer erhoben.
Mehrwertsteuer
Korea erhebt eine vorsteuerabzugsfähige Mehrwertsteuer auf Warenlieferungen und Dienstleistungen.
Der Mehrwertsteuersatz beträgt derzeit 10 Prozent (Art. 30 Value-Added Tax Act). Der Steuerpflichtige führt lediglich die Differenz zwischen der von ihm eingenommenen output tax und der von ihm bezahlten input tax ab. Zusätzlich wird eine lokale Verbrauchsteuer in Höhe von 5 Prozent der Mehrwertsteuer von den örtlichen Steuerbehörden erhoben.
Korea erhebt eine Mehrwertsteuer in Höhe von 10 Prozent auf grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen.
Damit sind im Ausland ansässige Erbringer elektronischer Dienstleistungen (beispielsweise im Falle der Lieferung von Filmen, Software, Dokumenten mittels elektronischen Datentransfers) verpflichtet, sich in Korea in einem vereinfachten Verfahren beim Korea National Tax Service steuerlich registrieren zu lassen und Value-Added Tax abzuführen. Die Steuererklärung (VAT) hat vierteljährlich zu erfolgen. Allerdings muss die koreanische Umsatzsteuer nicht in der Rechnung ausgewiesen werden.
Nähere Informationen hierzu: National Tax Service (NTS Hometax).