Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Uganda

Zoll und Einfuhr kompakt - Uganda gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea Mack | Bonn

  • Uganda ist Mitglied mehrerer regionaler Handelsabkommen in Afrika und gehört der kontinentalen Freihandelszone AfCFTA an.

    Regionale Wirtschaftsgemeinschaften in Afrika

    Uganda bildet mit den Nachbarstaaten Kenia, Tansania, Ruanda, Burundi, Südsudan und der DR Kongo die Ostafrikanische Gemeinschaft EAC (East African Community). Im November 2023 kam Somalia als achtes Mitglied hinzu.

    Hauptziel der EAC ist die Förderung der regionalen Integration. Die Mitgliedstaaten errichteten 2005 eine Zollunion mit gemeinsamen Zollvorschriften und einem einheitlichen Außenzoll gegenüber Einfuhren aus Drittländern. Innerhalb der Zollunion können Ursprungswaren der Mitgliedsländer zollfrei zirkulieren. In 2010 einigte sich die EAC darauf, einen gemeinsamen Markt für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit zu schaffen. Langfristig wird eine politische Föderation der ostafrikanischen Staaten mit einer gemeinsamen Währung angestrebt.

    Uganda ist auch Mitglied des 1994 gegründeten Gemeinsamen Marktes für das Östliche und Südliche Afrika COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa).

    Ziel des COMESA ist ein gemeinsamer Markt durch Abbau der Zölle und Beseitigung von Handelshemmnissen für regional hergestellte Waren. Derzeit setzen 16 der 21 Mitgliedstaaten eine Freihandelszone für Waren mit nachgewiesenem COMESA-Ursprung (mittels Certificate of Origin) um: Ägypten, Burundi, Dschibuti, Kenia, Komoren, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Ruanda, Sambia, Seychellen, Simbabwe, Sudan, Tunesien und Uganda. COMESA kündigte 2009 die Einführung einer Zollunion an, diese ist jedoch noch nicht voll funktionsfähig.

    Tripartite und panafrikanische Freihandelszone 

    Über die Regionalorganisationen EAC und COMESA ist Uganda außerdem in das trilaterale Freihandelsabkommen TFTA (Tripartite Free Trade Area) Agreement eingebunden, das Staats- und Regierungschefs aus 26 Ländern Afrikas im Juni 2015 vereinbart haben. Das Abkommen trat am 25. Juli 2024 in Kraft, nachdem die erforderliche Mindestanzahl von 14 Ratifizierungen erreicht wurde. Bislang ratifiziert haben Ägypten, Angola, Botswana, Burundi, Eswatini, Kenia, Lesotho, Malawi, Namibia, Ruanda, Sambia, Simbabwe, Südafrika und Uganda. 

    Die neue Freihandelszone soll die bereits bestehenden drei Freihandelsblöcke COMESA, EAC und SADC (Southern African Development Community) integrieren und den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien erleichtern. Das Problem der Mehrfachmitgliedschaften soll gelöst und die Zusammenarbeit, Harmonisierung und Koordinierung der Politiken zwischen den Regionalorganisationen gefördert werden.

    Darüber hinaus brachte die Afrikanische Union (AU) im März 2018 eine kontinentale Freihandelszone auf den Weg. Mittlerweile sind 54 afrikanische Staaten dem Abkommen zur Schaffung einer Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone AfCFTA (African Continental Free Trade Agreement) beigetreten, rund 90 Prozent dieser Länder haben ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt, darunter auch Uganda.

    Das Abkommen hat zum Ziel, den innerafrikanischen Handel anzukurbeln, die Industrialisierung zu fördern und regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen. Langfristig streben die Mitgliedstaaten eine kontinentale Zollunion und einen afrikanischen Binnenmarkt an, mit freiem Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie freiem Personenverkehr.

    90 Prozent der bestehenden Zölle sollen schrittweise wegfallen. Für 3 Prozent der Zolltariflinien bleiben die Zölle dauerhaft bestehen. Vorgesehen ist auch der Abbau von nichttarifären Handelshemmnissen wie Zollbürokratie oder Importquoten. Die Umsetzung der Freihandelszone startete am 1. Januar 2021. Da die Verhandlungen über Zollangebote und Ursprungsregeln zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, fand kaum Warenaustausch im Rahmen der AfCFTA statt. Um eine positive Signalwirkung auszulösen, nahmen im Oktober 2022 acht ausgewählte Länder den Handel mit bestimmten Produkten unter der neuen "Guided Trade Initiative" auf. Das Pilotprojekt wird seit 2023 um weitere Länder, Produkte und auch auf Dienstleistungen erweitert. Informationen rund um das Abkommen stellt das in Accra angesiedelte AfCFTA-Sekretariat bereit.

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Europäischen Union

    Die EU und die EAC-Mitglieder Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda hatten bereits 2014 Verhandlungen über ein regionales Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) abgeschlossen und den Text paraphiert. Auf afrikanischer Seite unterzeichneten nur Kenia und Ruanda das Abkommen. Bei ihrem Gipfeltreffen im Februar 2021 ermöglichte die EAC Kenia, ein bilaterales WPA mit der EU zu vereinbaren, das zum 1. Juli 2024 in Kraft trat. Es garantiert Kenias Exporten dauerhaft einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum europäischen Markt. Im Gegenzug verpflichtet sich Kenia, rund 80 Prozent der Einfuhren aus der EU schrittweise über 25 Jahre zu liberalisieren. Der Beitritt zum Abkommen steht weiteren Ländern der EAC wie Uganda offen. 

    Weitere Mitgliedschaften und Abkommen

    Uganda ist Mitglied der Welthandelsorganisation WTO. Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt die EU einseitig Zollbegünstigungen für Waren mit Ursprung in Uganda. Das Land profitiert außerdem von der EU-Sonderregelung "Everything but Arms" (EBA), nach der alle Warenzölle vollständig ausgesetzt sind, außer auf Waffen und Munition. 

    Bis Ende 2023 gewährten die USA Uganda einseitig Zollerleichterungen im Rahmen ihres Handelsprogramms AGOA (African Growth and Opportunity Act - AGOA). Aufgrund von Menschenrechtsverletzungen strich US-Präsident Biden Uganda am 1. Januar 2024 von der Liste der begünstigten afrikanischen AGOA-Länder.

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  • Eine ordnungsgemäße Zollanmeldung kann nur ein lizenzierter Zollagent abgeben.

    Rechtsgrundlagen und erforderliche Registrierungen

    Die bei der Einfuhr in Uganda zu beachtenden Zollvorschriften sind im Zollgesetz der EAC (East African Community Customs Management Act 2004), dessen Durchführungsvorschriften (East African Community Customs Management Regulations) und den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen geregelt.

    Einführer von gewerblichen Warensendungen müssen sich bei der ugandischen Zoll- und Steuerbehörde URA (Uganda Revenue Authority) registrieren, die eine für Steuerzwecke erforderliche Steueridentifikationsnummer (Taxpayer Identification Number - TIN) vergibt. Handel treibende Unternehmen müssen sich beim ugandischen Handelsministerium (Ministry of Trade, Industry and Cooperatives) registrieren und eine Handelslizenz für die in der Anmeldung angegebenen Güter beantragen. Zuvor ist eine Registrierung des Unternehmens und des Unternehmensnamens beim Uganda Registration Services Bureau (URSB) vorzunehmen. Für die Nutzung des automatisierten Zollsystems ASYCUDA World ist ebenfalls eine Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten erforderlich.

    Zollanmeldung

    Der Frachtführer ist verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eine Eingangsmeldung über Transportmittel und Ladung an die URA zu übermitteln. Die Zollanmeldung erfolgt durch einen vom Einführer beauftragten Zollagenten. Die Einschaltung eines durch die URA zertifizierten Zollagenten ist in Uganda verpflichtend. Der Importeur selbst kann diesen Status beantragen, sofern er die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Eine Liste lizenzierter Zollagenten ist auf der Internetseite der Steuerbehörde URA verfügbar.

    Besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Unternehmen können den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) in Uganda beantragen, der Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung gewährt. Im Rahmen des regionalen AEO-Programms der Ostafrikanischen Gemeinschaft könne Zollbehörden auch der Status eines regionalen AEO bewilligen.

    Die Zollanmeldung (Customs Declaration) muss der Zollstelle spätestens 21 Tage nach Ankunft der Waren in Uganda vorliegen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Zollanmeldesystem "Uganda Electronic Single Window" (UESW). Zollrelevante Dokumente und Anträge für Genehmigungen, Lizenzen etc. werden über ein einziges Online-Portal eingereicht und von zuständigen Behörden geprüft und bearbeitet. Ziel ist es, schrittweise alle beteiligten Behörden und Institutionen in die elektronische Zollabwicklung zu integrieren, um die Abfertigung von Waren zu erleichtern und zu beschleunigen.

    Warenbegleitpapiere

    Der Zollanmeldung (Customs Declaration) sind grundsätzlich folgende Unterlagen in englischer Sprache beizufügen:

    • Handelsrechnung (3-fach) mit allen handelsüblichen Angaben wie
      • Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers beziehungsweise Empfängers
      • Rechnungsnummer
      • Ausstellungsdatum
      • genaue Warenbezeichnung
      • Anzahl der Packstücke und Gesamtmenge
      • Einzelpreise und Gesamtbetrag
      • Angaben zur Zahlungswährung
      • fob- und cif-Wert (fob: free on board, cif: cost, insurance and freight)
      • Liefer- und Zahlungsbedingungen
      • Rabatte, falls zutreffend.
    • Packliste
    • Frachtpapiere
    • Konformitätszertifikat für Waren, die dem Programm "Pre-Export Verification of Conformity to Standards" (PVoC) Programm unterliegen
    • Präferenznachweis, falls eine Zollvergünstigung für Ursprungswaren der EAC, des COMESA oder künftig der AfCFTA beansprucht wird
    • Einfuhrgenehmigungen und/oder sonstige je nach Ware erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen, wie Tier- oder Pflanzengesundheitszeugnis, Analysenzertifikat, Begasungszertifikat für gebrauchte Kleidung.

    Erfolgt die Zollanmeldung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft der Waren, veranlasst die Zollverwaltung die Überstellung der Waren in ein gebührenpflichtiges Zolllager (customs warehouse). Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Nach weiteren 30 Tagen ohne Zollantrag kann die Zollverwaltung die öffentliche Versteigerung der Waren veranlassen.

    Zollunion der EAC

    Die EAC-Mitgliedstaaten Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda bilden eine Zollunion, in der Ursprungswaren der Mitglieder zollfrei zirkulieren können, sofern die Einhaltung der EAC-Ursprungsregeln nachgewiesen wird. Seit 2014 setzen die Länder das System des einheitlichen ostafrikanischen Zollgebiets (East African Single Customs Territory - SCT) um. Das hat zur Folge, dass für Uganda bestimmte Waren aus Drittländern in der Regel an der ersten Eingangszollstelle des SCT abgefertigt werden, zum Beispiel im Hafen von Mombasa in Kenia. Gleichzeitig entrichtet der Einführer die erhobenen Einfuhrabgaben im Zielland. Nachdem der Zoll die Waren anhand einer Risikobewertung kontrolliert hat und die Zollabgaben im Zielland gezahlt sind, erfolgt die Freigabe für die Beförderung an den Bestimmungsort. Gemeinsam betriebene Grenzübergänge benachbarter EAC-Staaten, sogenannte "One-Stop Border Posts" tragen dazu bei, die Abfertigungszeiten zu verkürzen.

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  • In Uganda eingeführte Waren können zum freien Verkehr abgefertigt oder in besondere Zollverfahren überführt werden.

    Mit der Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Das Zollgesetz der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) sieht in Art. 34 die Abfertigung zu folgenden Zollverfahren vor:

    • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home consumption)
    • Zollgutlagerung (warehousing)
    • Umladung (transhipment)
    • Versandverfahren (transfer and transit)
    • Exportverarbeitungszonen (export processing zones).

    Zudem besteht die Möglichkeit, Waren zur vorübergehenden Verwendung (temporary importation) oder zur aktiven und passiven Veredelung (inward and outward processing) anzumelden.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Uganda verbleiben und dort vertrieben werden sollen. Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr, ob alle aufgrund der einschlägigen Vorschriften geforderten Nachweise vorliegen, und setzt die Einfuhrabgaben fest. Nach Zahlung der Abgaben erfolgt die Freigabe durch die Zollverwaltung und der Einführer kann uneingeschränkt über die Ware verfügen.

    Zolllager

    Waren können unter zollamtlicher Überwachung in einem staatlichen (government warehouse), öffentlichen oder privaten Zolllager (general or private bonded warehouse) abgabenfrei einlagern, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden.

    Bestimmte gefährliche oder sensible Güter dürfen grundsätzlich nicht in Zolllagern aufbewahrt werden. Dazu gehören zum Beispiel Waffen und Munition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Kalk, getrockneter Fisch und verderbliche Waren. Auf nationaler Ebene hat die Uganda Revenue Authority (URA) importierten Reis und Zucker, außer Zucker für industrielle Zwecke, vom Zolllagerverfahren ausgeschlossen. Gebrauchtfahrzeuge dürfen bis zu einem Alter von 13 Jahren eingelagert werden. 

    Die Höchstlagerdauer beträgt sechs Monate. Eine Verlängerung um weitere drei Monate ist auf Antrag möglich. Verlängerungen über diese Fristen hinaus kann die Zollbehörde für Waren für Duty-Free-Shops, neue Kraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Weine und Spirituosen von lizenzierten Herstellern gewähren.

    Im Zolllager können übliche Behandlungen wie Verpacken oder Umpacken und Sortieren verrichtet werden, die dem Erhalt der Ware in gutem Zustand und der Verbesserung der Aufmachung dienen. Zolllager können auch zur Montage oder Herstellung von Waren unter teilweiser oder vollständiger Verwendung des eingelagerten Zollguts zugelassen werden. Bei der Entnahme in den freien Verkehr werden nur anteilig Einfuhrabgaben für die in dem Produkt enthaltene Lagerware in unverarbeitetem Zustand erhoben.

    Alternativ können lizenzierte Herstellungsbetriebe in "bonded factories" unter Zollaufsicht Waren für den Export produzieren oder verarbeiten. Im Rahmen des bewilligten "manufacturing under bond"-Verfahrens können Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Rohmaterialien abgabenfrei eingeführt werden. 

    Versandverfahren

    Im einheitlichen Zollgebiet der EAC (Single Customs Territory) können Waren, die im Hafen von Mombasa (Kenia) ankommen, unter zollamtlicher Überwachung entlang der Route des Nordkorridors zum Bestimmungsort in eines der EAC-Binnenländer Uganda oder Ruanda weitertransportiert werden. 

    Die Beförderung von Waren unter Aussetzung der Einfuhrabgaben erfolgt unter dem Regional Customs Transit Guarantee (RCTG) Scheme des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA). Das regionale Zolltransitsystem soll die Beförderung von Waren unter Zollverschluss in der COMESA-Region erleichtern und den Zollbehörden der Transitländer die erforderliche Zollsicherheit bieten. Das Versandverfahren mit einem regionalen RCTG-Carnet ist ausschließlich in den Ländern durchführbar, die über national zugelassene, bürgende Verbände verfügen. Das sind derzeit Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda.

    Sendungen, die auf der Straße nach Uganda befördert werden, werden mithilfe des regionalen elektronischen Frachtverfolgungssystems RECTS überwacht. An den Transportfahrzeugen werden verfolgbare elektronische Siegel angebracht, die den Zollbehörden Informationen über den genauen Standort der Ladung in Echtzeit ermöglichen. 

    Vorübergehende Verwendung

    Bestimmte Waren können mit Bewilligung der Zollbehörde mit Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben vorübergehend in Uganda eingeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel Warenmuster, Ausstellungsgüter, Werbematerial, Waren zu Reparaturzwecken und Kraftfahrzeuge. Die maximale Frist für die Wiederausfuhr beträgt zwölf Monate. Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Waren wird in Uganda nicht angewendet.

    Veredelung

    Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur in das Zollgebiet einführt mit der Absicht, sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Die für eine Veredelung bewilligten Waren können einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Falls für die Ausgangswaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, können diese bei nachgewiesener Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens (drawback) erstattet werden. Die maximale Frist für die Wiederausfuhr beträgt zwölf Monate.

    Bei der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wiedereingeführt. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen.

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  • Die Regierung Ugandas bietet Unternehmen, die in Freizonen und Industrieparks aktiv sind, Anreize im Bereich der direkten und indirekten Besteuerung.

    Mit dem 2014 erlassenen Gesetz zur Errichtung von Freizonen (Free Zones Act) fördert die ugandische Regierung Investitionen von exportorientierten Unternehmen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen.

    Bei den Freizonen handelt es sich um:

    • Free Ports (zur Lagerhaltung)
    • Export Processing Zones (etwa für Agro-Processing oder Mineralienverarbeitung)
    • Special Economic Zones 
    • Industrial Zones (auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet).

    Zuständig für die Vergabe von erforderlichen Lizenzen an Unternehmen ist die Uganda Free Zones Authority (UFZA). Es steht auch ausländischen Investoren offen, eine Lizenz als Entwickler, Betreiber oder Verwalter einer Freizone zu beantragen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Der Freizonen-Status bietet Unternehmen eine Reihe von Zoll- und Steuervergünstigungen. Maschinen und Anlagen, Ausrüstungen sowie Ausgangsmaterial für die Herstellung von Exportgütern können ohne Zahlung von Einfuhrabgaben in Freizonen verbracht werden. Mindestens 80 Prozent der hergestellten Güter müssen exportiert werden.

    Nach dem Investitionsgesetz (Investment Code Act) von 2019 können auch ausländische Investoren von Anreizen profitieren, wenn sie sich in einem der prioritären Wirtschaftszweige engagieren, die in Schedule 2 des Gesetzes gelistet sind. Zu den Anforderungen, die zu erfüllen sind, zählen beispielsweise die Beschaffung von 70 Prozent der verwendeten Rohstoffe vor Ort und der Export von mindestens 80 Prozent der produzierten Waren. Zuständig für die Erteilung von Investitionslizenzen und die Vergabe von Incentives ist die Uganda Investment Authority (UIA), die ein One-Stop-Centre für die Registrierung von Unternehmen eingerichtet hat. Die Regierung hat die UIA mit der Entwicklung von über 20 Industrie- und Gewerbeparks im ganzen Land beauftragt. Dort werden Unternehmen Grundstücke zu günstigen Preisen zur Verfügung gestellt. Neben steuerlichen Anreizen wird auch eine Zollbefreiung für importierte Rohstoffe und Zwischenprodukte, Maschinen und Ausrüstungen sowie Ersatzteile für die ausschließliche Verwendung in den Industrieparks gewährt.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet werden in der Regel Zölle, Umsatzsteuer und Zollabfertigungsgebühren erhoben. Für bestimmte Waren fallen Verbrauchsteuern an.

    Zolltarif

    Der Zolltarif Ugandas basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2022). Er entspricht dem gemeinsamen Außenzolltarif CET (Common External Tariff) der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC), den die Mitglieder der Zollunion gegenüber Einfuhren aus Drittstaaten anwenden, mit denen kein Präferenzabkommen besteht.

    Außenzolltarif der EAC-Zollunion
    Warenbeschreibung

    Einfuhrzollsatz

    Rohstoffe und Investitionsgüter, landwirtschaftliche Betriebsmittel, Medikamente

    0%

    Zwischenprodukte

    10%

    Fertigwaren

    25%

    bestimmte Lebensmittel, Baumwolle, Textilien und Bekleidung, Lederwaren, Eisen und Stahl, Möbel, Keramik

    35%

    Quelle: Uganda Revenue Authority, EAC CET 2022 (Schedule 1)

    Für einige Waren des HS-Kapitel 72 (Eisen und Stahl) gelten auch spezifische Zölle oder Mischzölle. Darüber hinaus erfasst der CET in einer zweiten Liste (Schedule 2) sensible Produkte, die höheren Zöllen von 50 bis zu 100 Prozent unterliegen. Bei den sensiblen Gütern handelt es sich um Güter, bei denen EAC-Mitgliedstaaten Potenzial für eine lokale Produktion und lokalen Handel sehen, beispielsweise landwirtschaftliche Erzeugnisse und Textilgewebe. Die sensiblen Waren machen rund 1 Prozent der gesamten Tariflinien aus.

    Erhöhte Einfuhrzölle auf sensible Agrargüter
    HS-CodeWarenbezeichnung

    Einfuhrzoll

    ex 0401-0403, 0406Milch, Rahm, Joghurt, Käse, Quark

    60%

    1101, 1102.20Weizenmehl, Maismehl

    50%

    1006, 1102.90.10Reis, Reismehl

    75%, mindestens 345 US$/t

    ex 1701Rohr- und Rübenzucker, Saccharose

    100%, mindestens 460 US$/t

    Quelle: Uganda Revenue Authority, EAC CET 2022 (Schedule 2)

    Den einzelnen Mitgliedstaaten der EAC ist auf Antrag gestattet, Einfuhrzölle abweichend vom gemeinsamen Außenzoll oder von Schedule 2 für jeweils ein Jahr im Zuge des "stay application scheme" oder "duty remission scheme" je nach Bedarf auszusetzen, zu senken oder zu erhöhen. Die bewilligten länderspezifischen Ausnahmen vom CET werden in der EAC Gazette veröffentlicht. 

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Im Rahmen eines Kaufgeschäftes ist dies grundsätzlich der Transaktionswert, das heißt der zwischen unabhängigem Käufer und Verkäufer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis auf der Basis cif (cost, insurance and freight – Kosten, Versicherung und Fracht) Einfuhrzollstelle in Uganda.

    Der ugandische Zolltarif ist auf der Webseite der EAC unter Online Customs Tariff abrufbar. Einfuhrabgaben können auch in der EU-Datenbank Access2Markets recherchiert werden.

    Außertarifliche Zollbefreiungen

    Außertarifliche Zollbefreiungen sind im Fifth Schedule (Exemptions Regime) des Zollgesetzes der EAC zusammengefasst. Dazu zählen Lieferungen an Regierungen der Partnerstaaten, diplomatische Vertretungen, anerkannte Hilfsorganisationen und Menschen mit Behinderung. Ebenfalls grundsätzlich zollfrei, gegebenenfalls auf Antrag bei der zuständigen Behörde, sind beispielsweise Warenmuster ohne Handelswert, Bildungsmaterialien, landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Gerät, industrielle Ersatzteile verwendet für Maschinen der HS-Kapitel 84 und 85, Spezialausrüstung für die Entwicklung und Erzeugung von Solar- und Windenergie sowie diagnostische Reagenzien und Geräte.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Inländische Lieferungen und Wareneinfuhren nach Uganda unterliegen einer Umsatzsteuer. Rechtsgrundlage ist der Value Added Tax Act, Cap. 349 von 1996 in seiner aktuellen Fassung. Der reguläre Steuersatz beträgt 18 Prozent. Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben außer der Einfuhrumsatzsteuer selbst. Neben dem Normalsatz gibt es einen Nullsatz, der zum Beispiel auf Arzneiwaren, Lehrmaterial, hygienische Binden und Tampons sowie Flugzeugtriebwerke und Ersatzteile für Flugzeuge anwendbar ist.

    Bestimmte Waren sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören etwa lebende Tiere, unverarbeitete Lebensmittel, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, importierte Medikamente sowie Sauerstoff und Sauerstoffflaschen für medizinische Zwecke. Seit Juli 2024 sind auch lokal hergestellte Elektrofahrzeuge, deren Karosserie, Rahmen oder Ladegeräte von der Umsatzsteuer befreit, bis Juni 2028 zudem in Uganda zusammengebaute Kochherde, die mit Ethanol betrieben werden.

    Verbrauchsteuern

    Bei der Einfuhr bestimmter Waren erhebt Uganda zusätzlich eine Verbrauchsteuer. Davon betroffen sind zum Beispiel Speiseöl, alkoholfreie und alkoholische Getränke, Zucker, Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, Zement, Kunststoffe, Kosmetik und Möbel. Rechtsgrundlage ist das Verbrauchsteuergesetz (Excise Duty Act, 2014) in seiner aktuellen Fassung. 

    Verbrauchsteuern bei der Einfuhr ausgewählter Waren
    Steuergegenstand

    Steuersatz

    Speiseöle

    200 Uganda-Schilling (U.Sh.)/l

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

    10%, mindestens 50 U.Sh./l

    Rohr- und Rübenzucker

    100 U.Sh./kg

    Wein

    100%, mindestens 10.000 U.Sh./l

    Zement, ausgenommen Zementklinker

    500 U.Sh./50 kg

    Duftstoffe, Duftwässer, Schönheitsmittel

    10%

    Kunststofferzeugnisse und Kunststoffgranulate, einschließlich Plastiktüten

    2,5%, mindestens 70 US$/t

    Möbel, ausgenommen Krankenhausmöbel

    20%

    Quelle: Uganda Revenue Authority: Excise Duty Act, 2014 einschließlich Amendments bis 2024

    Die Steuersätze für lokal hergestellt Verbrauchsgüter sind im Allgemeinen niedriger als diejenigen, die bei der Einfuhr in Uganda anfallen. Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr ist der verzollte Warenwert.

    Umweltabgabe

    Bei der Einfuhr einiger gebrauchter Waren ist eine Umweltabgabe (environmental levy) zu zahlen. Davon betroffen sind gebrauchte Haushaltsgeräte, Fahrzeuge ab einem Alter von fünf Jahren sowie Altkleidung.

    Infrastrukturabgabe

    Die Infrastrukturabgabe (infrastructure levy) für Importwaren beträgt 1,5 Prozent des Zollwerts. Einfuhren aus Mitgliedstaaten der EAC sind von der Abgabe ausgenommen.  

    Quellensteuer

    Bei der Einfuhr von Waren wird eine Quellensteuer (withholding tax) von 6 Prozent des Zollwertes erhoben.

    Ausfuhrabgaben

    Beim Export bestimmter Rohmaterialien aus Uganda sind Ausfuhrabgaben zu entrichten. Zu den betroffenen Waren gehören rohe Häute und Felle, Fisch und unverarbeiteter Tabak.

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  • Bestimmte Waren dürfen nicht oder nur mit einer entsprechenden Genehmigung oder Lizenz in Uganda eingeführt werden, wie zum Beispiel Arzneimittel und Medizinprodukte.

    Einfuhrverbote

    Laut Zollgesetz der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) (Second Schedule - Prohibited and Restricted Imports Generally, Part A - Prohibited goods) gilt in den Mitgliedstaaten ein Einfuhrverbot unter anderem für folgende Waren:

    • Falschgeld sowie Fälschungen aller Art
    • pornografisches Material
    • mit weißem Phosphor hergestellte Streichhölzer
    • Fischernetze
    • gesundheitsschädliche destillierte Getränke mit ätherischen Ölen und/oder chemischen Erzeugnissen
    • Seifen und Kosmetikprodukte, die Quecksilber, Hydrochinon, Steroide oder Hormonpräparate enthalten
    • international regulierte Narkotika
    • gefährliche Abfälle und deren Entsorgung gemäß der Basler Konvention
    • gebrauchte Reifen für leichte Nutzfahrzeuge und Pkw
    • ausgewählte Agrar- und Industriechemikalien
    • bestimmte Erzeugnisse aus Eisen und Stahl
    • Plastiktüten
    • gebrauchte Unterwäsche
    • bestimmte Arten von Waffen und militärischer Ausrüstung.

    Daneben bestehen nationale Importverbote. Mit dem Finanzgesetz 2009 erließ Uganda ein Einfuhrverbot für gebrauchte Kühl- und Gefrierschränke, Computer, Laptops und Fernsehgeräte. Mit dem Tobacco Control Act von 2015 verbietet die Regierung die Einfuhr von elektronischen Nikotinabgabesystemen (E-Zigaretten), Wasserpfeifentabaksystemen und rauchlosen oder aromatisierten Tabakerzeugnissen. Für Gebrauchtfahrzeuge gilt eine Altersgrenze von 15 Jahren.

    Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen

    Für Waren mit Einfuhrbeschränkungen (EAC Zollgesetz: Second Schedule - Prohibited and Restricted Imports Generally, Part B - Restricted goods) müssen in Uganda und den EAC-Partnerstaaten Einfuhrgenehmigungen oder Lizenzen bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde eingeholt werden. Dazu gehören unter anderem: 

    • Postfrankiermaschinen
    • vom Washingtoner Artenschutzabkommen CITES erfasste gefährdete Tiere, Pflanzen und deren Produkte sowie Fallen für Wildtiere
    • unbearbeitete Edelmetalle und Edelsteine
    • Waffen und Munition
    • verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren
    • ozonschädigende Substanzen
    • gentechnisch veränderte Produkte
    • nicht heimische Fischarten oder deren Laich
    • international regulierte psychotrope Stoffe
    • gebrauchte Reifen
    • historische Artefakte
    • Sprengstoffe und pyrotechnische Artikel.

    Zusätzlich bestehen je nach Ware besondere Genehmigungs- und/oder Registrierungsanforderungen auf nationaler Ebene. Erforderliche Genehmigungen oder Lizenzen sind vom in Uganda ansässigen Importeur bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Der Exporteur hat die geforderten Nachweise wie ein Gesundheitszeugnis oder ein Analysenzertifikat zu erbringen, wie zum Beispiel für Pharmazeutika oder pflanzliche und tierische Erzeugnisse.

    Arzneimittel und Medizinprodukte

    Die ugandische Arzneimittelbehörde NDA (National Drug Authority) reguliert die Einfuhr von (auch pflanzlichen) Human- und Tierarzneimitteln sowie von Vorprodukten für die Herstellung von Medikamenten und Medizinprodukten. Es dürfen nur Pharmazeutika und Medizinprodukte eingeführt werden, die bei der NDA registriert sind und über eine Importlizenz verfügen. Jede Sendung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen bedarf zusätzlich einer Einfuhrerlaubnis. Sendungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten werden bei Ankunft an der Eingangszollstelle kontrolliert. Für die Prüfung sind den Inspektoren der NDA notwendige Unterlagen wie ein Analysenzertifikat für jede einzelne Charge und ein "Verification Certificate" vorzulegen. Je nach Produkt können weitere Dokumente, etwa eine Bescheinigung über die gute Herstellungspraxis und/oder eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung verlangt werden.

    Das Uganda Trade Portal, eine digitale Plattform zur Erleichterung des Handels, hält detaillierte Informationen zu den Zoll- und Einfuhrbestimmungen für verschiedene Produktgruppen bereit.

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  • Für Tiere, Pflanzen und deren Produkte sind Einfuhrgenehmigungen des Landwirtschaftsministeriums einzuholen. Jeder Sendung ist ein amtliches Gesundheitszeugnis beizufügen.

    Für lebende Tiere, Pflanzen, tierische und pflanzliche Produkte sowie Agrarchemikalien ist das Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (Ministry of Agriculture, Animal Industry and Fisheries - MAAIF) zuständig.

    Für Importe von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wie Milch, Eier oder Fleisch muss mindestens sieben Tage vorab eine Einfuhrgenehmigung beim Department of Animal Health des Ministeriums beantragt werden. Dort erfolgt eine Recherche zum Tierseuchenstatus des Herkunftslandes. Jeder Sendung ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis in englischer Sprache beizufügen, das bestätigt, dass die Tiere oder deren Erzeugnisse den in der Einfuhrgenehmigung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen genügen. Bei der Ankunft führen Veterinärinspektoren eine allgemeine Untersuchung durch, bevor die Unterbringung in einer Quarantäneeinrichtung erfolgt. Erst nach Abschluss des Quarantäneverfahrens wird eine endgültige Freigabegenehmigung erteilt.

    Einführer von Milch und Milchprodukten müssen sich außerdem bei der Dairy Development Authority (DDA) registrieren. Für die Registrierung ist ein Analysenzertifikat erforderlich.

    Für Importe von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen muss eine Einfuhrgenehmigung beim Department of Crop Inspection and Certification des Landwirtschaftsministeriums eingeholt werden. Jeder Sendung ist ein im Exportland erstelltes amtliches Pflanzengesundheitszeugnis beizufügen, zuständige Stelle in Deutschland ist das Julius Kühn-Institut. Das Zeugnis dient als Nachweis dafür, dass die Sendung geprüft wurde und den pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen in Uganda entspricht. Waren, die einer pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen, werden bei der Ankunft inspiziert. Je nach Art der Ware, ihrem Ursprung und ihrer Herkunft sowie dem damit verbundenen Risiko für die lokale Umwelt können die Kontrollen von Dokumentenprüfungen über physische Untersuchungen bis hin zu Probenahmen und Analyseverfahren reichen.

    Agrarchemikalien wie Düngemittel und Pflanzenschutzmittel müssen beim Department of Crop Inspection and Certification des Landwirtschaftsministeriums registriert sein, um eine Zulassung für den ugandischen Markt zu erhalten. Für jede Sendung ist zusätzlich eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben.

    Uganda ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens CITES, das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie deren Produkten regelt. Die Ein- und Ausfuhr von Waren, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, erfordert eine Genehmigung, die vorab beim Department of Wildlife Conservation des Ministeriums für Tourismus, Wildtiere und Altertümer zu beantragen ist.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Für den Vertrieb von Waren in Uganda sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Etliche Produkte unterliegen einer verpflichtenden Konformitätsprüfung im Ausfuhrland.

    Die Mitgliedstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) betreiben eine gemeinsame Politik im Bereich der Normung, Qualitätssicherung, Metrologie und Prüfung von Waren und Dienstleistungen, die innerhalb der Gemeinschaft produziert und gehandelt werden. Sie sind gemäß dem "Standardisation, Quality Assurance, Metrology and Testing (SQMT) Act" von 2006 gefordert, innerhalb der EAC nationale Normen zu harmonisieren und Zertifizierungszeichen gegenseitig anzuerkennen, um den regionalen Handel zu erleichtern.

    Auf nationaler Ebene ist die ugandische Normenbehörde Uganda National Bureau of Standards (UNBS) für die Entwicklung, Veröffentlichung und Überwachung von Normen und technischen Vorschriften zuständig. Normenkataloge geben einen Überblick über obligatorische und freiwillig anwendbare Normen, die kostenpflichtig bei UNBS erhältlich sind.

    Konformitätsbewertung vor dem Versand 

    Im Rahmen des "Pre-Export Verification of Conformity to Standards (PVoC)"-Programms prüfen von UNBS autorisierte Prüfgesellschaften vor dem Versand, ob Produkte bestehende Normen und technische Vorschriften einhalten und bestätigen dies mit einem Konformitätszertifikat (Certificate of Conformity - CoC). Ziel des Programms ist, die Einfuhr von minderwertigen und unsicheren Produkten in Uganda zu verhindern.

    Nach den "UNBS (Inspection and Clearance of Imports) Regulations, 2022" unterliegen elf Produktgruppen einer Konformitätskontrolle im Ausfuhrland:

    • Spielzeug
    • elektrische und elektronische Geräte inklusive Solaranlagen und -systeme
    • Automobilprodukte wie Kfz-Teile, Batterien, Fahrräder
    • Chemikalien, Hygieneartikel, Kosmetik
    • mechanische Werkstoffe, Gasgeräte, Baumaterialien
    • Textilien, Leder, Kunststoffe und Gummierzeugnisse
    • Möbel aus Holz und Metall
    • Papier- und Schreibwaren
    • Schutzausrüstungen
    • Lebensmittel und Lebensmittelprodukte
    • Gebrauchtwaren inklusive gebrauchte Kfz.

    Betroffen sind Warensendungen ab einem fob-Wert (free on board) von 2.000 US-Dollar (US$). Die Normenbehörde hat mehrere Prüfgesellschaften mit der Konformitätskontrolle (außer für Kfz) betraut, unter anderem Bureau Veritas, Intertek, SGS und TÜV Rheinland. Für die Inspektion von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, die eine Bescheinigung über ihre Verkehrssicherheit benötigen, sind andere Prüffirmen zuständig. Eine Liste der Unternehmen ist bei UNBS abrufbar.   

    Laut Mitteilung vom 28. Oktober 2024 prüft UNBS bis zum 27. April 2025 davon abweichend alle gebrauchten Waren mit Ausnahme von gebrauchten Textilien, Schuhen und Kraftfahrzeugen nach Ankunft der Lieferung in Uganda.

    Mögliche Zertifizierungswege

    Das PVoC-Programm sieht vier verschiedene Zertifizierungswege für die Ausstellung eines Konformitätszertifikats vor:

    • Route A für einmalige oder nur gelegentliche Sendungen, mit physischer Inspektion und Prüfung
    • Route B für Händler oder Hersteller mit regelmäßigen Sendungen und Produktregistrierung
    • Route C für häufige Sendungen von lizenzierten Produkten verlässlicher Hersteller oder autorisierter Vertriebspartner
    • Route D für registrierte Sammelladungsspediteure, die Päckchen und verschiedene Waren in kleinen Mengen als Einzelsendung zusammenfassen.

    Der Exporteur oder der Importeur kann den Prüfantrag über das Uganda Electronic Single Window (UeSW) einreichen. Der Exporteur ist verantwortlich für die Vorlage der geforderten Dokumente und Bescheinigungen wie Pro-forma-Rechnung, Packliste, Testreports und Analysenzertifikate. Er trägt in der Regel die Kosten für die Konformitätsprüfung, die prozentual vom Warenwert berechnet werden, jedoch bei mindestens 235 und höchstens 3.000 US$ je Sendung liegen. Zertifizierungspflichtige Warensendungen ohne gültigen Konformitätsnachweis erhalten keine Freigabe durch den ugandischen Zoll. In diesem Fall führt UNBS eine Prüfung bei Ankunft durch (Destination Inspection). Hierfür fallen Inspektionsgebühren in Höhe von 15 Prozent des cif-Warenwerts (cost, insurance and freight) für den Importeur an.

    Verwendung eines Gütezeichens erforderlich

    Die vom PVoC-Programm betroffenen Produkte müssen vor Ankunft mit einem Gütezeichen (Distinktive Mark/Q-Mark) versehen werden, als Garantie für die Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen. Eine Genehmigung zur Verwendung des Qualitätszeichens ist bei UNBS zu beantragen. Für die Einfuhr von Funk- und Telekommunikationsgeräten ist eine Bauartzulassung bei der nationalen Regulierungsbehörde Uganda Communications Commission zu beantragen.

    Vom PVoC-Programm befreite Waren

    Warensendungen mit einem fob-Wert bis 2.000 US$ (außer gebrauchte Kfz) sind vom PVoC-Programm ausgenommen, werden aber von UNBS bei der Ankunft überprüft, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch folgende Waren sind vom PVoC-Prüfverfahren ausgenommen:

    • Sendungen von Waren, die als geringes Risiko eingestuft werden
    • Lieferungen an Importeure mit Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
    • Waren für Regierungsprojekte
    • Rohstoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden, nicht zum Verkauf bestimmt sind
    • diplomatische Güter und persönliche Gegenstände
    • Waren, die in einem Partnerstaat der EAC hergestellt und zertifiziert wurden (mit Product Certification Mark) 
    • Industriemaschinen und Zubehör, einschließlich Ersatzteile für den Herstellungsprozess und nicht zum Weiterverkauf
    • Landmaschinen und zugehörige Ausrüstung sowie Ersatzteile, nicht zum Weiterverkauf bestimmt
    • Bergbauausrüstung und Ersatzteile, nicht zum Weiterverkauf bestimmt
    • Militär-, Polizei - und Gefängnisausrüstung.

    Warenprüfung bei Ankunft

    Bei fehlendem Konformitätsnachweis oder bei Zweifeln an der Warenqualität trotz vorliegendem Zertifikat führt UNBS eine Inspektion bei Ankunft durch (Destination Inspection). Dies gilt auch für zertifizierungspflichtige Warensendungen, deren fob-Wert weniger als 2.000 US$ beträgt. Waren mit einem cif-Wert von weniger als 1.300 US$ sind dagegen von der Destination Inspection ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für sensible Produkte wie Lebensmittel, Kosmetik, bestimmte elektrische und elektronische Geräte, Solarmodule oder Zement.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Für den Vertrieb von Waren in Uganda sind bestimmte Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.

    Die Kennzeichnung und Etikettierung von Waren muss generell in englischer Sprache und in klarer und gut lesbarer Schrift erfolgen. Produkte mit begrenzter Haltbarkeit wie Chemikalien und Kosmetik (außer Lebensmittel) müssen bei der Ankunft in Uganda noch mindestens 50 Prozent ihrer Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum aufweisen. Für Lebensmittel mit einer Gesamthaltbarkeitsdauer von mehr als 18 Monaten ist bei der Ankunft eine Resthaltbarkeitsdauer von mindestens zwölf Monaten erforderlich, für Lebensmittel mit einer Gesamthaltbarkeitsdauer von weniger als 18 Monaten sind es mindestens 75 Prozent.

    Auf verpackten Waren mit begrenzter Haltbarkeitsdauer sind die Chargennummer und das Herstellungs- und/oder Verfallsdatum anzugeben. Dies gilt beispielsweise für Lebensmittel, Chemikalien, pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse. Daneben unterliegen auch weitere Warengruppen wie Tabakerzeugnisse, Textilien und Elektrogeräte produktspezifischen Etikettierungsvorschriften und teils auch Verpackungsnormen, die kostenpflichtig bei der Normenbehörde Uganda National Bureau of Standards (UNBS) erhältlich sind.

    Waren, die verbindlichen Normvorgaben und somit dem Konformitätsprüfprogramm "Pre-Export Verification of Conformity to Standards Programme" (PVoC) unterliegen, müssen mit einem Gütezeichen, dem sogenannten "Distinctive Mark" gekennzeichnet werden, das belegt, dass die Waren zertifiziert wurden, den einschlägigen Normen entsprechen und daher für den Verbrauch oder die Verwendung sicher sind. Dieses Zeichen ist in der Regel vor der Einfuhr nach Uganda sichtbar, gut lesbar und unauslöschlich auf der Ware anzubringen. Vor der beabsichtigten Einfuhr oder dem Beginn der Produktion muss der ausländische Hersteller oder Importeur eine Genehmigung zur Verwendung des Distinctive Mark für seine Produkte bei der UNBS einholen.

    Die Verwendung von Plastiktüten aus Polyethylen mit einer Folienstärke von weniger als 30 Mikrometern ist verboten. Gemäß dem Plant Protection and Health Act von 2015 dürfen Heu, Stroh, Torf oder andere Stoffe, die Schadorganismen übertragen können, nicht als Verpackungsmaterial verwendet werden.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht.

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.