Zollbericht Ukraine Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Sanitär-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle

Einige Waren dürfen nur mit einem Hygiene-, Veterinär- oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

Von Karin Appel | Bonn

Sanitär‑epidemiologische Kontrolle

Für eine Vielzahl von Waren besteht in der Ukraine die Pflicht zur sanitär‑epidemiologischen Bewertung. Diese ist für alle Waren gesetzlich vorgeschrieben, die potenziell eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen können. Hierunter fallen insbesondere Lebensmittel, Kosmetika, Kinderprodukte sowie allgemein Erzeugnisse, die bestimmungsgemäß mit der menschlichen Haut in Berührung kommen können.

Die Bewertung ist grundsätzlich einmalig für die jeweilige Warenart durchzuführen. Ändert sich jedoch die Zusammensetzung, Rezeptur oder ein anderes wesentliches Merkmal der Ware, sodass ein neues Produkt entstanden ist, muss die sanitär‑epidemiologische Bewertung erneut erfolgen. Zuständig für dieses Verfahren ist das Ministerium für Gesundheit der Ukraine.

Nach erfolgreichem Abschluss der hygienisch‑epidemiologischen Bewertung wird ein entsprechendes hygienisches Gutachten bzw. eine behördliche Genehmigung erteilt.
Eine frühere Praxis der physischen Anbringung eines einheitlichen Siegels mit dem Wortlaut „Die Einfuhr und der Verkauf sind erlaubt“ ist nicht mehr für alle Warenkategorien zwingend vorgesehen; maßgeblich ist das Vorliegen der entsprechenden behördlichen Genehmigung im Rahmen der Zollabfertigung.

Veterinäre Kontrolle

Der veterinären Kontrolle unterliegen nicht nur lebende Tiere, sondern auch alle tierischen Erzeugnisse, Erzeugnisse und Präparate der Veterinärmedizin sowie Tierfutter und Futtermittelzusatzstoffe. Die Einfuhr dieser Waren ist nur mit einem amtlichen Veterinärgesundheitszeugnis (Tiergesundheitszeugnis) des Ausfuhrlandes zulässig.

In Deutschland ist für die Ausstellung dieser Zeugnisse das jeweils zuständige kommunale Veterinäramt verantwortlich. Die erforderlichen Gesundheitszeugnisse können sich je nach Art der Ware sowie je nach Ursprungsregion unterscheiden.

Exporteure und Importeure tierischer Erzeugnisse müssen in dem europäischen elektronischen System TRACES‑NT registriert sein. Darüber hinaus müssen die ausländischen Betriebe beim Staatlichen Dienst der Ukraine für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (SSUFSCP) gelistet sein. Nur Sendungen von zugelassenen und gelisteten Betrieben dürfen in die Ukraine eingeführt werden.

In der Praxis wendet sich der Exporteur hierzu an die zuständige Veterinärbehörde seines Landes. Diese beantragt beim SSUFSCP die Anerkennung des ausländischen Betriebs, sofern zwischen den Veterinärbehörden beider Staaten entsprechende Vereinbarungen bestehen. Das SSUFSCP kann eine Inspektion des exportierenden Unternehmens durchführen. Bei positivem Ergebnis wird das Unternehmen als zugelassener Betrieb registriert und in die ukrainische Datenbank aufgenommen.

Besteht keine entsprechende bilaterale Vereinbarung, muss der Ausführer ein gesondertes Registrierungsverfahren durchlaufen, das regelmäßig eine obligatorische Inspektion durch einen ukrainischen Veterinärbeamten einschließt.

Neben den allgemeinen zollrechtlichen Unterlagen sind dem Veterinärinspektor unter anderem folgende Dokumente vorzulegen:

  • Gemeinsames Veterinärdokument
  • Veterinärgesundheitszeugnis für lebende Tiere
  • Veterinärgesundheitszeugnis für tierische Produkte

Exporteure sollten beachten, dass das Ministerium für Agrarpolitik und Ernährung der Ukraine die Einfuhr lebender Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern oder Regionen aus veterinärrechtlichen Gründen zeitweise beschränken oder untersagen kann.

Phytosanitäre Kontrolle

Der phytosanitären Kontrolle unterliegen nicht nur lebende Pflanzen, sondern auch alle pflanzlichen Erzeugnisse, Erde sowie Verpackungsmaterialien auf pflanzlicher Basis.

Für die Einfuhr dieser Waren ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. Dieses wird in der Regel von den jeweils zuständigen Stellen der Pflanzenschutzdienste der Bundesländer ausgestellt. Die zuständigen Behörden sind öffentlich zugänglich aufgeführt.

Die Einfuhr unbehandelter Holzverpackungen ist in der Ukraine nicht zulässig. Seit Einführung des Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen ISPM Nr. 15 müssen Holzverpackungsmaterialien importierter Waren nach anerkannten Verfahren behandelt und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Behandlung muss in einer von der Pflanzenschutzbehörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Einrichtung erfolgen und die vorgeschriebene IPPC‑Markierung tragen.

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