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Zollbericht Ukraine Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Sanitär-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle

Einige Waren dürfen nur mit einem Hygiene-, Veterinär- oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

Von Karin Appel | Bonn

Sanitär-epidemiologische Kontrolle

Für eine Vielzahl von Waren besteht die Pflicht zur sanitär-epidemiologischen Expertise. Diese ist für alle Waren, die potenziell für die Gesundheit von Menschen gefährlich sein könnten, gesetzlich vorgeschrieben. Darunter fallen beispielsweise Lebensmittel, Kosmetika sowie Waren für Kinder und im Allgemeinen Produkte, die möglicherweise mit der Haut in Berührung kommen.

Die Expertise ist einmalig für die Warenart durchzuführen. Ändert sich beispielsweise die Zusammensetzung, ist keine Nämlichkeit der Ware mehr gegeben, dann ist die Expertise erneut durchzuführen. Zuständig für die Durchführung ist das ukrainische Gesundheitsministerium. Nach erfolgreicher epidemiologischer Hygienezertifizierung, wird an der Ware ein Siegel angebracht. Dieses Siegel ist nur mit dem genauen Wortlaut „Die Einfuhr und der Verkauf sind erlaubt“ (in ukrainischer Sprache) gültig und ist zwingende Voraussetzung für die Zollabfertigung.

Veterinäre Kontrolle

Der veterinären Kontrolle unterliegen nicht nur lebende Tiere, sondern auch alle tierischen Erzeugnisse, Erzeugnisse und Präparate der Veterinärmedizin, Tierfutter und -zusatzstoffe. Die Einfuhr ist nur mit einem Tiergesundheitszeugnis (Veterinärzertifikat) des Ausfuhrlandes möglich.

In Deutschland ist für die Ausstellung dieser Zeugnisse das jeweilige städtische Veterinäramt zuständig. Die Gesundheitszeugnisse können sich je nach Art der Ware und Ursprungsland unterscheiden. 

Tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die in die Ukraine eingeführt werden sollen, müssen zunächst eine Vorauswahl durchlaufen: Exporteure von Erzeugnissen tierischen Ursprungs müssen beim ukrainischen Staatsdienst für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz vorab gelistet sein. Das bedeutet, dass sich der Ausführer an die für die Veterinärkontrolle in seinem Land zuständige Behörde wenden muss und diese dann beim Staatsdienst in der Ukraine den Nachweis des ausländischen Lieferanten beantragen muss. Im Falle der einvernehmlichen Vereinbarung erachtet der Staatsdienst die Genehmigung der Veterinärbehörde des Ausfuhrlandes als ausreichend, sodass eine Bestätigung der Registrierung und Überwachung des Herstellers auf deren Grundlage erfolgt und der Ausführer in die ukrainische Datenbank aufgenommen wird.

Kann eine solche Vereinbarung nicht erzielt werden, wird der Ausführer gebeten, ein Registrierungsverfahren zu beantragen. Dies beinhaltet eine obligatorische Inspektion durch einen ukrainischen Tierarzt. Neben den allgemeinen Dokumenten, die unter Zollverfahren und -vorschriften aufgeführt sind, müssen die Einführer dem Veterinärinspektor die folgenden spezifischen Dokumente vorlegen:

  • Gemeinsames Veterinärdokument
  • Veterinärgesundheitszeugnis für lebende Tiere
  • Veterinärgesundheitszeugnis für tierische Produkte.

Exporteure sollten beachten, dass das Ministerium für Agrarpolitik und Ernährung die Einfuhr lebender Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern und Regionen aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustands dieser Gebiete vorübergehend verbieten kann.

Phytosanitäre Kontrolle

Der phytosanitären Kontrolle unterliegen nicht nur Pflanzen, sondern alle pflanzlichen Produkte, Verpackungsmaterialien und Erde.

Für die Einfuhr dieser Warengruppen wird ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt. Dieses wird in der Regel von den zuständigen Stellen der Pflanzenschutzdienste der Bundesländer vergeben. Die zuständigen Stellen können öffentlich online eingesehen werden. 

Die Einfuhr von unbehandelten Holzverpackungen ist in der Ukraine verboten. Seit der Verabschiedung des Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) Nr. 15 für Holzverpackungsmaterial müssen alle Verpackungsmaterialien importierter Waren gemäß den Bestimmungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) mit Methoden behandelt werden und eine entsprechende Markierung dazu tragen. Eine solche Pflanzenschutzbehandlung ist in einer von der Pflanzenschutzbehörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Stelle durchzuführen.

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