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Tunesien: Devisenrecht

Tunesien bewirtschaftet Devisen. (Stand: 30.07.2026)

Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer

Wie andere Entwicklungsländer bewirtschaftet auch Tunesien seine Devisen.  

Tunesischer Dinar nur eingeschränkt konvertibel

Entsprechend kann in Tunesien die Landeswährung, das ist der tunesische Dinar (TND), nicht ohne weiteres in ausländische Währungen wie US-Dollar oder in Euro umgetauscht werden. Der Dinar ist folglich eingeschränkt konvertibel , so dass für einige Auslandsgeschäfte eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich ist. 

Dinar dürfen grundsätzlich weder ein- noch ausgeführt werden. Allerdings ist die Einfuhr von Geldscheinen, Schecks und anderen Zahlungsmittel in ausländischer Währung gestattet. Eine Anzeigepflicht besteht ab einem Wert von 25.000 TND. Zudem müssen eingeführte Zahlungsmittel deklariert werden, wenn später mehr als 5.000 TND wieder ausgeführt werden sollen. Ein Rücktausch ist dann nur gegen Vorlage des Umtauschbelegs möglich.

Die Repatriierung von Gewinnen von Tochtergesellschaften und Zweigstellen ist garantiert, soweit die Einfuhr von Devisen unter Beachtung investitionsrechtlicher Vorgaben über eine tunesische Bank abgewickelt wurde (Circulaire de la BCT aux IA no 93-17 du 13 octobre 1993). Auch der Gewinntransfer ins Ausland muss über eine tunesische Bank erfolgen. Im Prinzip dürfen Ausländer Fremdwährungskonten unterhalten.

Vorkasse bei Importgeschäften kaum zulässig

Wichtige Regeln zu den Zahlungsbedingungen bei Importgeschäften enthält das Circulaire Nr. 94-14 (Circulaire Nr. 14) aus dem Jahr 1994 in seiner durch Circulaire Nr. 2020-02 und Circulaire Nr. 2025-13 geänderten Fassung, jeweils aus dem Jahr 2020 und 2025. Art. 6 Circulaire  Nr. 14 bestimmt als Grundregel, dass tunesische Importeure die Rechnung an den ausländischen Lieferanten erst begleichen dürfen, wenn die Ware in Tunesien angekommen ist. Demnach ist Vorkasse ausgeschlossen. 

Ausnahmsweise darf eine dafür zugelassene tunesische Bank eine Vorauszahlung leisten, wenn der ausländische Lieferant eine Rückzahlungsgarantie auf erstes Anfordern zugunsten des Importeurs ausstellt. Dieser Ausnahmetatbestand ist aus Sicht des Exporteurs wenig hilfreich, wird doch mit dem Erfordernis der Rückzahlungsgarantie auf erstes Anfordern der mit der Vorkasse verfolgte Zweck zunichte gemacht. Immerhin sieht Art. 7 Circulaire Nr. 14 Ausnahmen von dem Erfordernis der Rückzahlungsgarantie vor:

Eine Vorauszahlung ohne Garantie ist zulässig, wenn die importierte Ware: 

unmittelbar zur lokalen Produktion von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen im Unternehmen des Importeurs verwendet wird oder;

notwendig ist, um einen öffentlichen-rechtlichen Vertrag zu erfüllen.

Stets gilt, dass die Vorauszahlung nicht 50 Prozent des gesamten Importwertes übersteigen darf; ausnahmsweise doch, wenn bei Importen Importen mit einem Wert unter 20.000 TND.

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