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Tschechische Republik: Sozialversicherung

Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ist immer an eine A1-Bescheinigung zu denken. (Stand: 12.06.2025)

Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 883/04 unterliegt der entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein (keine reine Verwaltungstätigkeit).
  2. Der Arbeitnehmer ist EU-Bürger, Flüchtling oder staatenlos.
  3. Es handelt sich um eine Entsendung.

Um eine Entsendung handelt es sich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland extra für eine Auslandstätigkeit eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer allerdings bereits im Ausland und wird dort beschäftigt, ist er als Ortskraft einzustufen. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor.
  • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein (überschaubarer Zeitraum).
  • Die Dauer der Entsendung darf maximal 24 Monate dauern.

Der entsandte Mitarbeiter löst keinen anderen bereits zuvor entsandten Mitarbeiter ab. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nunmehr zu entsendende Mitarbeiter den zuvor entsandten Mitarbeiter innerhalb der 24 Monate ablöst. Die von dem zunächst entsandten Mitarbeiter verbrachte Zeit im Ausland wird dem neuen Mitarbeiter angerechnet.

Entsendenachweis (A1-Bescheinigung)

Der sozialversicherungsrechtliche Status eines entsandten Arbeitnehmers wie auch eines gesetzlich pflichtversicherten Selbständigen in Deutschland wird in der Tschechischen Republik durch die Bescheinigung A1 dokumentiert.

Beantragung hängt von der Art des Arbeitsverhältnis ab

Je nach Art des Arbeitsverhältnisses unterscheidet sich die Zuständigkeit bei der Beantragung:

  • Bei Arbeitnehmern wird die A1-Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt.
  • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, und die in der tschechischen Republik eine Dienstleistung erbringen wollen, beantragen die A1-Bescheinigung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1-Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
  • bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1-Bescheinigung von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung zu beantragen.

Recht auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen im Ausland

Die Bescheinigung A1, die oft auch als Entsendenachweis bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die europäische Krankenversicherungskarte, die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

Digitale Beantragung und A1-Bescheinigung

Die Möglichkeit, Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung in Papierform zu stellen, ist seit dem 1. Juli 2019 entfallen. Dem Arbeitgeber stehen für die Antragstellung zwei Wege zur Verfügung: das zertifizierte Abrechnungsprogramm oder die maschinelle Ausfüllhilfe - sv.net.

Durch das 7. SGB IV-Änderungsgesetz ergeben sich seit dem 1. Januar 2021 Änderungen, wie zum Beispiel: ein Ausdruck der A1-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann diese dem Arbeitnehmer elektronisch übersenden. Dies gilt auch für A1-Bescheinigungen im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen. Wie die Beantragung der A1-Bescheinigung funktioniert, wird auch im GTAI-Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU beschrieben.

Länderspezifische Informationen der DVKA und lokaler Stellen

Länderspezifische Informationen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für Personen, die in der Tschechischen Republik erwerbstätig sind, finden Sie in dem Merkblatt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Die nationalen zuständige Stellen für die Beantragung der A1-Bescheinigung in den jeweiligen Mitgliedstaat unterscheiden sich. 

Weitere Informationen

Überblick über für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:

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