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Tschechische Republik: Entsendung
Der folgende Beitrag vermittelt einen Überblick über die Entsendung von Mitarbeitenden nach Tschechien. (Stand: 11.06.2025)
Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn
Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.
Von einer Arbeitnehmerentsendung ist grundsätzlich dann zu sprechen, wenn ein Arbeitgeber seinem inländischen Arbeitnehmer die Weisung erteilt, im Ausland eine Beschäftigung für ihn auszuüben. Dabei ist es möglich, den Arbeitnehmer zuvor mit dem Ziel einzustellen, diesen ins Ausland zu entsenden. Bei einem Auslandsaufenthalts sind spezielle arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die folgende Checkliste bietet einen Überblick über die Entsendung in die EU-Staaten.
Was ist nach deutschem Recht zu beachten?
Die Entsendung hat Auswirkungen auf das Arbeitsrecht beziehungsweise den inländischen Arbeitsvertrag.
- Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht durch sein Direktionsrecht einem Arbeitnehmer auferlegen, ins Ausland zu gehen. Es muss eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. Dann liegt eine Entsendung aufgrund einer Zusatzvereinbarung vor. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Deswegen ist bei einer Entsendedauer von über einem Monat der Arbeitgeber verpflichtet, neben den wesentlichen Vertragsbedingungen – wie Kündigungsfristen und Arbeitsentgelt – laut dem Nachweisgesetz zusätzliche Angaben schriftlich niederzulegen.
- Eine Entsendemöglichkeit kann auch bereits ausdrücklich im Arbeitsvertrag aufgenommen werden, meistens bei den klassischen Montagefällen.
- Eine dritte Möglichkeit ist der Abschluss eines lokalen Arbeitsvertrags. Dies bietet sich an, wenn zum Beispiel ohne einen lokalen Arbeitsvertrag kein Visum oder keine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Der inländische, deutsche Arbeitsvertrag wird für die Zeit der Auslandstätigkeit ruhend gestellt.
Wenn ein Arbeitnehmer länger als einen Monat entsendet wird, ist der Betriebsrat anzuhören, da es sich in diesen Fällen um ein Versetzung handelt (§ 99 und § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz). Wenn es um das anwendbare Recht auf die Arbeitsverträge geht, muss man im Grundsatz davon ausgehen, dass das deutsche Arbeitsrecht gilt. Man kann auch dank der Rom-I-Verordnung eine Vereinbarung darüber treffen, welches Recht Anwendung finden soll. Dabei darf man nicht vergessen, dass es zwingende nationale Vorschriften gibt, die die Vereinbarung überlagern, wie zum Beispiel: Regelungen über eine notwendige Arbeitserlaubnis, vorgeschriebene (Höchst-)Arbeitszeiten, Mindestlöhne oder aber auch zwingendes deutsches Recht wie unter anderem Regeln über Massenentlastung.
Faustregel: Grundsätzlich gilt deutsches Arbeitsrecht, es sei denn es gibt zwingende Rechtsvorschriften des ausländischen Staates, zum Beispiel im Bereich Arbeitsschutz oder Mindestlohn. Seit der Reform der Entsenderichtlinie wird das komplette Arbeitsrecht des Ziellandes nach 12 Monaten, in begründeten Ausnahmefällen nach 18 Monaten, Anwendung finden.
Was gilt nach tschechischem Recht?
In den tschechischen Rechtsvorschriften wird die Entsendung entsprechend der EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG und durch das Arbeitsgesetzbuch sowie das Beschäftigungsgesetz Nr. 435/2004 geregelt. Daher müssen vertragliche Bestimmungen zu Mindestlöhnen, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaub unter Umständen angepasst werden.
Hinweis: Tschechien hat Gebrauch von der Möglichkeit einer Ausnahme von der Entsenderichtlinie gemacht. Danach werden die nationalen Bestimmungen hinsichtlich de Mindestlohns und der Urlaubsdauer nicht angewendet, wenn die Entsendung weniger als einen Monat im Kalenderjahr beträgt und sich hierbei nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt.
Alle wichtigen Informationen zum Thema Entsendung in die Tschechische Republik finden Sie auf der Internetseite der staatlichen Arbeitsaufsichtsamtes (Státní úřad inspekce práce) in deutscher Sprache.
Einen Überblick über weitere für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:
- Anerkennung von Berufsabschlüssen in Tschechien
- Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nach Tschechien
- Sozialversicherung in Tschechien
- Steuerrecht in Tschechien
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