Zollbericht Ukraine Zolllager
Besondere Zollverfahren
Bei der Einfuhr in die Ukraine können Importeure auch von besonderen Zollverfahren in zeitlicher und finanzieller Hinsicht profitieren.
22.05.2026
Von Karin Appel | Bonn
Zolllager
Im Zolllagerverfahren können Waren entweder in öffentlichen oder in privaten Zolllagern ohne Begleichung der Zollabgaben gelagert werden. Für dieses besondere Zollverfahren ist eine Genehmigung notwendig.
Die Ukraine arbeitet derzeit daran, ihre zollrechtlichen Gesetze denen der EU anzugleichen. Dazu gehören auch die Regelungen, welche Zolllager und entsprechende Dienstleistungen betreffen. In Zukunft sollen die Arten von Zolllagern denen in der EU entsprechen. Sprich: Es wird unterschieden zwischen Zolllager Typ I, II, III, private Zolllager und Bewilligungsinhaber eines Zolllagers. Das Gesetz zur Umsetzung dieser Änderungen soll im Februar 2025 in Kraft treten: Gesetzentwurf Nr. 10411 der Regierung "Über die Änderung des Zollkodex der Ukraine zur Umsetzung einiger Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union".
Derzeit dürfen Waren während ihrer Lagerungsdauer in einem Zolllager nicht verändert werden. Ohne Erlaubnis der Zollbehörden sind lediglich erhaltende Maßnahmen zulässig. Mit Erlaubnis der Zollbehörden kann die Ware auch für den Weiterverkauf im Zolllagerverfahren vorbereitet werden (Weiterverpackung, Umverpackung). Auch diesbezüglich sieht der oben genannte Gesetzesentwurf Änderungen vor.
Die Dauer des Zolllagerverfahrens darf drei Jahren nicht übersteigen. Für verbrauchsteuerpflichtige sowie veredelte Waren gilt eine verkürzte Frist von einem Jahr.
Vorübergehende Einfuhr (vorübergehende Verwendung)
Im Zollverfahren der vorübergehenden Einfuhr können Waren zur vorübergehenden Verwendung in die Ukraine eingeführt werden. Dafür müssen die Waren jedoch in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Zulässig ist lediglich eine gebrauchsbedingte Abnutzung der Waren.
Abgabenfrei können unter anderem
- Messe- und Ausstellungswaren,
- Berufsausrüstung,
- Verpackungen,
- Muster,
- Messgeräte,
- Unterrichtsmaterialien
eingeführt werden.
Waren, die nicht abgabenfrei eingeführt werden können, können dennoch zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. In diesem Fall sind pro angefangenem Monat der Einfuhr in der Ukraine drei Prozent der regulären Einfuhrabgaben zu entrichten.
Die Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt drei Jahre und kann auf begründeten Antrag durch die Zollbehörde verlängert werden.
Carnet ATA
Die vorübergehende Einfuhr von Waren zu bestimmten Zwecken, ausgenommen Beförderungsmittel, ist in der Ukraine auch mit dem Carnet ATA möglich.
Die Verwendung des Carnet ATA ist dabei auf folgende Waren beschränkt
- Waren, die zu Demonstrationszwecken oder Verwendung bei Ausstellungen, Messen, Konferenzen und ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind
- Berufsausrüstung für die Zwecke der Berichterstattung
- Container, Behälter, Verpackungen und unverkäufliche Warenmuster, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführt werden
- Waren für wissenschaftliche, unterrichtende und kulturelle Zwecke.
Das Carnet ATA wird in Deutschland von den zuständigen Industrie- und Handelskammern ausgestellt und ist maximal ein Jahr gültig.
Die Durchfuhr durch die Ukraine ist auch mit dem Carnet TIR möglich.
Weitere besondere Zollverfahren sind:
- Transit (Versandverfahren)
- Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr
- Zollfreizone
- Verarbeitung im Zollgebiet (aktive Veredelung)
- Verarbeitung außerhalb des Zollgebiets (passive Veredelung)
- Vernichtung.
Für weitere detaillierte Informationen gelangen Sie hier zum Staatlichen Zolldienst der Ukraine.