Zollbericht Usbekistan Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Sanitär-epidemiologische-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle

Einige Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

Von Karin Appel | Bonn

Sanitär-epidemiologische Kontrolle

Neben der Pflichtzertifizierung unterliegt weiterhin eine Vielzahl von Waren der sanitären und hygienischen Kontrolle. Dies betrifft nicht nur Nahrungsmittel, sondern auch pharmazeutische Erzeugnisse, Parfümeriewaren, Hygieneartikel, Bekleidung, Verpackungsmaterialien, Haushaltselektrogeräte und Möbel. Die Hygienezertifizierung erfolgt wie bisher auf Antrag, jedoch wurde der institutionelle Rahmen durch die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 48 vom 29. Januar 2025 neu geordnet, welche die Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsweise des Komitees für sanitäre und epidemiologische Wohlfahrt und öffentliche Gesundheit detailliert festlegt. Dieser modernisierte Rechtsrahmen definiert klare Funktions- und Leistungsindikatoren, Finanzierungsgrundlagen sowie digitale Verwaltungsprozesse zur Verbesserung der staatlichen Aufsicht. Die staatliche Struktur wurde zudem gestärkt, indem das Komitee seine Rolle in der landesweiten Gesundheitsüberwachung weiter ausgebaut hat. Ein Beispiel hierfür ist die enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, etwa im Bereich der frühzeitigen Erkennung und Prävention von Gesundheitsrisiken, wie laufende Programme zeigen. Zuständig bleibt das Zentrum für staatliche sanitär-epidemiologische Aufsicht, das die erforderlichen Analysen, Prüfungen und Freigaben durchführt.

Veterinäre Kontrolle

Bei der Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen wie Lebensmittel tierischen Ursprungs, Tierfutter, Futtermittelzusatzstoffen und veterinärmedizinischen Präparaten sind weiterhin zusätzliche Einfuhrdokumente erforderlich. Neben dem Veterinärzertifikat des Exportlandes benötigen Importeure eine Veterinärbescheinigung, die vom zuständigen Veterinärkontrollpunkt an der Grenze ausgestellt wird, sowie eine zuvor beim örtlichen staatlichen Veterinärdienst zu beantragende Einfuhrerlaubnis. Erst wenn diese Einfuhrerlaubnis vorliegt, kann eine Einfuhr erfolgen. Die Verfahren wurden jedoch modernisiert: Die Beantragung zentraler Dokumente – insbesondere des Veterinärzertifikats – erfolgt heute über das digitale „Single Window“-System, wodurch der Prozess standardisiert und beschleunigt wird. Ergänzend hat der Chefveterinär der Republik Usbekistan mit der Order Nr. 04 die veterinär- und sanitärrechtlichen Anforderungen umfassend präzisiert. Dazu zählen konkrete Vorgaben zur Quarantäne, zur Identifizierung von Importtieren, zur Zusammensetzung zulässiger Futtermittel und zu den Bedingungen für die Einfuhr aus Drittstaaten. Darüber hinaus gelten für bestimmte Tierarten seit 2023 bis 2025 zusätzliche temporäre Importbeschränkungen, insbesondere für Geflügel und Geflügelprodukte, die im Rahmen von Maßnahmen gegen die Einschleppung hochpathogener Influenza-Varianten eingeführt wurden

Phytosanitäre Kontrolle

Für die Einfuhr pflanzlicher Erzeugnisse wie Saatgut und Pflanzen bleibt die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses sowie einer Quarantäneerlaubnis verpflichtend. Die Quarantäneerlaubnis wird von der zuständigen usbekischen Behörde – der Agentur für Pflanzenschutz und Quarantäne – ausgestellt und muss spätestens 30 Tage vor der Einfuhr über das nationale digitale Single‑Window‑System beantragt werden. Die Verfahren, Kosten und Fristen sind im einschlägigen Regelwerk festgelegt und vollständig digital standardisiert. Trotz vorhandener Dokumente erfolgt an der Grenze eine phytosanitäre Kontrolle durch Inspekteure der staatlichen Quarantänebehörde. In den vergangenen Jahren wurde das System erheblich modernisiert: Die nationale Pflanzenschutzorganisation (NPPO) hat ihre Kapazitäten ausgebaut, Laborinfrastrukturen modernisiert und das elektronische Zertifikationssystem ePhyto eingeführt, wodurch der Austausch digitaler Pflanzengesundheitszeugnisse ermöglicht wurde. Zudem wurden nationale Standards harmonisiert und mehrere digitale Informationssysteme zur Unterstützung phytosanitärer Prozesse implementiert. Ein weiterer zentraler Schritt war die Resolution Nr. 816 vom 06.12.2024, die Usbekistan verpflichtet, geplante sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen transparent an die Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) zu melden, was eine stärkere Einbindung in internationale Handelsstandards sicherstellt. Insgesamt wurde die staatliche Pflanzenquarantäne durch zusätzliche Reformen strukturell gestärkt und ihr Aufgabenbereich präzisiert, was sowohl die Kontrolle als auch die Prävention phytosanitärer Risiken verbessert.

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