Rechtsbericht Vereinigte Arabische Emirate Rechtsverfolgung
Kurzer Berufungsprozess in den Vereinigten Arabischen Emiraten
Eine Änderung im Zivilprozessrecht eröffnet emiratischen Berufungsgerichten die Option Entscheidungen aufgrund der Aktenlage und ohne mündliche Verhandlung zu treffen.
29.08.2025
Von Sherif Rohayem | Bonn
Die Änderung betrifft Art. 167 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 42/2022 über den Zivilprozess. Als Ausnahme von dem Mündlichkeitsgrundsatz sieht die geänderte Vorschrift vor, dass Berufungsgerichte in den folgenden Fällen aufgrund der Aktenlage und ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen:
- Unzulässigkeit der Berufung;
- Verwirkung der Berufung;
- Das Berufungsgericht bestätigt das angefochtene Urteil.
Bei den Tatbeständen der Unzulässigkeit und der Verwirkung der Berufung handelt es sich es um prozessuale Aspekte. Sie betreffen also die Zulässigkeit der Berufung. Dagegen trifft das Berufungsgericht im Falle der Bestätigung des angefochtenen Urteils eine Entscheidung über den materiellen Anspruch. Eine solche Entscheidung nach Aktenlage und ohne mündliche Verhandlung muss innerhalb von 20 Werktagen ab Berufungseinlegung ergehen. Eine solche Frist, innerhalb derer ein Gericht eine Entscheidung treffen soll, ist aus deutscher Sicht ungewöhnlich, da Entscheidungsfristen Eingriffe in die richterlicher Unabhängigkeit darstellen.
Eine mündliche Verhandlung setzt die Kammer des Berufungsgerichts auch in den oben genannten Ausnahmefällen an, soweit es einen solchen mündlichen Termin für notwendig erachtet.
Die Berufung regelt das emiratische Gesetz über den Zivilprozess in den Artikeln 159 bis 170. Ähnlich wie die Berufung im deutschen Recht ist der "Appeal" nach emiratischem Recht ein Rechtsmittel, mit dem die unterlegene Partei ein erstinstanzliches Urteil anfechten kann. Diese Anfechtung kann sich auf tatsächliche und/oder rechtliche Umstände stützen.
Zum Thema:
- Gesetz Nr. 42/2022 über den Zivilprozess in der englischen Übersetzung