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Türkei: Öffentliche Aufträge

Offene und beschränkte Ausschreibungen sowie Verhandlungsverfahren stehen zur Verfügung. Für ausländische Bieter gelten besondere Regeln. (Stand: 15.10.2026)

Sherif Rohayem

Von Sherif Rohayem | Bonn

Das Gesetz Nr. 4734 über öffentliche Beschaffungen (VergG) legt die Grundsätze für öffentliche Ausschreibungen und das Vergabeverfahren im Einzelnen fest. Mit dem VergG von 2003 hat der türkische Gesetzgeber das öffentliche Beschaffungswesen internationalen Standards angeglichen. Seit September 2010 ist auch die elektronische Beschaffung (e-procurement) möglich.

Zuständige Aufsichtsbehörde für die öffentliche Vergabe in der Türkei ist gemäß Artikel 53 VergG die Behörde für öffentliche Ausschreibungen (kamu ihale kurumu).

Das Vergabegesetz gilt für die öffentliche Beschaffung von Waren, Diensten und Werken (Art. 2). Es gilt nicht für Bereiche wie Energie, Wasser, Transport und Telekommunikation (Art. 2 Abs. 2 a.E. VergG) sowie Projekte des Verteidigungssektors und der Nachrichtendienste (Art. 3 lit. a).

Vergabeverfahren

Gemäß Artikel 5 VergG muss die jeweilige Vergabestelle folgende Kriterien beachten: Wettbewerb, Transparenz, Gleichheit, Verlässlichkeit, Vertraulichkeit, Öffentliche Aufsicht, angemessene und zügige Bedarfsdeckung sowie effizienter Einsatz öffentlicher Mittel.

Betroffene Bieter können sich auf die Einhaltung dieser Grundsätze berufen, indem sie bei deren Verletzung die nachstehend unter „Rechtsmittel“ aufgeführten Rechtsbehelfe einlegen können. Einheitliche Beschaffungen darf die Vergabestelle nicht in einzelne Teile aufspalten, mit dem Ziel die Grenzwerte zu umgehen (Art. 5 Abs. 3 VergG).

Artikel 18 VergG zählt die folgenden Arten von Vergabeverfahren auf:

  • Die offene Ausschreibung (Art. 19), in der alle Interessenten die Möglichkeit und das Recht haben, Angebote abzugeben;
  • Bei der beschränkten Ausschreibung (Art. 20) holt die Vergabestelle lediglich Angebote aus einem Kreis ausgewählter Bieter ein. Zuvor müssen Interessenten erfolgreich ein Vorqualifizierungsverfahren durchlaufen (Art. 20 Abs. 2). Die beschränkte Ausschreibung ist dort zulässig, wo die Art des Auftrags einen besonderen technischen Sachverstand erfordert, ein offenes Verfahren infolgedessen nicht sachdienlich ist;
  • Aufträge können nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 21) im Verhandlungsverfahren vergeben werden.

Gemäß Artikel 28 VergG dürfen Interessierte die Ausschreibungs- und Vorqualifikationsunterlagen kostenlos einsehen. Will man an dem Verfahren teilnehmen, muss man sie erwerben.

Für einzelne Auftragsbestandteile (Gewerke) dürfen auch Ausländer an Vergabeverfahren teilnehmen, ohne eine Niederlassung oder eine sonstige Repräsentanz in der Türkei gründen zu müssen. Artikel 63 VergG stellt es ins Ermessen der Vergabestelle türkischen Bietern gegenüber ausländischen Bietern einen Preisvorteil von bis zu 15 Prozent einzuräumen.

Rechtsmittel

Wollen Teilnehmende ein Vergabeverfahren anfechten, steht ihnen der Rechtsweg offen, wenn sie zuvor jeweils erfolglos Beschwerde bei der Vergabebehörde und Widerspruch bei der Behörde für öffentliche Ausschreibungen (kamu ihale kurumu) einlegt haben (Art. 54 Abs. 2 und 3 VergG). Beschwerde- und widerspruchsberechtigt sind Bieter und Kandidaten, deren Definitionen sich in Artikel 4 VergG finden. Beschwerde und Widerspruch sind begründet, wenn der Antragsteller aufgrund eines Verfahrensfehlers oder einer rechtswidrigen Verfahrenshandlung einen Rechtsverlust oder einen Schaden erlitten hat oder ein Rechtsverlust oder Schaden droht (Art. 54 Abs. 1 VergG).

Artikel 54 Abs. 4 VergG listet die notwendigen Angaben auf, die Beschwerde und Widerspruch enthalten müssen. Entscheidungen über Beschwerde und Widerspruch können das Vergabeverfahren entweder beenden (Art. 54 Abs. 10 a) VergG), einen rechtmäßigen Zustand wiederherstellen (Art. 54 Abs. 10 b) VergG) oder bei Unbegründetheit zurückgewiesen werden (Art. 54 Abs. 10 c) VergG).

Eine Beschwerde ist bei der Vergabebehörde innerhalb von zehn Tagen einzureichen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Verfahrensverstoß, der mit der Beschwerde geltend gemacht wird, erkannt wurde oder hätte erkannt werden können. Spätestens muss die Beschwerde vor Vertragsunterzeichnung eingehen. Rügt der Beschwerdeführer Fehler der Vergabemitteilung, der Vorqualifikations- oder Angebotsunterlagen, muss er seine Beschwerde ebenfalls innerhalb von zehn Tagen, spätestens drei Werktage vor Ablauf der Angebots- oder Antragsfrist eingereicht haben (Art. 55 Abs. 2). Die Frist läuft mit der Veröffentlichung der Vergabemitteilung beziehungsweise vom Zeitpunkt des Erwerbs der Vorqualifikations- oder Auftragsunterlagen. Einen Sonderfall regelt Artikel 55 Abs. 1 VergG: Danach beträgt die Frist fünf Tage, wenn es sich um Fälle des Artikel 21 Abs. 1 b) oder c) VergG handelt und die Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren stattfand.

Die Vergabestelle hat Beschwerden innerhalb von zehn Tagen seit Zugang derselben zu bescheiden, andernfalls kann der Beschwerdeführer nach Ablauf weiterer zehn Tage Widerspruch bei der KIK erheben (Art. 55 Abs. 3).

Hilft die Vergabestelle der Beschwerde nicht ab, kann der Beschwerdeführer hiergegen - abermals - innerhalb einer Frist von zehn Tagen vom Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung Widerspruch bei der Behörde für öffentliche Ausschreibungen (kamu ihale kurumu) erheben, Art. 55 Abs. 4 VergG. Nachdem diese den Widerspruch negativ beschieden hat, kann der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Ein materieller Schaden kann ohne behördliches Vorverfahren vor den Verwaltungsgerichten eingeklagt werden. Ist ein Auftrag vergeben und ergeben sich innerhalb dessen Vollzug rechtliche Streitigkeiten, fallen diese in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Weitere Informationen

Einen Überblick über Projekte und Ausschreibungen in der Türkei mit Informationen über aktuelle staatliche und ausgewählte private Vorhaben, inklusive Finanzierer, Auftragsvolumen und Fristen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit stellt GTAI online bereit (auf Deutsch). Weiterführende GTAI-Informationen zum GPA finden Sie unter: WTO und öffentliche Beschaffung.

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