Rechtsmeldung Slowenien Sozialversicherungsrecht
Erleichterungen bei Telearbeit in Slowenien
Auch in Slowenien gilt nun das Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit.
05.10.2023
Von Nadine Bauer | Bonn
Das Übereinkommen sieht vor, dass bei einer Tätigkeit im Wohnsitzstaat von unter 50 Prozent, eine Ausnahmevereinbarung erteilt wird, die Grenzgänger:innen den Verbleib im Sozialversicherungssystem des gewöhnlichen Beschäftigungsstaates ermöglicht. Dies ist grundsätzlich der Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist. Um in den Genuss dieser neuen Regelung zu kommen, müssen sowohl der Wohnsitzstaat der beschäftigten Person als auch der Staat des Arbeitgebersitzes das Übereinkommen unterzeichnet haben.
Seit dem 1. Juli 2023 gelten die neuen Regelungen in folgenden Staaten: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien und Tschechische Republik. Zum 1. September 2023 gehört Slowenien ebenfalls zum Kreis der Unterzeichnerstaaten.
Ausführliche Informationen zum Hintergrund der Neuregelung und dem einzuhaltenden Verfahren hält der GTAI-Rechtsbericht Erleichterungen für Grenzgänger:innen im Homeoffice bereit.