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Rechtsmeldung | Türkei | Handelsrecht

Novelle zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten in der Türkei

In der Türkei gelten seit 1. September 2023 neue Vorschriften im Vollstreckungs- und Mediationsrecht. Das Gesetz sieht vor allem bürokratische Erleichterungen vor.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Das novellierte türkische Vollstreckungs- und Mediationsgesetz fügt der Liste derjenigen Handelsstreitigkeiten, die der Mediation unterliegen, weitere hinzu. 

Die Türkei ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Vereinbarungen zur Beilegung von Streitigkeiten ("Übereinkommen von Singapur"), das darauf abzielt, die Vollstreckung von Vereinbarungen zur Beilegung von Streitigkeiten am Ende von Mediationsverfahren zu erhöhen.

Um die wirksame Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Singapur zu gewährleisten, konnte vor der Gesetzesänderung lediglich eine Vergleichsvereinbarung, die von den Parteien, ihren Anwälten und dem Mediator unterzeichnet wurde, unmittelbar vollstreckt werden. Wurde die Vereinbarung jedoch nur von den Parteien und dem Mediator oder nur von den Anwälten und dem Mediator unterzeichnet, konnte sie erst nach Einholung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung durch das Gericht vollstreckt werden. Mit dem neuen Gesetz können nun in Handelsstreitigkeiten Vergleichsvereinbarungen, die von Anwälten und dem Mediator gemeinsam unterzeichnet werden, ohne Vollstreckbarkeitsbescheinigung (die vom Gericht eingeholt werden muss) vollstreckt werden. Diese Änderung vereinfacht das Verfahren, da die Unterschrift der Parteien in Vergleichsvereinbarungen nicht mehr erforderlich ist. 

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