Recht kompakt | Spanien | Gesellschaftsrecht
Spanien: Gesellschaftsrecht
Auch das spanische Recht differenziert zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. (Stand: 29.07.2025)
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald
Gesellschaftsformen
Die Personengesellschaften OHG (Sociedad colectiva) und KG (Sociedad comanditaria simple/Sociedad comanditaria por acciones) finden ihre gesetzliche Regelung in den Art. 125 ff. und 145 ff. Handelsgesetzbuch (Código de Comercio). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sociedad civil) ist in den Art. 1665 ff. des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) geregelt. Das Recht für alle Kapitalgesellschaften ist im Gesetz über die Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital) normiert.
Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima)
Das Mindestgrundkapital der Aktiengesellschaft (AG) beträgt 60.000 Euro, Art. 4 Abs. 2 Gesetz über die Kapitalgesellschaften. Das Kapital kann auch stufenweise aufgebracht werden. Mit Eintragung ins Handelsregister (Registro Mercantil) erhält die AG eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person, Art. 33. Die Firma muss gemäß Art. 6 Abs. 2 den Zusatz Sociedad Anónima oder dessen Abkürzung S.A. enthalten.
Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Art. 77. Das höchste Organ der AG ist die Gesellschafterversammlung, in deren ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen die Willensbildung stattfindet. Außerdem gibt es besondere Versammlungen, an denen nur Aktionäre mit Aktien einer bestimmten Klasse teilnahmeberechtigt sind. Die AG wird durch ihre Verwalter (administradores) vertreten, Art. 209 und 233. Bei der Bestellung von zwei Verwaltern handeln diese gemeinschaftlich. Mehr als zwei Verwalter bilden einen Verwaltungsrat (consejo de administración).
Die Auflösung und Liquidation der AG sind in den Art. 360 ff. geregelt. Art. 363 nennt Gründe für die Auflösung; hierzu zählen unter anderem:
- Beendigung der Tätigkeit, die den Gegenstand des Unternehmens bildet,
- offensichtliche Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen sowie
- jeder andere in der Satzung vorgesehene Grund.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss über ein Mindeststammkapital von 3.000 Euro verfügen, Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die Kapitalgesellschaften. Weder eine Mindest- noch eine Höchstzahl von Gründungsgesellschaftern ist gesetzlich vorgeschrieben; die Gründung einer Ein-Personen-GmbH ist also möglich (sociedad de capital unipersonal, Art. 12 ff.).
Die Haftung für die Gesellschaftsschulden ist gemäß Art. 73 auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Gesellschafter haften nicht persönlich.
Gegründet wird die GmbH mittels notarieller Urkunde, die ins Handelsregister einzutragen ist. Wenn die Mustersatzung verwendet wird, kann die Gründung vollständig online erfolgen (Art. 40 bis) und ein persönliches Erscheinen vor einem Notar entfällt. Ab Eintragung besitzt die GmbH Rechtspersönlichkeit. Sie muss unter einer Sachfirma oder einer Namensfirma im Geschäftsverkehr auftreten und zwar mit dem zwingenden Zusatz Sociedad de Responsabilidad Limitada oder Sociedad Limitada. Gestattet sind auch die Abkürzungen S.L. oder S.R.L. (Art. 6 Abs. 1).
Für die GmbH handeln die Gesellschafterversammlung als Willensbildungsorgan und die Geschäftsführer. Letzteren obliegt die Verwaltung beziehungsweise Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen; beide können von einer oder mehreren Personen ausgeübt werden.
Die Auflösung der GmbH erfolgt unter anderem durch Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist, Erreichung des Gesellschaftszwecks oder Geschäftsaufgabe, Art. 360 ff.
Rechtsform für Freiberufler
Um eine für Freiberufler geeignete Rechtsform zu schaffen, wurde die sogenannte Freiberuflergesellschaft (Sociedad Limitada Profesional – SLP) durch Gesetz Nr. 2/2007 (Ley 2/2007, de 15 de marzo, de sociedades profesionales) eingeführt. Für sie kann jedwede Gesellschaftsform gewählt werden (Art. 1 Abs. 2). Auf diese sind die Vorschriften des Gesetzes Nr. 2/2007 und ergänzend die der gewählten Gesellschaftsform anwendbar. Sie wird häufig in Form einer GmbH betrieben und der Firmenname muss den Zusatz profesional (oder abgekürzt: p) beinhalten, Art. 6. Das Mindestkapital beträgt 3.000 Euro. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 können bis zu 49 Prozent des Gesellschaftskapitals von Personen, die keiner Berufskammer angehören, eingebracht werden. Ein für die SLP handelnder Freiberufler oder Gesellschafter haftet neben der Gesellschaft selbst unbeschränkt.
Gründung und Registrierung
Für die Neugründung einer spanischen Gesellschaft bestehen verschiedene Melde- und Registrierungserfordernisse.
Unternehmensgründung
- Firma vorab über das spanische Handelsregister (Registro Mercantil) reservieren
- Beantragung einer Steueridentifikationsnummer (NIF)
- Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registro de Titularidades Reales)
- Notarielle Beurkundung, ggf. Online-Gründung
- Eintragung in das Handelsregister der Provinz (Registro Mercantil)
- Steuerliche Registrierungen (Agencia Tributaria)
- Anmeldung bei der Sozialversicherungsbehörde (Seguridad Social)
Ausführliche Informationen hält der Guide to Business in Spain der spanischen Investitionsbehörde bereit.
Eintragung im Handelsregister
Spanische Handelsgesellschaften müssen sich vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im örtlich zuständigen Handelsregister (Registro Mercantil) registrieren lassen (Art. 119 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Auch Freiberuflergesellschaften sind grundsätzlich dort registrierungspflichtig. Einzelkaufleute können sich ebenfalls in das Handelsregister eintragen lassen (Art. 19).
Eintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Auch in Spanien besteht die Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in einem Transparenzregister, dem Registro de Titularidades Reales. Wirtschaftliche Berechtigte (Ultimate Beneficial Owners – UBO), sind natürliche Personen, die direkt oder indirekt entscheidende Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben können, beispielsweise durch Vetorechte oder das Recht, Vorstandsmitglieder zu ernennen oder zu entlassen. Der GTAI-Rechtsbericht Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Europa listet alle europäischen UBO-Register.
Insolvenz
Zur Sanierung insolventer Unternehmen gibt es neben dem ordentlichen Insolvenzverfahren (concurso) die Möglichkeit, eine Refinanzierungsvereinbarung (acuerdos de refinanciación) oder eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung (acuerdo extrajudicial de pago) abzuschließen.
Einen Überblick über das spanische Insolvenzverfahren (concurso) bietet der GTAI-Beitrag Insolvenzrecht in Portal21 Spanien.