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Recht kompakt | Singapur | Verbraucherschutz
Der Verbraucherschutz in Singapur wird durch neue Gesetze immer mehr gestärkt.
18.01.2021
Von Delia Leitner, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Eine gesetzlich normierte spezielle Produzentenhaftung existiert in Singapur bisher nicht. Punktuelle deliktische Regelungen finden sich im Civil Law Act sowie im Contributory Negligence and Personal Injuries Act.
Eine auf 1.000 S$ beschränkte Haftung kann aus dem Consumer Protection (Trade Descriptions and Safety Requirements) Act gegenüber Verbrauchern entstehen. Eine darüber hinausgehende Haftung kann sich aus den Gewährleistungsregeln des Common Law sowie aus dem allgemeinen Deliktsrecht (tort law) ergeben, insbesondere dem tort of negligence. Dieses greift ein, wenn bestimmte Verhaltenspflichten verletzt werden und daraus ein Schaden an Rechtsgütern anderer Personen entsteht.
Der Consumer Protection (Fair Trading) Act 2003 bietet Verbrauchern Ansprüche gegen Unternehmer im Falle von unredlichem Geschäftsverhalten (unfair practice). Der Verbraucher hat Ansprüche auf Rückerstattung bereits übertragener Geld- oder Vermögenswerte, auf Schadenersatz, auf Reparatur beziehungsweise Ergänzungslieferung oder auf Vertragsanpassung durch das Gericht. Allerdings haftet der Unternehmer maximal in Höhe von 30.000 S$.
In den Consumer Protection (Fair Trading) Act wurde 2012 durch das sogenannte „Lemon Law“ ein Gesetz zur Erweiterung des Verbraucherschutzes eingefügt. Es ermöglicht Verbrauchern die wirksamere und einfachere Geltendmachung von vertraglichen Gewährleistungsansprüchen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Mangel an der Kaufsache auftritt. Zugunsten des Verbrauchers wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf der Sache vorgelegen hat. In diesem Falle kann der Verbraucher die Reparatur der Sache beziehungsweise Nachbesserung, den Austausch der Sache gegen eine gleichwertige, eine Minderung des Kaufpreises oder die Zurücknahme der Sache unter Erstattung des Kaufpreises verlangen.
Das Lemon Law berechtigt jedoch nicht zur Zahlung von Schadenersatz. Dieser kann im Rahmen der nach dem Sale of Goods Act geltenden Gewährleistungsregeln sowie eventuellen weitergehenden vertraglichen Bestimmungen verlangt werden. Allerdings hat der Käufer in diesem Falle zu beweisen, dass die gekaufte Sache bereits bei Übergabe fehlerhaft war.
Sonderverbraucherschutzrechte ergeben sich aus Spezialregelungen. So gestattet die Consumer Protection (Fair Trading) (Cancellation of Contracts) Regulation 2009 die Auflösung speziell von Haustürgeschäften (Direct Sale), Time-Sharing-Verträgen oder Dauerurlaubsverträgen sowie mit Time-Sharing-Verträgen zusammenhängenden Verträgen (beispielsweise Verwaltungsverträgen) ohne Angaben von Gründen innerhalb von fünf Tagen, teils auch einen längeren Zeitraum, nach Vertragsschluss.
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