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Türkei: Rechtsverfolgung

Deutschland und die Türkei erkennen gegenseitig ihre Urteile an. (Stand: 15.10.2026)

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

Gemäß Art. 6 des türkischen Gesetz Nr. 6100 über Zivilprozesse (tZPG) ist das Gericht am Wohnort der Beklagten zuständig. Gemäß Art. 40 Abs. 1 des türkischen Gesetz Nr. 5718 über internationales Privatrecht und internationales Zivilprozessrecht (tIZPRG) handelt es sich bei der erstgenannten Zuständigkeit auch um eine internationale Zuständigkeit. Mit anderen Worten ist auch ein türkisches Gericht zuständig, wenn die Beklagte in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ihren (Wohn-)Sitz in der Türkei hat.

Parteien können türkische Gerichte abwählen

Trotz dieser Zuständigkeit eines türkischen Gerichts können die Parteien diesen türkischen Gerichtsstand zugunsten eines ausländischen Gerichtsstand abwählen. Dann stellt sich die Frage unter welchen Voraussetzungen türkische Gerichte ausländische Urteile anerkennen und vollstrecken. Die Antwort auf diese Frage liefern die Art. 40 bis 59 tIZPRG.

Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

Zur Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils bedarf es zunächst eines gesonderten inländischen Vollstreckungsurteils. Dieses ergeht nur, wenn das ausländische Urteil auf dem Gebiet des Zivilrechts ergangen sowie im Urteilsstaat bereits rechtskräftig ist und nicht gegen zwingendes inländisches Recht verstößt. Darüber hinaus muss die Gegenseitigkeit verbürgt sein (im Verhältnis zu Deutschland unproblematisch) und der Verfahrensgegenstand darf nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit eines türkischen Gerichts fallen. Schließlich ist die Vollstreckung ausgeschlossen, wenn sich der Vollstreckungsschuldner darauf berufen kann, dass er zur Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen war oder dass er dem Leistungsbefehl bereits entsprochen hat.

Schiedsgerichtsbarkeit

Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Gesetz Nr. 4686 über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, welches den UNCITRAL Regelungen nachempfunden ist. Die Türkei ist außerdem, ebenso wie Deutschland, dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 beigetreten.

Inländische Schiedssprüche werden in der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 6100) geregelt. Mit dieser hat eine starke Annäherung an die Regelungen des Gesetzes über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Nr. 4686) stattgefunden.

In Einzelheiten bestehen allerdings nach wie vor Unterschiede, was bei der Wahl eines türkischen Schiedsgerichts zu berücksichtigen ist. Die wichtigsten Schiedsgerichte in der Türkei sind die Union of Chambers of Commerce, Industry, Maritime Trade and Commodity Exchanges of Turkey (TOBB) und die Istanbul Chamber of Commerce (ITO).

Anwält:innen vor Ort

Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

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