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Usbekistan: Rechtsverfolgung

Bei Streitigkeiten mit Auslandbezug kann eine Schiedsklausel vereinbart werden. (Stand: 10.10.2025)

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

Gerichtsorganisation

Die Gerichtsorganisation wird in Usbekistan durch das Gesetz Nr. 703 über Gerichte vom 15. Juni 2021 geregelt. Es legt die Gerichtsorganisation und die Aufgaben fest. 

Dabei besteht die oberste Ebene des Gerichtssystems aus dem Verfassungsgericht und dem Obersten Gericht. Die untere Ebene umfasst die regionalen Gerichte, Gerichte für Zivil- und Strafsachen, Wirtschafts- und Verwaltungsgerichte sowie Militärgerichte. Das Oberste Gericht bietet über die Online-Portale wie my.sud.uz und sud.uz grundlegende Informationen über Gerichtsverfahren, Anhörungspläne und veröffentlichte Urteile. 

Streitigkeiten vor Ort

Bei lokalen Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit entstehen, haben die Parteien die Wahl zwischen folgenden Streitbeilegungsmechanismen: 

  • Mediation,
  • Streitbeilegung durch ein Wirtschaftsgericht,
  • allgemeine Zivilgerichte. 

In Wirtschaftsstreitigkeiten sind die Wirtschaftsgerichte zuständig. Das Verfahren wird gemäß der Wirtschaftsprozessordnung (O'zbekiston Respublikasining Iqtisodiy protsessual kodeksi) vom  22. Januar 2018 abgewickelt.  

Für allgemeine zivilrechtlichen Streitigkeiten sind die Zivilgerichte zuständig. Das Verfahren wird durch die Zivilprozessordnung (O‘zbekiston Respublikasining Fuqarolik protsessual kodeksi) vom 1. April 2018 geregelt.

Das Schiedsverfahren vor lokalen Gerichten wird durch das Gesetz Nr. ZRU-64 über die Schiedsgerichte geregelt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes können vor dem jeweilig zuständigen Gericht angefochten werden, wenn prozessrechtliche Vorschriften verletzt worden sind. 

Internationale Streitigkeiten 

In Bezug auf internationale Streitigkeiten wird die Wahl eines ausländischen Gerichtstandes (Schiedsverfahrens) nach usbekischem Recht anerkannt, es sei denn die strittige Frage fällt in die ausschließliche Zuständigkeit eines nationales Gerichts und kann nicht durch Vereinbarung der Parteien geändert werden. 

Zu beachten ist, dass zwischen Deutschland und Usbekistan kein bilaterales Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Zivil- und Handelssachen. Das bedeutet, dass die Vollstreckung deutscher Urteile in Usbekistan nicht automatisch erfolgt, sondern individuell geprüft werden muss. 

Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit kann ein deutsches Urteil in Usbekistan nur dann vollstreckt werden, wenn usbekische Gerichte grundsätzlich bereit sind, deutsche Urteile anzuerkennen – und umgekehrt. In der Praxis kann das zu Verzögerungen und Unsicherheiten führen. 

Schiedsgerichtsbarkeit

Usbekistan ist Vertragspartei des New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Dementsprechend sind ausländische Schiedssprüche (zum Beispiel von ICC, DIS oder anderen Institutionen) können in Usbekistan deutlich einfacher vollstreckt werden als staatliche Urteile. 

Das Internationale Schiedszentrum Taschkent (Tashkent International Arbitration Centre; TIAC) der usbekischen Handles- und Industriekammer reguliert die Streitigkeiten zwischen Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Staaten. Neben handelsrechtlichen Streitigkeiten, können hier auch Investitionsstreitigkeiten geregelt werden. 

Vollstreckung von Forderungen 

Die Forderungseintreibung beginnt in der Regel mit außergerichtlichen Maßnahmen verbunden mit einer fristgebunden Zahlungsaufforderung, wie Mahnschreiben und Gespräche mit dem Schuldner. Der Empfang des Mahnschreibens muss innerhalb von einer Woche bestätigt werden. 

Begleicht der Schuldner nach dem Ablauf der Fristsetzung die Zahlungen nicht oder unternimmt keine weitere Maßnahmen zur Tilgung der Schulden wie etwa Umschuldung oder Anpassung der Rate, ist der gerichtliche Weg zu bestreiten.

Die usbekische Gesetzgebung sieht drei mögliche Wege der gerichtlichen Forderungseinziehung vor:

  1. Erlass eines Gerichtsbeschlusses;
  2. Durchführung eines ordentlichen Verfahrens;
  3. Durchführung eines vereinfachten Verfahrens. 

Wenn der Schuldner sich trotz eines rechtskräftigen Urteils weigert zu zahlen, dann kann über das Büro für die Zwangsvollstreckung der Generalstaatsanwaltschaft die Zwangsvollstreckung betrieben werden. 

Anwälte vor Ort 

Eine Rechtsanwaltsliste mit deutschsprachigen Anwälten vor Ort stellt die Deutsche Botschaft in Taschkent zum Abruf bereit. Die Delegation der deutschen Wirtschaft in Zentralasien (AHK) kann bei der Anwaltssuche vor Ort und bei Rechtsauskünften sowie bei außergerichtlichen Streitbeilegung (Mediation) beratend unterstützen. 

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